Ringier muss 20'000 Franken Genugtuung zahlen

Jolanda Spiess-Hegglin triumphiert vor Gericht über «Blick»

Jolanda Spiess-Hegglin muss sich noch eine Weile gedulden, bis ein Urteil vorliegen wird.

(Bild: sib)

Das Zuger Kantonsgericht hat entschieden: Der «Blick» hat mit seinem ersten Artikel über die Geschehnisse an der Landammannfeier die Persönlichkeitsrechte von Jolanda Spiess-Hegglin verletzt. Ringier muss eine Genugtuung von 20’000 Franken bezahlen. Doch es ist kein Sieg auf ganzer Linie für die Zugerin.

Der «Blick» hat mit seiner Berichterstattung vom 24. Dezember 2014 rund um die Geschehnisse im Anschluss an die Landammann-Feier vom 20. Dezember 2014 die Persönlichkeitsrechte von Jolanda Spiess-Hegglin widerrechtlich verletzt. Zu diesem Schluss ist am 8. Mai das Zuger Kantonsgericht gekommen und hat Spiess-Hegglins Zivilklage gegen Ringier teilweise gutgeheissen. Dies geht aus einer am Freitag publizierten Medienmitteilung hervor.

Wegen des «seelischen Schmerzes», den Spiess-Hegglin aufgrund des Berichts erfahren habe, sprach das Kantonsgericht eine Genugtuung von 20’000 Franken zu. Verlangt wurden 25’000. Ausserdem muss Ringier laut «Watson» auch die Gerichtskosten in Höhe von 6’000 Franken sowie eine Parteienentschädigung von 20’000 Franken berappen.

Kein «Sorry»

Den Antrag von Spiess-Hegglin auf Veröffentlichung einer Entschuldigung im «Blick» wies das Kantonsgericht ab. Eine Entschuldigung sei rechtlich nicht durchsetzbar. Ob sich Ringier im Rahmen der 30-tägigen Berufungsfrist entschuldigen wird oder nicht, liege also einzig an Ringier selbst, so Spiess-Hegglin. Sie behalte sich vor, die Entschuldigung vor dem Obergericht einzufordern.

Auch den Antrag auf Verbieten künftiger Berichterstattung in diesem Zusammenhang wies das Kantonsgericht ab. Es sei nicht zu befürchten, dass Ringier wieder eine Persönlichkeitsverletzung auf Kosten Spiess-Hegglins begehen werde.

«Für mich und meine ganze Familie bedeutet das Urteil sehr viel. Es lohnt sich, dass wir nie aufgegeben haben.»

Jolanda Spiess-Hegglin, Netzaktivistin und ehemalige Kantonsrätin

Das Kantonsgericht weist nach Angaben von «Watson» im Urteil darauf hin, für Spiess-Hegglin bestehe in diesem Fall ein Nachklagerecht. Hintergrund ist, dass Spiess-Hegglin angekündigt hatte, Ringier auf die Herausgabe von Gewinn zu verklagen, welcher mit Artikeln zu ihrer Person erzielt wurde (zentralplus berichtete).

Nicht Gegenstand des Verfahrens bildeten Forderungen auf Herausgabe des Gewinns, den der «Blick» mit der Verletzung der Persönlichkeit allenfalls erzielt hatte.

Hintergrund der Zivilklage ist die Berichterstattung vom 24. Dezember 2014 in der Print- und Onlineausgabe des «Blicks» (zentralplus berichtete). Die Boulevardzeitung berichtete über Geschehnisse, die sich im Anschluss an die Landammann-Feier vom 20. Dezember 2014 zugetragen haben sollen. Er titelte «Sex-Skandal um SVP-Politiker. Hat er sie geschändet? Markus Hürlimann, Zuger SVP-Kantonalpräsident. Jolanda Spiess-Hegglin, Grüne Kantonsrätin, Zug».

Kein öffentliches Interesse

Die Persönlichkeitsverletzung lag darin, dass Name und Bild eines mutmasslichen Opfers eines Sexualdelikts, also intime Daten, veröffentlicht worden waren. An der Veröffentlichung dieser Daten bestand kein überwiegendes öffentliches Interesse, so die Beurteilung des Kantonsgerichts. Es spricht gar von «einer schweren, nicht gerechtfertigte Verletzung der Persönlichkeit» und einem «krassen Eingriff in die Intimsphäre».

Zudem sei die Nennung der Namen von Spiess-Hegglin und Hürlimann Grund für die anschliessende Medienkampagne und Beschimpfungen gegen Spiess-Hegglin sowie die «schweren psychischen Belastungen» gegen die ehemalige Kantonsrätin und ihren Ehemann.

«Blick» argumentierte, das Sexualstrafdelikt sei von Jolanda Hegglin-Spiess erfunden worden. Dieses Argument überzeugte das Gericht nicht. Die Frage, ob sich ein Sexualdelikt tatsächlich zugetragen hatte oder nicht, sei für die Frage, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, nicht relevant, da der «Blick» zum Zeitpunkt der Namensnennung, nicht wusste, was tatsächlich geschehen war.

«Halb-öffentliche» Feier keine Rechtfertigung

Er habe bloss die Frage aufgeworfen, ob Spiess-Hegglin geschändet worden war. Entsprechend wurden die Geschehnisse vom 20. Dezember 2014 vom Kantonsgericht nicht untersucht. Dass es sich bei der – damals als mutmassliches Opfer bezeichneten – Person um eine Lokalpolitikerin gehandelt oder der Sexualkontakt in den Räumlichkeiten eines Restaurants an einer «halb-öffentlichen» Feier stattgefunden hatte, wurde ebenso wenig als Rechtfertigung für die Berichterstattung akzeptiert.

Solche Umstände würden die Publikation von Name und Bild mutmasslicher Opfer von Sexualdelikten nicht rechtfertigen. Für die Frage, ob mit der Publikation vom 24. Dezember 2014 eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung begangen wurde, sei schliesslich auch nicht relevant gewesen, wie sich Spiess-Hegglin im Nachhinein gegenüber Medien oder auf Facebook verhalten hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

«Ein enormer Kraftakt»

Spiess-Hegglin spricht im Rahmen des Urteils von einem Meilenstein auf dem Weg zurück in die Normalität. «Es ist ein enormer Kraftakt. Aber für mich und meine ganze Familie bedeutet das Urteil sehr viel. Es lohnt sich, dass wir nie aufgegeben haben. Medien dürfen sich nicht alles erlauben. Nicht uns gegenüber und gegenüber anderen ganz normalen Bürgerinnen und Bürgern auch nicht.»

Ringier äusserte sich laut «Tagesanzeiger» in einer Stellungnahme zum Urteil. Man nehme das Urteil zur Kenntnis, sei in den beiden wesentlichen Punkten jedoch nicht mit dem Zuger Kantonsgericht einverstanden. Die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung sei zu Unrecht erfolgt und so auch das Zusprechen einer Genugtuung. Man prüfe einen Weiterzug ans Obergericht.

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1 Kommentar
  • Profilfoto von mebinger
    mebinger, 10.05.2019, 11:46 Uhr

    Bravo: Ich bin nicht mit Allem einverstanden, was sie tut, aber der Blick und die Zuger Zeitung haben hier jegliches Mass und Anstand verloren. Schade, das sie die Zuger Zeitung nicht auch verklagt hat

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