Unschuldig – und irgendwie doch nicht

Juristischer Winkelzug bringt Baarer SP-Gemeinderat in Misskredit

Zari Dzaferi ist SP-Gemeinderat in Baar, sein politischer Kontrahent ist SVP-Nationalrat Thomas Aeschi. (Bild: Piripixx)

Die Zuger Staatsanwaltschaft hat keine Zweifel: Der SP-Gemeinderat Zari Dzaferi hat sich keiner Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig gemacht. Sie stellt das Strafverfahren ein. Trotzdem wird der Entscheid von politischen Gegnern wie ein Schuldspruch gefeiert.

SVP-Nationalrat Thomas Aeschi hat Zari Dzaferi vorgeworfen, Informationen über ihn verbreitet zu haben, die dem Amtsgeheimnis unterstehen (zentralplus berichtete). Konkret soll er rund 40 Personen per Mail geschrieben haben, dass Aeschi die Gemeindeverwaltung mit zahlreichen Beschwerden unnötig auf Trab halte.

Die Staatsanwaltschaft Zug kommt zum Schluss, dass Dzaferi damit keine Amtsgeheimnisverletzung begangen hat. Grund: Er ging davon aus, dass die Personen im Mailverteiler bereits von Aeschi selber über die Beschwerden informiert worden waren (zentralplus berichtete). Ein Irrtum, wie sich im Verlaufe der Ermittlungen zeigte. Doch: Eine fahrlässige Indiskretion ist in unserem Rechtssystem nicht strafbar.

Schwere Vorwürfe an die Adresse des Gemeinderats

Die Einstellungsverfügung liest sich dennoch wie eine Anklageschrift. «Von einem demokratisch gewählten Gemeinderat wäre mindestens zu erwarten, dass er Kenntnisse, welche er in seiner behördlichen Funktion erfahren hat, nicht ohne zu zögern an Dritte herausgibt. Indem er sich nicht vergewissert hatte, wer alles von den Rügen an den Gemeinderat wusste, hat er sich zumindest pflichtwidrig verhalten», heisst es in dem Entscheid.

Zwar könne ihm die vorsätzliche Amtsgeheimnisverletzung «nicht nachgewiesen» werden. Trotzdem trifft Dzaferi aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine Teilschuld. Sie wirft dem SP-Gemeinderat nämlich vor, er habe das Strafverfahren durch «leichtfertiges Verhalten» veranlasst – und verpflichtet ihn deshalb, die Verfahrenskosten von 1200 Franken zu bezahlen.

Die Lektüre des Entscheids hinterlässt einen schalen Beigeschmack. Dzaferi ist zwar unschuldig, aber irgendwie doch ein bisschen schuldig. Zumindest einen Verstoss gegen das Personalreglement habe er begangen. Sein Verhalten stelle eine «Fahrlässigkeit im Sinne des Strafgesetzbuches» dar.

Die Niederlage wird als Sieg gefeiert

Diesen Steilpass griff sein Kontrahent auf. Obwohl das Verfahren eingestellt wurde, freut sich Thomas Aeschi über den Entscheid, wie er gegenüber dem «Blick» sagte. «Aus den Ausführungen geht das Fehlverhalten von Herrn Dzaferi eindeutig hervor. Ich hoffe, dass der Baarer Gemeinderat die staatsanwaltlich festgestellte Verletzung des Personalreglements der Einwohnergemeinde Baar entsprechend ahnden wird», liess er sich zitieren.

Wenn eine Einstellungsverfügung den Eindruck hinterlässt, eine Person sei doch nicht unschuldig, dann ist das heikel. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem ähnlich gelagerten Fall die Schweizer Behörden 2014 wegen einer Verletzung der grundrechtlich verankerten Unschuldsvermutung verurteilt. Die Schweiz musste dem Betroffenen 12’000 Euro Schadensersatz bezahlen.

Damals hatte die Staatsanwaltschaft in einer Einstellungsverfügung vermerkt, dass ein Priester zwei Sexualstraftaten begangen hatte, diese aber verjährt seien. Schuldig – aber nicht verurteilbar, lautete die Botschaft. Als die Presse über das eingestellte Verfahren berichtete, war in den Zeitungsberichten zu lesen, der Priester habe die Taten begangen und zugegeben.

Schuldig, aber nicht zu verurteilen

Der EGMR hielt in seinem Urteil fest, dass die Begründung der Einstellungsverfügung das Recht auf die Unschuldsvermutung verletzt hat, weil der Staatsanwalt seine Meinung bezüglich der Schuld des Mannes äusserte – obwohl er dafür nicht verurteilt werden konnte. Der Ruf des Priesters sei durch die Veröffentlichung der Verfügung geschädigt worden.

Die Staatsanwaltschaft Zug ist sich durchaus bewusst, dass es mit der Rechtsprechung nicht vereinbar ist, einem Beschuldigten in der Begründung einer Kostenauferlegung direkt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, dass sie Dzaferi trotzdem die Kosten in Rechnung stellen kann, weil er zumindest einen Teil des Straftatbestandes erfüllt habe.

Weiterzug ans Gericht ist unwahrscheinlich

Ob diese Argumentation vor Gericht Bestand hätte? Das werden wir wohl nie erfahren. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Fall gerichtlich beurteilt wird, ist klein.

Grund: Der Anzeigesteller – also Thomas Aeschi – ist gemäss Medienberichten zufrieden mit der Einstellung des Strafverfahrens. Warum also sollte er sie anfechten? Und dass sich ein Beschuldigter dagegen wehrt, dass die Ermittlungen gegen ihn abgebrochen werden, kommt selten vor – zumal dafür Anwaltskosten anfallen, welche die 1’200 Franken schnell übertreffen.

Es bleibt demnach voraussichtlich bei dem schalen Nachgeschmack, dass eine offizielle Einstellung eines Strafverfahrens zum Schuldspruch uminterpretiert und politisch ausgeschlachtet werden konnte.

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1 Kommentar
  • Profilfoto von Hans Peter Roth
    Hans Peter Roth, 01.05.2020, 18:35 Uhr

    Auf solch richterliche Freisprüche, wo der unschuldige Beschuldigte die Gerichtskosten bezahlen muss, würde man gerne verzichten. Sie haben oft den Charakter einer indirekten Bestrafung und stehen im Verdacht, dass der Beschuldigte mit den Kostenfolgen mundtot gemacht werden soll. Thomas Aeschi liebt nicht nur das Kasperlitheater auf der grossen Bühne des Nationalrats, sondern offenbar auch das Agieren hinter der Kulisse, wo er Organe der Gemeinde Baar mit verschiedenen Beschwerden auf Trab hält. Das hat Gemeinderat Zari Dzaferi dankenswerterweise transparent gemacht. Denn Demokratie lebt von der Transparenz und nicht von Intrigen.

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