Knatsch wegen vermeintlichen Behindertenparkplatz

Zuger kämpft gegen falsche Busse – und muss mehr blechen

Der Mann wurde gebüsst, weil er auf einem Behindertenparkplatz parkiert haben soll. Dabei war das Feld gar nicht entsprechend gekennzeichnet. (Bild: Emanuel Ammon/ AURA)

Ein Zuger erhielt eine Busse, da er auf einem Behindertenparkplatz parkiert haben soll. Da dies nicht stimmte, wurde ihm die Busse erlassen. Eine Entschädigung für die Verfahrenskosten lehnt das Obergericht jedoch ab. Die Begründung: Er habe ja gar nie falsch parkiert.

Es dürfte dem Zuger wie eine Farce vorkommen: Er wurde für falsches Parkieren gebüsst, wehrte sich erfolgreich dagegen, und als er eine Entschädigung für die Verfahrenskosten wollte, hiess es, er hätte gar keinen Anwalt nehmen müssen. Dies geht aus einem Urteil des Zuger Obergerichts hervor.

Zugetragen hat sich Folgendes: Im Juli 2023 stellte der Mann sein Auto auf einem Parkplatz vor einem Laden in einer Zuger Gemeinde ab. Vier Parkplätze gab es dort. Der erste sowie der dritte und vierte waren als Behindertenparkplätze gekennzeichnet. Der zweite hingegen nicht. Dort stellte der Mann sein Auto ab.

Busse erlassen – Entschädigung abgelehnt

Trotzdem erhielt er eine Busse. Unberechtigten ist das Parkieren auf Behindertenparkplätzen untersagt. 120 Franken hätte der Mann also blechen müssen. Dagegen erhob der Zuger Einsprache – mit Erfolg. Die Staatsanwaltschaft sah ein, dass das Parkfeld gar nicht gekennzeichnet war. Die Busse war somit nicht gerechtfertigt.

Für die Einsprache nahm sich der Mann einen Anwalt. Nachdem ihm die Busse erlassen worden war, wollte er für die Kosten, die durch die Einsprache entstanden sind, eine Entschädigung. Diese verneinte die Staatsanwaltschaft und nun auch das Zuger Obergericht.

Grundsätzlich habe eine beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen werde, Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, schreibt das Gericht.

Anwalt wäre gar nicht nötig gewesen

In diesem Fall habe der Mann aber keinen Anspruch. Die Begründung: Der Zuger hätte sich gar keinen Anwalt nehmen müssen, um die Busse anzufechten. Der Hinweis, dass das Auto gar nie auf einem Behindertenparkplatz gestanden habe, hätte gereicht, damit die Busse erlassen werde. Der Fall sei alles andere als komplex, ein Anwalt wäre nicht nötig gewesen, schreibt das Obergericht.

Statt einer Entschädigung bekommt der Zuger nun die Kosten für das Verfahren aufgebrummt. 320 Franken sind das – 200 mehr, als die ursprüngliche Busse gekostet hätte.

Verwendete Quellen
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