Die Schweizer Urheberrechtsgesellschaft Pro Litteris klagt gegen eine Zuger Firma – weil diese Pro Litteris 4.60 Franken zu wenig gezahlt hat. Pro Litteris handelt dabei unverhältnismässig, urteilt das Zuger Obergericht
Wahrscheinlich würde so ziemlich jede Firma einen geschuldeten Betrag in Höhe von 4.60 Franken einfach abschreiben. Nicht so die Schweizer Urheberrechtsgesellschaft Pro Litteris. Die Firma sorgt dafür, dass Rechtsinhaber von geistigem Eigentum vergütet werden, darunter Journalisten, Schriftsteller und Fotografen.
Was ist genau passiert? Pro Litteris sendete einer neu gegründete Zuger Firma zwei Rechnungen. Eine in der Höhe von 124.05 Franken und eine in Höhe von 128.65 Franken. Die Firma bezahlte beide Rechnungen mit je 124.05 Franken. Dementsprechend erhielt Pro Litteris 4.60 Franken zu wenig. Pro Litteris klagte den fehlenden Betrag danach beim Zuger Obergericht ein, wie die «Zuger Zeitung» berichtet.
Laut Obergericht hat die Firma versehentlich zu wenig bezahlt
Das Urteil des Zuger Obergerichts zwang die Firma dazu, den geschuldeten Betrag inklusive fünf Prozent Zins zu begleichen. Interessant: Obschon Pro Litteris den Betrag zugute steht, muss sie die Verfahrenskosten berappen. Dies aufgrund der offensichtlichen Unverhältnismässigkeit. Das Obergericht bezieht sich dabei auf die Schweizerische Zivilprozessordnung. Laut dieser ist das unmittelbare Einreichen einer Klage bei solchen Kleinstbeträgen «unbillig». Deshalb muss Pro Litteris die Gerichtskosten in Höhe von 150 Franken selbst bezahlen.
Zusammenfassung: Hätte Pro Litteris den Betrag im Wert von einer Tasse Kaffee abgeschrieben statt eingeklagt, hätte die Verwertungsgesellschaft rund 145 Franken mehr auf dem Konto.
- Artikel in der Zuger Zeitung
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