Justiz
Lehrerin rechtmässig entlassen

Mobbing an Zuger Schule? Nein, sagt Bundesgericht

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Entlassung einer Zuger Lehrerin rechtens war. (Bild: flickr / markus daams)

Mehr als dreissig Jahre lang hat eine Lehrerin in Zug unterrichtet. Dann wurde sie entlassen. Es war Mobbing, sagt sie. Das Bundesgericht sieht es nun anders.

Mit 62 Jahren stand die Lehrerin plötzlich auf der Strasse. Und das, nachdem sie über dreissig Jahre lang für die Zuger Schule gearbeitet hatte. Das ist ein harter Entscheid. Doch war er auch rechtens? Damit hatte sich kürzlich das Bundesgericht zu befassen.

Angestellte der öffentlichen Verwaltung sind im Vergleich zu Arbeitnehmerinnen in der Privatwirtschaft besser vor Entlassungen geschützt. Insbesondere ist jeweils das rechtliche Gehört zu gewähren. Ausserdem müss die Kündigung verhältnismässig sein. Das heisst: Es dürfen keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, um das Problem zu lösen (zentralplus berichtete).

Lehrerin wehrte sich bis vor Bundesgericht gegen die Kündigung

Die Lehrerin machte vor Bundesgericht geltend, sie sei von der Schulleitung gemobbt worden. Unter anderem seien mehfrach Schülerumfragen durchgeführt worden, um sie zu demütigen und zu schikanieren. Die Arbeitgeberin sieht das ganz anders. Sie legte vor Gericht dar, dass diese der breiteren Beurteilung des Verhaltens der Lehrerin sowie der Unterrichtsvorbereitung gedient hätten.

Zudem hätte es die Lehrerin selber in der Hand gehabt, diese zu umgehen. Sie sei bereits im November 2016 aufgefordert worden, sich im Rahmen eines Konzeptes zu überlegen, wie sie in Zukunft auch mit schwierigen Klassen umgehen könne. Diese Möglichkeit liess sie verstreiche – und legte lediglich ein paar minimalistische Stichwortnotizen vor.

Unbefriedigende Unterrichtsqualität wurde zehn Jahre geduldet

Zusammengefasst betrachtet es das Bundesgericht als erwiesen, dass die Schulleitung die Verbesserung der Unterrichtsqualität und das Lehrverhaltens der Frau schon zehn Jahre vor der Kündigung ernsthaft thematisiert hatte. Unter anderem seien diese Probleme mit Hilfe eines Fachmanns angegangen worden.

Bereits 2004 wurde der Lehrerin ein formeller Verweis wegen mangelhafter Kooperationsbereitschaft erteilt. Ein zweites Mal verwarnt wurde sie 2007. Zwei Jahre vor der Kündigung sei zudem ein Prozess eingeleitet, dessen erklärte Ziele die Verbesserung der Situation unter Weiterführung des Arbeitsverhältnisses waren.

Die Zeit der letzten Chancen war abgelaufen

«Damit erhielt die Beschwerdeführerin mehrfach die Möglichkeit, namentlich zuletzt im Rahmen der Zielvereinbarung, die von der Schule erwarteten und klar formulierten Veränderungen vorzunehmen oder eine berufliche Neuorientierung ins Auge zu fassen», heisst es im Urteil.

Aufgrund dieser zahlreichen Bemühungen und der über Jahre hinweg durchgeführten Massnahmen könne der Schulleitung nicht vorgeworfen werden, keine milderen Massnahmen als die Kündigung geprüft zu haben. Die Lehrerin hat für den Gang ans Bundesgericht Kosten in der Höhe von 3000 Franken zu bezahlen.

Verwendete Quellen
Themen
Deine Ideefür das Community-Voting

Die Redaktion sichtet die Ideen regelmässig und erstellt daraus monatliche Votings. Mehr zu unseren Regeln, wenn du dich an unseren Redaktionstisch setzt.

Deine Meinung ist gefragt
Deine E-Mailadresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert. Bitte beachte unsere Netiquette.


Apple Store IconGoogle Play Store Icon