Stiftung will Labrador zurück – nur lebt der nicht mehr
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Eine Stiftung leiht einer Luzernerin einen Hund, diese misshandelt ihn. Als die Stiftung den Hund zurückwill, entbrennt ein Streit, der bis vors Bundesgericht gelangt. Der Hund selbst lebt gar nicht mehr.
Es ist ein skurriler Streit um das Tierwohl des Hundes, der durch alle Instanzen bis vors Bundesgericht ging. Begonnen hatte es vor elf Jahren, im Jahr 2013, als eine Luzernerin bei einer Stiftung einen Hund auslieh. Es gibt Patenschaften für Hunde, bei denen das möglich ist.
Acht Jahre später, im Jahr 2021, wollte die Stiftung den Hund zurückhaben. Dies, weil es Anzeichen gäbe, dass die Halterin den Labrador misshandle respektive vernachlässige. Die Rede ist dabei von massiver Überfütterung und mangelnder Tierpflege.
Veterinärdienst und Kantonsgericht weisen Forderung ab
Der Fall landete schliesslich beim Luzerner Veterinärdienst, welcher das Anliegen der Stiftung abwies. Auch das Gesundheits- und Sozialdepartement sowie das Kantonsgericht sahen danach keine gewichtigen Gründe, weshalb das Wohl des Tieres derart gefährdet sein sollte, um die Halterin zu verpflichten, den Labrador zurückzugeben.
Somit gelangte die Stiftung schliesslich ans Bundesgericht. Sie verlangte, dass der Veterinärdienst und die Vorinstanzen nochmals über die Bücher gehen, und verlangte auch um Einsicht in die fallbezogenen Akten des Kantons.
Die Krux an der Sache: Der Labrador lebt seit 2023 gar nicht mehr. Wie es im Urteil des Bundesgerichts heisst, sei der Hund während des bundesgerichtlichen Verfahrens im Alter von elf Jahren gestorben.
Stiftung will abklären, ob Behörden sich etwas zuschulden kommen liessen
Eigentlich sollte damit die ursprüngliche Forderung nach der Herausgabe des Hundes hinfällig sein. Wie dem Urteil des Bundesgerichts zu entnehmen ist, bestehe die Stiftung jedoch auf ihrem Recht und dem Verfahren. Dies, da ihr Interesse nun darin liege, abzuklären, inwiefern sich die kantonalen Behörden verantwortlich gemacht hätten für «nicht rechtzeitig unterbundene Verstösse gegen das Tierschutzgesetz und die mit diesen Unterlassungen verursachten zusätzlichen Leiden des Hundes».
Das Bundesgericht weist die Beschwerde aber ab. Es begründet dies damit, dass die Stiftung mit dem Tod des Hundes kein Rechtsschutzinteresse mehr habe, welche eine Zurückweisung des Falles an die Luzerner Behörden oder die Aktieneinsicht rechtfertigen würde. «Auf den ersten Blick deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerde hätte gutgeheissen werden können», schreibt das Gericht. Immerhin aber wolle es auf die Erhebung der Gerichtskosten verzichten. Denn: Zumindest sei keine der involvierten Parteien letztlich am Tod des Labradors Schuld gewesen.
- Urteil des Bundesgerichts