Swissmedic greift durch

Luzerner Pharmafirma wirbt mit unerlaubten Versprechen

Eine Luzerner Firma machte für ein Reisemedikament unerlaubte Werbeversprechen. (Bild: Adobe Stock)

Weil er gegen Werbevorschriften verstossen hat, büsst das Heilmittelinstitut Swissmedic den Werbechef einer Luzerner Firma. Unter anderem hat die Heilmittelhändlerin versprochen, ein Präparat wirke garantiert gegen Seekrankheit. Das ist illegal. Und passiert dem Unternehmen schon zum zweiten Mal.

Das Präparat habe es in sich, schrieb die Luzerner Firma diesen Herbst auf ihrer Website. Dank pflanzlicher Bestandteile wirke es gegen Magenbeschwerden und Verdauungsstörungen; es verhindere Schwindel und Übelkeit, mehrere klinische Studien hätten das gezeigt. Auch per Inserat bewirbt die Heilmittelhändlerin das Präparat. Dieses weise «nachweislich die beste Wirkung» auf und sei auch bei «Schwangerschaftserbrechen» anwendbar, hiess es vergangenes Jahr in einem Schweizer Gesundheitsmagazin.

Diese Versprechen wurden nicht nur in Internet und Presse erwähnt, man findet sie auch in einem Strafbescheid des Schweizerischen Heilmittelinstituts Swissmedic. In der Schweiz sprechen nicht nur Gerichte und Staatsanwaltschaften Recht, Behörden wie Swissmedic, die Zollverwaltung oder das Eidgenössische Finanzdepartement können sogenannte Verwaltungsstrafverfahren führen. Ein solches eröffnete die Heilmittelbehörde vergangenen Sommer gegen den Werbeverantwortlichen der Luzerner Firma. Zwar ist das Medikament gegen Übelkeit in der Schweiz zugelassen und der Verkauf damit legal. Die Werbeaktion war es hingegen nicht.

Firma machte unerlaubte Wirkversprechen

Der Strafentscheid ist öffentlich einsehbar, liegt zentralplus vor und zeigt: Swissmedic büsst den Werbechef, einen Mann mit Wohnsitz im Kanton Luzern, wegen der «widerrechtlichen Anpreisung» des Reisemedikaments. So ist es verboten, eine garantierte Wirkung zu versprechen. Doch genau das hat die Luzerner Heilmittelhändlerin laut Swissmedic getan – indem sie von der «nachweislich besten Wirkung» schrieb oder behauptete, das Präparat wirke gegen Reise- und Seekrankheit: «Mit der Einnahme von [des Medikaments] steht dem Reisevergnügen nichts mehr im Wege.»

Laut dem Entscheid hat der Luzerner die Vorwürfe während des Verfahrens zwar eingestanden. Allerdings behauptete er, die Vorgaben nicht gekannt und etwa nicht gewusst zu haben, dass man in der Schweiz Medikamente nicht mit Verweis auf klinische Studien bewerben darf. Das glaubt ihm Swissmedic nicht. Beim Werbeverantwortlichen einer Arzneimittelhändlerin dürfe man voraussetzen, dass dieser die Vorschriften kenne, schreibt die Behörde. Und: «Das gilt umso mehr, wenn gegen dasselbe Unternehmen wegen desselben Arzneimittels wegen gleicher oder ähnlicher Werbeverstösse bereits (…) ein Verwaltungsstrafverfahren geführt worden ist.»

Firma hat Werbeversprechen offensichtlich entschärft

Schon zwischen 2019 und 2020 hatte das Heilmittelinstitut gegen die Luzerner Firma ermittelt – wegen des gleichen Präparats und wegen «mehrheitlich identischer Werbeaussagen». Auch damals war der Luzerner, den Swissmedic jetzt büsst, verantwortlich für die Werbung. «Trotz aufsichtsrechtlicher Intervention», schreibt Swissmedic, «fuhr der Beschuldigte in nahezu unveränderter Weise fort, [das Medikament] zu bewerben.» Vor diesem Hintergrund handle der Beschuldigte in erster Linie aus «finanziellen Beweggründen». Unter «Würdigung der gesamten Umstände» sei «gerade noch» von einem leichten Verschulden auszugehen und eine Busse von 2'000 Franken angemessen – für die geahndeten Verstösse wären Bussen bis 50'000 Franken möglich.

Die behördliche Intervention scheint etwas genützt zu haben. Noch immer bewirbt die Luzerner Firma das Arzneimittel auf ihrer Website. Doch die Formulierungen wurden offensichtlich deutlich abgeschwächt. Und dass es das Präparat «in sich hat», steht auch nirgends mehr.

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