«Sämtliche Rügen unbegründet»

Kantonsgericht weist Beschwerde gegen Neubau im Kloster Wesemlin ab

Die Kapuziner im Wesmelinkloster wollen auf ihrem Gelände ein Wohnhaus bauen.

(Bild: zentral+)

Das Kapuzinerkloster Wesemlin braucht Geld. Deshalb soll ein sechsstöckiger Neubau mit 30 Wohnungen entstehen. Das Luzerner Kantonsgericht weist eine entsprechende Beschwerde ab.

Das Kapuzinerkloster Wesemlin will im Garten einen sechsstöckigen Neubau mit 30 neuen Wohnungen bauen (zentralplus berichtete). Obwohl eine Baubewilligung von der Stadt Luzern 2017 erteilt wurde, konnte nicht gebaut werden. Denn die Projektgegner haben ihre Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen.

Nun liegt das Urteil des Kantonsgerichts vor, wie die «Luzerner Zeitung» am Freitag berichtete. Das Gericht weist die Beschwerde vollständig ab. Die Prozesskosten von 8000 Franken sowie 8000 Franken Entschädigung müssen von den Beschwerdeführern selbst getragen werden. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Die Argumente der Beschwerdeführer

Unter den Projektgegnern befindet sich neben Anwohnern auch die Stiftung Archicultura für Orts- und Landschaftsbildpflege. Sie argumentierten, dass das Projekt unvereinbar sei mit dem Denkmalschutz. Nicht nur das Kloster, sondern auch die Klostermauer und das Ökonomiegebäude würden unter Schutz stehen. Weiter kritisierten sie, dass es sich nicht in das Quartier und das Ortsbild einfüge. Die Klosteranlage ist weiter im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (Isos) erzeichnet. Grundsätzlich seien damit Neubauten unzulässig (zentralplus berichtete).

Kantonsgericht: «Sämtliche Rügen unbegründet»

Das Kantonsgericht weist laut «LZ» diese Einwände zurück. Der kantonale Unterschutzstellungs-Entscheid stamme aus dem Jahr 1974. Es sei nicht festgehalten worden, dass die Mauer und die Ökonomiegebäude ebenfalls geschützt seien. Im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder ISOS sei die Klosteranlage zwar als Baugruppe enthalten, das bedeute jedoch nicht, dass keine baulichen Veränderungen möglich seien. Der Neubau würde sich in genügender Weise eingliedern. Sämtliche Rügen der Beschwerdeführer seien für das Kantonsgericht unbegründet.

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