Keine IV-Wiedereingliederung im Ausland

Wer in der Schweiz eine Invalidenversicherung bezieht und dann ins Ausland umzieht, hat keinen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen. Dies hält das Bundesgericht fest. Im konkreten Fall verlangte ein Portugiese, der nach mehreren Jahrzehnten zurück in sein Heimatland zog, dass die Wiedereingliederungsmassnahmen dort von der Schweizer IV bezahlt würden. Laut Bundesgericht ist der Portugiese durch den definitiven Umzug jedoch nicht mehr der Invalidenversicherung der Schweiz unterstellt. Entsprechend müsse die Schweiz auch keine Wiedereingliederungsmassnahmen bezahlen. Das gelte auch für Schweizer Auswanderer.

Quelle:swisstxt
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