Aus Rache

Zuger löst 87 Abos und Bestellungen mit falschem Namen

Eine Frau erhält fast 90 Pakete, die sie nie bestellt hat. Aus Rache, wie sich am Zuger Strafgericht herausstellt. (Bild: Symbolbild: Unsplash/Claudio Schwarz)

Eine Zugerin erhält monatelang Gegenstände, die sie nie bestellt hat. Dahinter steckt ein ehemaliger Bewerber, der den Job nicht erhalten hat. Er ist nun wegen mehrfacher Nötigung verurteilt worden.

Zugegeben: Einen Job nicht zu erhalten, kann ganz schön frustrieren. Vor allem, wenn die Absage noch vor Ort und während des Bewerbungsgesprächs geschieht. Ein damals 48-jähriger Mann will den Entscheid jedoch ganz und gar nicht akzeptieren. Und fängt an, die Mitarbeiterin der Personalabteilung zu terrorisieren.

Beschuldigter wollte gezielt psychische Probleme auslösen

Von August 2019 bis Oktober 2020 schliesst er in ihrem Namen verschiedenste Zeitschriftenabos ab. Oder bestellt Blusen, Jacken und sogar Fitnessgeräte im Wert von rund 700 Franken. Das Zuger Strafgericht registriere 87 «aktenkundige Bestellvorgänge», wie die «Luzerner Zeitung» schreibt. Als die Frau jedoch einen Pfefferspray und mehrere Testamentsratgeber in der Post erhält, kriegt sie es mit der Angst zu tun. Sie reicht Anzeige ein und kämpft mit Schlafstörungen und Panikattacken.

Auf die Frage des Richters, was der heute 51-Jährige bei der Frau ausgelöst hat, antwortet er laut der Zeitung folgendermassen: «Ich kann es Ihnen sagen. Genau das gleiche wie bei mir, psychischer und moralischer Absturz. (…) Sie hat mir noch vor Ende des Vorstellungsgesprächs eine Absage erteilt, ohne schriftliche Begründung.»

Das Strafgericht verurteilt den Chauffeur wegen Nötigung in vier Fällen, bei neun weiteren Fällen erkennt das Gericht eine versuchte Nötigung. Die Strafe: eine bedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten. Da die Staatsanwaltschaft in den anderen Fällen keine Rechnungen vorliegen konnte, wurden diese nicht berücksichtigt.

Der Fall kann jedoch noch nicht ad acta gelegt werden, da der Mann bereits Berufung beim Zuger Obergericht angemeldet hat. Es gilt die Unschuldsvermutung.

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