Um die Heimkosten eines Zuger Ehepaars zu decken, will die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) deren Haus verkaufen. Deren mittellose Tochter versuchte, sich vor Gericht dagegen zu wehren. Vergeblich.
Widerstand der Tochter zwecklos
Kesb verkauft das Elternhaus einer Zugerin
- Justiz
Dem betagten Ehepaar steht das Wasser finanziell bis zum Hals. Beide haben Schulden von je rund 130’000 Franken, die Rückzahlung einer Hypothek von 250’000 Franken ist fällig und eine Pfändung steht ins Haus. Die beiden leben in einem Heim – und können auch diese laufenden Kosten längst nicht mehr bezahlen.
Was also tun? Für die von der Kesb eingesetzte Beiständin ist der Fall klar: Das Mehrfamilienhaus des Paares muss verkauft werden. Und zwar schnell. Bevor es zu einer Zwangsversteigerung kommt.
Schenkung der Wohnung ist im Grundbuch nicht festgehalten
Der Verkauf eines Hauses ist für viele Menschen hochemotional. So viele Erinnerungen sind mit diesen Wänden verbunden. Viele Hoffnungen vielleicht auch. Das ist auch in diesem Fall so. In einer der Wohnungen lebt nämlich die mittellose Tochter des Paares. Ihr Zuhause ist eine Schenkung der Eltern. Allerdings wurde dies nie im Grundbuch so festgehalten.
Die 35-jährige Zugerin möchte aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Wohnung bleiben. Sie will den Verkauf des Elternhauses unbedingt stoppen. Von der Zuger Kesb fordert sie zudem, dass die Beiständin entlassen wird. Um das zu erreichen, braucht sie einen Anwalt. Da sie sich keinen leisten kann, beantragt sie die Gewährung der «unentgeltlichen Rechtspflege».
Das bedeutet: Der Staat übernimmt vorerst die Gerichts- und Anwaltskosten. Dies soll sicherstellen, dass alle Menschen ihre Rechte juristisch einfordern können – nicht nur die Reichen.
Kesb will die Kosten nicht vorschiessen
Die unentgeltliche Rechtspflege ist allerdings an gewisse Bedingungen geknüpft. Zum einen muss die Person, welche die Hilfe anfordert, tatsächlich mittellos sein. Das ist hier der Fall. Die zweite Voraussetzung ist, dass gewisse Erfolgsaussichten bestehen, den Fall zu gewinnen. Ist ein Verfahren von vornherein chancenlos, zahlt der Staat nicht.
Die Kesb lehnte es ab, der Frau die Anwaltskosten vorzuschiessen: Sie wendete sich deshalb ans Zuger Verwaltungsgericht. Dieses hält zunächst grundsätzlich fest: «Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde.» Anders gesagt: Würde eine Person, die über genügend Geld verfügt, das Risiko eingehen?
Fall ist aussichtslos
Im vorliegenden Fall glaubt das Verwaltungsgericht nicht daran. Es hält die Bemühungen der Tochter für aussichtslos. Ein Verkauf des Hauses ist aus seiner Sicht aufgrund der auswegslosen finanziellen Situation mit der drohenden Zwangversteigerung «unumgänglich».
Bei einem frühzeitigen Verkauf durch die Zuger Kesb dürfte der Erlös deutlich höher ausfallen, als wenn das Konkursamt dies übernimmt. Vorliegend liegt ein verbindliches Angebot auf dem Tisch, das gut eine Million Franken über dem Marktwert von 3,5 Millionen Franken liegt. Weiter hat der Kaufinteressent versprochen, dass die Tochter zu einem fairen Mietzins im Haus bleiben darf.
Das Verwaltungsgericht lehnt es daher ab, der Frau den Anwalt zu bezahlen. Damit wird ihr faktisch die Möglichkeit genommen, juristisch gegen den Verkauf vorzugehen. Sie will dies nicht akzeptieren – und vor Bundesgericht weiterkämpfen.
Wie arbeitet die Kesb und wie ist die Qualität der Entscheide? Dieses Thema stellt zentralplus in den Fokus einer Artikelserie.
- Urteil F 2021 53 / F 2021 54 vom 24. März 2022
Dieser Bericht ist – so wie auch die (Schulden-)Geschichten darum herum – zu wenig, und vieles ist unklar. Zum zweiten: Wenn ein Verkauf angeblich so viel abwerfen könnte, warum sollten denn Staat bzw. „wir“ für all die aufgelaufenen Kosten aufkommen? Und 3., wenn ein potenter Käufer sogar ein „Wohnrecht“ für die junge Frau offeriert, was gibt es denn da noch für Gründen unsere Gerichte – gar bis Lausanne – zu bemühen?
Lösung: Sofort verkaufen, Schulden tilgen und den Zähler auf 0 stellen – sprich: Suberä Tisch mache!
Interessant wäre mal zu lesen was die Mitarbeiter der KESB, speziell die Anwälte dabei verdienen! Betroffene erzählen oft von einem extrem unsensiblen Vorgehen der KESB!
Selbstverständlich der einzig richtige Entscheid. 1. Warum soll der Steuerzahler für die Heimkosten dieses Ehepaars aufkommen, wenn Millionen an Vermögenswerten vorhanden sind? 2. Wieso soll der Steuerzahler den rechtlichen Egotrip der Tochter bezahlen, wenn er aussichtslos ist, zumal sie nach dem Verkauf im Haus bleiben kann?
Ist mir irgendwie auch so herübergekommn. Ich verstehe da nicht ganz, wer, wem und warum im Wege steht, denn Geld scheint theoretisch ja zur Genüge vorhanden zu sein?
Mir stellt sich da eine Frage. Die Eltern haben zusammen 260’000 CHF Schulden und eine fällige Hypothek von 250’000. Das Haus soll für 4.5 Mio verkauft werden. Was passiert mit dem restlichen Geld das übrig bleibt? 3,9 Millionen gehen wohl kaum für das Heim drauf. Sind da noch weitere Hypotheken? Kriegen die Eltern das restliche Geld und können es der Tocher dann schenken um Ihr ein Leben zu finanzieren?
Danke für die Frage. Im Urteil (siehe Originalquelle am Ende des Textes) ist die finanzielle Situation noch detaillierter beschrieben. Insgesamt lasten auf der Liegenschaft Hypothekarkredite im Gesamtbetrag von 2,4 Millionen Franken. Darin enthalten ist eine Festhypothek von 250’000 Franken, die jetzt zurückbezahlt werden müsste. Wie viel nach dem Verkauf bleibt, lässt sich von aussen nicht beurteilen. Klar ist: Da das Ehepaar eine Beiständin hat, wird das Geld wohl kaum einfach an die Tochter verschenkt. Solange die beiden im Heim sind, entstehen laufende Kosten, die gedeckt werden müssen.