Firma verklagt die Gründer

Zug: Krach um Nobelkarossen endet vor dem Richter

Das Kantonsgericht Zug hatte in einem Streit zu entscheiden, der unter anderem um ein Luxusauto der Marke Bentley entbrannt ist. (Bild: Adobe Stock)

Eine Firma, die mit Luxusautos handelt, verklagt ihre eigenen Gründer. Grund für den Streit, mit dem sich das Zuger Kantonsgericht unlängst befassen musste? Ein Bentley und ein Rolls-Royce.

Das Auto, von dem man immer geträumt hat – gesucht, gefunden und innert Kürze importiert? Das verspricht eine Autohandelsfirma aus dem Kanton Zürich, die im Frühling 2020 zwei saftige Verkäufe über die Bühne gebracht hat – und zwar an die eigenen Gründer.

270’100 Franken kassiert der Autohändler für einen Bentley Continental GT. Gar 417’100 Franken setzte die Firma mit dem Verkauf eines Rolls-Royce Wraith um, ein Fahrzeug, dem Fachleute eine «zeitlose Eleganz zum Selbstfahren» attestieren.

Autohändler beklagt sich über entgangenen Gewinn

Grund zur Freude? Mit Sicherheit. Doch ungetrübt währte diese nicht lange: Etwas mehr als ein Jahr nach dem Verkauf wurde das Geschäft ein Fall für die Justiz. Die Angelegenheit beschäftigte erst den Friedensrichter und anschliessend das Zuger Kantonsgericht. Grund: Der Autohändler hat seine eigenen Gründer verklagt, welche die Luxusautos bei ihm gekauft hatten.

Das geht aus einem Entscheid des Kantonsgerichts hervor, der kürzlich öffentlich auflag. Der Autohändler forderte fast 60’000 Franken von der Firma, über welche die Gründer ihren Bentley und den Rolls-Royce gekauft hatten. Indem die Firmengründer ihre Autos zum Einkaufspreis über den Autohändler bezogen hätten, wäre diesem sein Gewinn entgangen, argumentierte die Autohandelsfirma vor Gericht.

Wer profitierte tatsächlich vom Geschäft?

Die Autos hätte der Händler vergünstigt bei seinen Lieferanten einkaufen können. Aber nur, weil er Beziehungen in der Branche habe. Ohne dieses Vitamin B, so der Autohändler, hätten die Gründer nie von den Sonderkonditionen profitiert. Dabei handle es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung, so der Autohändler, der die Hälfte der Rabatte zurückfordert, welche die Lieferanten auf die Autos gewährten: die erwähnten knapp 60’000 Franken.

Dem hielten die Firmengründer laut dem Urteil entgegen, die Luxuskarossen nur über die Autohandelsfirma gekauft zu haben, damit diese zusätzlich Umsatz mache. Die Verhandlungen hätten sie als Arbeitnehmer des Autohändlers geführt. Und zwar selber. Der heutige Mehrheitseigner des klagenden Autohändlers hätte mit dem Geschäft also so gut wie keine Arbeit gehabt: «Für den minimalen personellen Aufwand von ein paar wenigen Stunden und für ein Geschäft, das ohne Vorfinanzierung innert ein paar Tagen abgewickelt worden sei», habe die Klägerin einen ansehnlichen Gewinn gemacht, heisst es im Urteil.

Beziehung scheint nachhaltig gestört

3350 Franken verdiente der Autohändler diesem zufolge mit dem Verkauf der Autos an die Gründer. «Für ein komplett risikoloses Geschäft sei dies eine sehr gute Entschädigung», werden die Firmengründer im Urteil zitiert.

Wie diese und der Mehrheitseigner heute zueinander stehen, ist unklar. Beide wollten sich auf Anfrage nicht zum Urteil äussern.

Dafür lassen Unterlagen aus dem Zürcher Handelsregister erahnen, dass das Tuch zwischen den Parteien zerschnitten sein könnte. Zwar halten die Firmengründer noch heute Stammanteile an der GmbH. Doch nachdem sie mehrmals an Gesellschaftsversammlungen nicht teilgenommen hatten, fehlt ihnen seit Sommer 2021 die Zeichnungsberechtigung. Dem Eintrag ins Handelsregister war eine Gesellschafts­versammlung vorangegangen, welche die Gründer verhindern wollten. Vergebens: Die Versammlung fand statt, ein neuer Geschäftsführer wurde eingesetzt, der den gleichen Nachnamen trägt wie der Mehrheitseigner an der Autohandelsfirma.

Fall geht ans Zuger Obergericht

Die Klage des Autohändlers blieb erfolglos. Das Kantonsgericht weist diese ab. Laut dem Urteil hat der Autohändler «nicht rechtsgenüglich substanziiert», also zu wenig klar gezeigt, wieso und wie der Verkauf der Luxusautos ungerechtfertigt war.

Endgültig entschieden ist die Sache indes nicht. Wie das Kantonsgericht auf Anfrage sagt, wurde Berufung angemeldet. Der Krach der früheren Partner – er geht also in die nächste Runde.

Verwendete Quellen
  • Entscheid A3 2022 11 des Zuger Kantonsgerichts
  • Website des Autohändlers
  • Schriftliche Anfrage an die Firmengründer
  • Schriftliche Anfrage und Telefonat mit dem Mehrheitseigner
  • Unterlagen aus dem Handelsregister
  • Telefonische Anfrage ans Zuger Kantonsgericht
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