Diebesgut zum Schnäppchenpreis

Zuger klaut Roller, stellt ihn ins Internet – und fliegt auf

6000 Franken Wert wäre der Roller gewesen, den ein Dieb aus Zug im Internet für 120 Franken verkaufte. (Bild: Adobe Stock)

Er hat einen Roller gestohlen und ein Töffli geklaut, deshalb verurteilt die Zuger Staatsanwaltschaft einen Lehrling zu einer bedingten Geldstrafe. Immerhin Gier konnten die Strafverfolger dem vorbestraften Mann keine vorwerfen: Den Roller im Wert von 6000 Franken verscherbelte er für 120 Franken im Internet.

Was die Leute nicht alles zu bieten haben. Quads ohne Räder für 99 Franken. Ein Pocketbike, zuletzt bewegt 2007, 80 Franken. Oder einen Segway, 100 Franken teuer und so schön anzusehen wie ein Hagelschaden.

Und genau hier, wo man bekommt, was niemand haben will, findet der Mann die Perle im Güselkübel: einen Roller, Marke Lambretta, 125 Kubikzentimeter, für 120 Franken. Das Fahrzeug wäre das 50-fache Wert. Ob das dem Mann man klar ist, weiss man nicht. Jedenfalls schlägt er zu, zahlt die 120 Franken – und kauft Diebesgut.

Staatsanwaltschaft verhängt 30 Tagessätze Geldstrafe

Denn der Roller gehört dem jungen Zuger gar nicht, der das Fahrzeug kurz zuvor online inseriert hatte. Drei Wochen vor dem Verkauf war dieser mit dem Pick-Up seines Vaters durch Zug gefahren, hatte vor dem Roller gehalten, ihn aufgeladen, abtransportiert und in der eigenen Werkstatt eingestellt.

So steht es in einem aktuellen Strafbefehl der Zuger Staatsanwaltschaft. Diese verurteilt den Lehrling aus dem Kanton Zug zu 30 Tagessätzen bedinger Geldstrafe und zu 180 Franken Busse. Wegen mehrfachen Diebstahls.

Dieb fräst Schloss mit Trennscheibe durch

Der junge Mann scheint von einer gewissen kriminellen Energie getrieben. Nicht nur wurde er im Juli 2022 nach einem Strafverfahren in einem anderen Kanton rechtskrätig verurteilt – wenige Tage nach dem Roller-Verkauf will es der Lehrling noch einmal wissen: An einem Montag im April stiehlt er an der Guthirtstrasse in Zug ein Töffli. Da es ist abgeschlossen ist, knackt der Dieb das Schloss. Oder besser gesagt: fräst es auf. Mit der Trennscheibe. Um 1 Uhr morgens.

Womöglich rief das die Polizei auf Plan, die den jungen Langfinger, so muss man den Strafbefehl interpretieren, in der Aprilnacht dabei antrifft, wie er das gestohlene Töffli neben sich herschiebt. Auf 2000 Franken veranschlagt die Staatsanwaltschaft den Wert des Töfflis. Gut möglich, dass er auch dieses im Internet verkaufen wollte. Wie viel der junge Dieb dafür wohl verlangt hätte?

Wie ist dieser Artikel entstanden

In der Schweiz gilt die Justizöffentlichkeit. Das heisst: Urteile sind grundsätzlich öffentlich und können von interessierten Personen und Journalistinnen eingesehen werden. Das gilt auch für rechtskräftige Strafbefehle wie denjenigen, dem dieser Bericht zugrunde liegt.

zentralplus sieht regelmässig Strafbefehle der Zuger Staatsanwaltschaft ein, um über deren Arbeit zu berichten und so Transparenz zu schaffen, wie die Justiz funktioniert. Als Medium sind wir dabei verpflichtet, die Personen so weit zu anonymisieren, dass die breite Öffentlichkeit keine Rückschlüsse ziehen kann, um wen es sich handelt. Weitere Artikel dieser Serie findest du hier.

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