Exklusiver Luxuswagen sorgt für Zoff durch alle Instanzen
Ein Luxusauto für knapp eine halbe Million Franken: An so ein Auto heranzukommen, ist manchmal auch mit dem nötigen Kleingeld schwierig. (Bild: Symbolbild: Adobe Stock)
Einige Hersteller von Luxusautos verkaufen diese nur an Auserwählte. Wer sich einschleichen will, kann Probleme bekommen. In Zug ist rund um ein solch exklusives Auto ein skurriler Gerichtsstreit entbrannt.
Ein schicker Sportwagen, konfiguriert auf die eigenen Bedürfnisse – das ist ein teurer Spass. Den wollte sich ein wohlhabender Mann (wo er wohnt, ist unklar) aber leisten. Fast eine halbe Million Franken kostet ihn das Auto. Rund um den Weg, wie er zum Auto gelangte, entbrannte aber ein Rechtsstreit, der in Zug begann und bis vors Bundesgericht ging. Involviert sind zig Beteiligte. Es ist nicht ganz einfach zu überblicken – aber von vorn.
Der Gutbetuchte konnte den gewünschten Luxussportwagen nicht gleich direkt beim Hersteller bestellen, da er kein bestehender Kunde war. Das Problem: Der Hersteller der besagten Karossen stellt weltweit maximal 10’000 Fahrzeuge pro Jahr her. Einige der Autos aus einer bestimmten Serie werden sogar nur einem Kreis von Auserwählten mit Sonderstatus verkauft und diesen erlangt man nur, wenn man bereits über ein Auto der Marke verfügt.
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Eine der Autofirmen, die eine solche Verknappungsstrategie fahren, ist Ferrari. Ob es sich in diesem Fall um ein solches Auto handelt, ist aus den Gerichtsunterlagen nicht ersichtlich. Das Kürzel der Rechtseinheit lässt aber zumindest den Rückschluss zu, dass es sich um eine italienische Firma handelt. Klar ist: So leicht kam der Autoliebhaber nicht an seine Luxuskarosse.
Über zig Ecken kam es zu Vertrag mit Geheimhaltungsklausel
Also gab er einem anderen Mann – zentralplus nennt ihn Herr V. – den Auftrag, das Auto auf dem Zweitmarkt zu beschaffen. Herr V. wiederum beauftragte eine andere Person, Kontakt zu einem Zuger Autohändler herzustellen, der die Luxuskarosse beschaffen konnte. Warum es so kompliziert sein musste, ist aus den Gerichtsurteilen nicht ersichtlich.
Aber: Anfang 2019 schlossen der Händler und Herr V. einen Kaufvertrag für den bestellten Sportwagen ab. Der Preis: 430’000 Franken. Die Verträge enthielten dabei eine Verschwiegenheitsklausel. Weder Käufer noch Verkäufer durften irgendjemandem etwas über den Deal erzählen. Und besonders dem Hersteller nicht, der die Exklusivität seiner Autos sicherstellen will und keine Freude haben dürfte, wenn jemand sich in den Kreis der Auserwählten einschleicht.
Plötzlich wollte der Hersteller das Auto nicht liefern
Herr V. zahlte dem Zuger Unternehmen also eine Prämie von 45’000 Euro und eine Kaufpreisanzahlung von 30’000 Franken. Das exklusive Auto wurde bei einem offiziellen Vertreter der Marke bestellt und ging in Produktion. Als es fertig war, weigerte sich der Hersteller aber plötzlich, die Luxuskarosse an die Zuger Gesellschaft und schliesslich an Herrn V. auszuhändigen, damit dieser wiederum das Auto an seinen Auftraggeber weiterverkaufen konnte. Stattdessen verkaufte der Hersteller dem Gutbetuchten das Auto direkt.
Die Krux: Der Hersteller hatte doch Wind vom Deal bekommen und wollte das Graumarktgeschäft unterbinden. Als Graumarkt werden Absatzwege für ein Produkt bezeichnet, die zwar nicht illegal, aber vom Hersteller nicht autorisiert sind. Meistens geht es dabei um Luxusgüter.
Der Zuger Händler verlor seine Sonderrechte und erhielt den Luxuswagen nicht. Wie es scheint, sah der Hersteller aber darüber hinweg, dass der ursprüngliche Auftraggeber nicht zum Kreis der Auserwählten gehörte und liess das Auto diesem direkt zukommen. Für ihn endete die Geschichte also so, wie erhofft.
Nicht so aber für Herrn V. und den Zuger Autohändler. Diese streiten sich seither bis vors Bundesgericht. Zuvor lag der Fall bei den Schlichtungsbehörden, beim Kantonsgericht und beim Obergericht.
Wer hat Schuld und welche Rolle spielte der Auftraggeber?
Dabei geht es um die Frage, wer die Geheimhaltungsklausel im Vertrag verletzt hatte, und um Geldforderungen. Herr V. will das Geld, das er für den Wagen bereits gezahlt hatte, zurück – er verlangt gut 89’000 Franken. Der Händler fordert von ihm rund 300’000 Franken, weil er den geheimen Vertrag ausgeplaudert haben soll.
Wie der Hersteller von diesem Wind bekam, ist skurril: Zurück geht das scheinbar auf den gutbetuchten Auftraggeber selbst. Wie es in den Gerichtsurteilen heisst, habe dieser direkt mit dem Hersteller Kontakt aufgenommen und dabei darüber geplaudert, dass er sein Wunschauto auf dem Zweitmarkt bekommen könne. So erfuhr der Hersteller vom Geschäft.
Der Zuger Händler argumentierte nun vor Gericht, dass Herr V. seinen Auftraggeber über den Vertrag in Kenntnis gesetzt hatte und somit er für die Vertragsverletzung verantwortlich sei.
Herr V. stellte sich auf den Standpunkt, der Händler habe das Auto nicht ausgeliefert. Somit sei er vom Vertrag zurückgetreten. Dass er sich mit seinem Auftraggeber ausgetauscht hatte, könne nicht als Vertragsverletzung gewertet werden.
Gerichte sind sich uneinig
Dass es ein komplexer Fall ist, zeigen denn auch die unterschiedlichen Urteile. Die Schlichtungsbehörde kam erstmal zu gar keinem Ergebnis. Das Kantonsgericht urteilte schliesslich zu Gunsten von Herrn V. Der Zuger Händler hätte ihm 30’000 Franken und 45’000 Euro zurückzahlen müssen. Zudem wurde ihm Rechtsöffnung im Umfang von 79’000 Franken gewährt.
Das Obergericht kippte dieses Urteil dann aber wieder. Herr V. sei an der Ausgangslage nicht ganz unschuldig. Er könne daher «nur» noch 30’000 Franken erwarten.
Dagegen ging dieser vors Bundesgericht. Wie es in dem kürzlich publizierten Urteil heisst, sieht die oberste Instanz Herrn V. ebenfalls teilweise in der Verantwortung. Er hätte zumindest seinem Auftraggeber die Geheimhaltungspflicht überbinden müssen. Somit bleibt es dabei: Der Zuger Händler muss noch 30’000 Franken bezahlen.
Es ist somit ein Verlustgeschäft für beide Seiten. Zufrieden können nur der Hersteller des Luxusautos und der wohlhabende Auftraggeber sein. Ersterer konnte seine Strategie der Exklusivität durchsetzen. Letzterer bekam sein Wunschauto.
Schreibt gerne über harte Fakten und skurrile Aufreger. Seit über zehn Jahren Journalist bei Online, Print und Fernsehen. Für zentralplus schreibt der Wahl-Luzerner seit 2024.