Kein Soli-Beitrag für Zwangsabtreibung

Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen haben nur dann Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag des Bundes, wenn die Massnahmen vor 1981 beschlossen oder vollzogen wurden. Das zeigen zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. In einem vom Gericht beurteilten Fall ging es um eine schwangere Frau, die 1998 von den Behörden gezwungen wurde, das Kind abzutreiben. Ihr Antrag für einen Solidaritätsbeitrag wurde Jahre später abgewiesen. Laut dem Bundesverwaltungsgericht zu Recht: Im Bundesgesetz zur Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen sei der 1. Januar 1981 als Stichtag festgelegt worden.

Quelle:swisstxt
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