Fragwürdiges Frauenbild

Zurück an den Absender: Zuger will Ehefrau retournieren

Ein Zuger wollte seine Frau dem Schwiegervater «zurückbringen», als er Streit mit ihr hatte. (Bild: Symbolbild Adobe Stock)

Wenn ein Zalando-Kleid nicht passt, schickt man es zurück. Gleich wollte ein Sanitär mit seiner Frau verfahren. Seine frauenverachtende Haltung legte er mit Ohrfeigen und Drohungen an den Tag. Das hat ihm nun eine Verurteilung eingebracht.

Die eigenen vier Wände sind der Ort, an dem wir uns sicher fühlen sollten. Und doch ist die eigene Wohnung – statistisch gesehen – für Frauen gefährlicher als die offene Strasse (zentralplus berichtete). 19'341 Straftaten im häuslichen Bereich hat die Polizei letztes Jahr schweizweit registriert.

Ein Fall aus Zug verdeutlicht, was für ein Frauenbild hinter solchen Taten stecken kann. Seinen Anfang nahm der Fall in einer Juninacht letzten Jahres. An jenem Abend gab es Streit zwischen einem Ehemann und seiner Frau. Er verdächtigte sie, eine Affäre zu haben. Als er Nachrichten des vermeintlichen Liebhabers auf ihrem Smartphone entdeckte, rastete er aus.

Mann wollte die Frau dem Schwiegervater «zurückbringen»

Er stiess sie zu Boden, schlug ihr ins Gesicht und drohte damit, ihr Gesicht mit Säure zu entstellen. Die Vorstellung, dass ein anderer «seine Frau» berührt haben könnte, versetzte ihn in Rage. Er beschloss deshalb mitten in der Nacht, sie seinem Schwiegervater «zurückzubringen». Als wäre die Frau eine Ware, die nach dem ersten Anprobieren doch nicht gefällt.

Während der Fahrt nach Cham stritten die beiden. Als die Frau das Auto verlassen wollte, schlug der gebürtige Kosovare ihr erneut ins Gesicht. Trotzdem gelang ihr die Flucht und sie konnte Hilfe holen.

Gespräch sorgte für den Rückzug vom Rückzug

Gewalt in einer Ehe ist ein Offizialdelikt. Das bedeutet: Sie wird von Amtes wegen verfolgt, auch wenn keine Strafanzeige vorliegt. Das Verfahren kann allerdings eingestellt werden, wenn das Opfer dies explizit wünscht. Und genau das wäre in diesem Fall fast passiert.

Die Frau erklärte zunächst ihr Desinteresse an der Strafverfolgung – allerdings nur, weil die Familie sie stark unter Druck setzte. Das Strafverfahren wurde daraufhin sistiert, also vorläufig auf Eis gelegt.

Erst ein paar Monate später gelang es der Frau, sich von ihrem Mann zu lösen und mit den Kindern in eine eigene Wohnung zu ziehen. Nach einem Gespräch mit der Fachstelle häusliche Gewalt der Zuger Polizei erklärte sie, dass sie nun doch eine Bestrafung des Ehemannes wünsche. Sie hofft wohl, dass dies ihn von weiterem Terror abhält. Seit der Trennung drohte er ihr gemäss Strafbefehl mehrfach, ihr die Kinder wegzunehmen.

Ein Denkzettel ist nötig, findet die Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren daraufhin wieder auf. Sie verurteilte den Mann wegen mehrfacher Tätlichkeiten und Drohungen. Für die Ohrfeigen wird er mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 100 Franken bestraft. Die 2'000 Franken sind ein Druckmittel: Der Mann muss sie nämlich bezahlen, wenn er innerhalb von drei Jahren ein ähnliches Delikt begeht.

Sofort bezahlen muss er eine sogenannte Verbindungsbusse von 400 Franken. Zu einem solchen Mittel greift die Staatsanwaltschaft, wenn sie der Meinung ist, dass ein Beschuldigter einen Denkzettel braucht – und nicht ganz ungeschoren davonkommen sollte.

Im konkreten Fall kommt zusätzlich noch eine Busse von 600 Franken wegen der Drohung hinzu. Alles in allem muss der Mann also zur Strafe 1'000 Franken bezahlen plus 400 Franken Gebühren.

Wie ist dieser Artikel entstanden?

In der Schweiz gilt die Justizöffentlichkeit. Das heisst: Urteile sind grundsätzlich öffentlich und können von interessierten Personen und Journalistinnen eingesehen werden. Das gilt auch für rechtskräftige Strafbefehle wie derjenige, dem dieser Bericht zugrunde liegt.

zentralplus sieht regelmässig Strafbefehle der Zuger Staatsanwaltschaft ein, um über deren Arbeit zu berichten und so Transparenz zu schaffen, wie die Justiz funktioniert. Als Medium sind wir dabei verpflichtet, die Personen so weit zu anonymisieren, dass die breite Öffentlichkeit keine Rückschlüsse ziehen kann, um wen es sich handelt. Weitere Artikel dieser Serie findest du hier.

Verwendete Quellen
  • Strafbefehl 1A 2021 2058
  • Statistik häusliche Gewalt 2021
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1 Kommentar
  • Profilfoto von AB
    AB, 14.07.2022, 11:22 Uhr

    Guter Artikel. Noch folgende Präzisierungsvorschläge: Übertretungen werden mit Busse bestraft; Vergehen und Verbrechen werden mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft; Bei Ohrfeigen handelt es sich um Tätlichkeiten, die mit Busse bestraft werden; Drohung ist ein Vergehen, das mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft wird (Art. 10 StGB); Bedingte Bussen (= Tätlichkeiten = Ohrfeigen) gibt es nicht, sondern nur bedingte Geldstrafen (= Vergehen/Verbrechen = Drohung); für letztere kann eine Verbindungsbusse (Denkzettel) ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 4 StGB. )

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