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Jolanda Spiess-Hegglin unterliegt vor Bundesgericht. Bedeutet das grünes Licht für das von der Journalistin Michèle Binswanger geplante Buch über die Zuger Landammannfeier 2014? Die Antwort lautet: Nein.
Die Geschichte über das umstrittenste Buch der Schweiz geht in die nächste Runde: das Bundesgericht lehnt ein Revisionsgesuch der Zuger Netzaktivistin Jolanda Spiess-Hegglin ab. Das heisst: Es hält an seinem ursprünglichen Entscheid fest, das provisorische Buchverbot aufzuheben (zentralplus berichtete).
Es geht dabei um ein Projekt der Tamedia-Journalistin Michèle Binswanger. Sie will eine Recherche über die Zuger Landammannfeier 2014 publizieren, in der die Sicht des damaligen SVP-Kantonsrats Markus Hürlimann thematisiert wird (zentralplus berichtete). Dieses könnte nun erscheinen. Allerdings nur theoretisch.
Hinter den Kulissen bereits die nächste Klage eingereicht
Zwar sind nun alle Schweizer Rechtsmittel ausgeschöpft, die Veröffentlichung des Buchs über sogenannte vorsorgliche Massnahmen zu verhindern. Diese bieten vorläufigen Schutz von Persönlichkeitsrechten bis zum Vorliegen eines definitiven Entscheides.
Aber: Jolanda Spiess-Hegglin hat die Zeit genutzt und bereits zu einem Gegenschlag ausgeholt. Wie sie gegenüber zentralplus bestätigt, hat sie zwischenzeitlich eine sogenannte Unterlassungsklage eingereicht.
Das heisst: «Jolanda Spiess-Hegglin wird Schadenersatz-, Genugtuungs- und Gewinnherausgabeansprüche gegenüber Michèle Binswanger und/oder einem Verlag geltend machen, sollten persönlichkeits- oder intimsphärenverletzende Aussagen in einem Buch oder einer anderweitigen Publikation veröffentlicht werden», wie deren Anwältin Rena Zulauf in einer Medienmitteilung schreibt. Für Verlage wird das Buch damit zu einem Risikoprojekt (zentralplus berichtete).
Urteil basiert nicht auf einem Versehen
Mit der Ablehnung der Revision hat die Medienanwältin offenbar gerechnet. «Der Entscheid war unter den engen gesetzlichen Voraussetzungen des Revisionsverfahrens zu erwarten, inhaltlich ist er indessen nach wie vor falsch und formalistisch überspitzt», lässt sie verlauten.
Tatsächlich ist ein Revisionsgesuch nur zulässig, wenn das Gericht erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt. Das sei vorliegend aber nicht so gewesen, wie die Bundesrichter in ihrem Entscheid festhalten. Vielmehr habe die Anwältin von Spiess-Hegglin nicht formell korrekt dargelegt, welche nicht wiedergutzumachenden Nachteile ihrer Mandantin im Falle einer Veröffentlichung drohen.
Rena Zulauf bestreitet dies, in ihrer Klage habe sie dies detailliert dargelegt – wenn auch implizit (zentralplus berichtete). Dadurch, dass das Bundesgericht dies anders sieht, muss Jolanda Spiess-Hegglin nun die Gerichtskosten von 4000 Franken bezahlen. Und 2000 Franken Parteientschädigung an Michèle Binswanger.
- Bundesgerichtsurteil 5F/2022 (nicht online)
- Medienmitteilung Rena Zulauf
- Bundesgerichtsurteil 5A_824/2021
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