Zuger Obergericht verschärft Strafe

Ivo Romer: Schuldspruch gegen Ex-Stadtrat bestätigt

Ivo Romer mit seinem Pflichtverteidiger vor der Urteilsverkündung am Mittwochvormittag.

(Bild: nom)

Keine Überraschung: Das Zuger Obergericht verurteilte den ehemaligen Zuger Stadtrat Ivo Romer am Mittwoch zu einer Strafe von 55 Monaten. Damit ging es einen Monat über das Strafmass der Vorinstanz.

Am Mittwoch wurde der ehemalige Zuger Stadtrat Ivo Romer nun auch in zweiter Instanz verurteilt. Romer, der das Gericht leger in Markenhemd und Jeans betrat, nahm die etwas mehr als eine Stunde dauernde Urteilsverkündigung weitgehend gelassen hin. Nur selten schüttelte er verneinend den Kopf oder tauschte sich mit seinem Pflichtverteidiger aus und verliess das Gericht nach Ende der Urteilsverlesung ohne Wortmeldung.

Der frühere Zuger Stadtrat hat das Vermögen der Basler Witwe Alice Erika de Beaufort-Bubeck, die ihren Lebensabend in Zug verbrachte, gewonnen und ihr Vermögen für sich abgezweigt (zentralplus berichtete). Mit den so ergaunerten 3,8 Millionen Franken finanzierte er sich einen luxuriösen Lebensstil und trat bei Sportvereinen als Mäzen auf.Gegen das auf 54 Monate Gefängnis lautende Urteil vom letzten Winter legten Romer, die Staatsanwaltschaft wie auch die Privatkläger Berufung ein.

Zusätzliche Fälle von Veruntreuung und Geldwäsche

Zwar hat das Obergericht drei von vier Rechtsmitteln teilweise gutgeheissen. Für den Gerichtsvorsitzenden Paul Kuhn sei man dennoch in weiten Teilen der Vorinstanz gefolgt. Neben den früheren Schuldsprüchen wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung wurde Ivo Romer nun in acht weiteren Fällen der qualifizierten Veruntreuung schuldig gesprochen.

So sagte Romer während der Strafuntersuchung, er habe die Gelder im Auftrag der Frau jeweils in bar abgehoben und bei ihr zuhause in den Safe gelegt. Dies glaubte das Gericht nicht. Stattdessen habe er die Gelder grösstenteils auf das Konto seiner Firma oder auf sein Privatkonto einbezahlt. Die ganze Buchhaltung seines Unternehmens Fidustra SA sei gefälscht gewesen, sämtliche Rechnungen an Drittkunden waren fiktiv. Romer hätte damit lediglich einen Geschäftsbetrieb vortäuschen wollen und so verheimlichen, dass er die Gelder von Alice Erika de Beaufort-Bubeck auf seine Konten einbezahlt hatte.

Damit erklärt sich auch der festgestellte leicht höhere Deliktsbetrag von 64’000 Franken. Romer schuldet nun den Nachkommen der Basler Witwe knapp 2 Millionen Franken, weitere 1,396 Millionen Franken müsste er ihrer früheren Stiftung zurück zahlen. Dies für den Fall, dass er je wieder zu Geld kommt. Denn laut früheren Aussagen verfügt Romer über keine Mittel mehr und verzeichnet nur ein ganz geringes Einkommen. Das von ihm mit seinen Kindern bewohnte Einfamilienhaus in der Stadt Zug gehört offenbar seinen Kindern.

Gelder aus Grundstück in Südafrika behalten

Bbenfalls neu hinzu kommt eine Verurteilung wegen Geldwäscherei. Die meisten Vorwürfe wurden zwar infolge Verjährung eingestellt. Nur gerade in einem Fall aus dem Jahr 2014, als der frühere Stadtrat ein mit veruntreutem Geld erworbenes Grundstück in Südafrika verkaufte und die so eingenommenen 85’000 Franken für sich verwendete, erfolgte ein Schuldspruch.

Auch bei der Strafzumessung folgte das Gericht in weiten Teilen der Vorinstanz. Mit seinen massiven Geldaneignungen habe Romer massgeblich zur finanziellen Misere der alten Frau, die zuletzt zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts um Geld betteln musste, beigetragen, sagte der vorsitzende Richter. Der ehemalige Stadtrat und UBS-Banker wollte mit der Tat sein Geltungsbedürfnis befriedigen.

Dass Romer kein Geständnis ablegte und keine Reue zeigte, könne hingegen nicht strafverschärfend bewertet werden. Dies sei das gute Recht des Angeklagten. Die Tatsache, dass in der «Weltwoche» durch die Berichterstattung eine Vorverurteilung erfolgte, wurde vom Gericht abermals als  leicht strafmildernd berücksichtigt. Aufgrund der zusätzlichen Delikte erhöhte es den Strafrahmen dennoch um einen Monat Haft auf neu 55 Monate. Fünf Monate davon gelten durch die Schriftensperre als verbüsst.

Trotz Fluchtgefahr auf freiem Fuss

Zwar bejahte das Gericht am Mittwoch eine Fluchtgefahr Romers. Dennoch wurde er nicht in Sicherheitshaft genommen, da er seine in Ausbildung befindlichen Kinder betreut und sich bis dato den Behörden immer zur Verfügung hielt. Sein Pass bleibt aber bis zum Antritt der Freiheitsstrafe eingezogen.

Mit dem Urteil erfolgt ein weiterer Schlussstrich unter die Affäre – ob es der Definitive ist, wird sich weisen müssen. Noch bleibt ihm der Weiterzug ans Bundesgericht.

Der Fall flog im Jahr 2012 auf. Romer betreute damals als privater Vermögensverwalter eine Basler Millionärswitwe, nachdem er von der Grossbank UBS nach einer internen Untersuchung im Jahr 2006 freigestellt wurde. Als die Frau im Jahr 2011 im Alter von 96 Jahren starb, waren von ihrem Vermögen von rund 6 Millionen Franken nur noch 15’000 Franken übrig. Rund 3,7 Millionen Franken verprasste er mit seinem aufwändigen Lebensstil und als Sportmäzen.

Betrug und Geldwäscherei strittig

Das Zuger Strafgericht verurteilte Romer im Februar 2017 zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren (zentralplus berichtete). Strittig war bei der Berufungsverhandlung letzten Dezember weniger die Schuld des früheren FDP-Politikers, sondern eher das Ausmass der Strafe. Die Staatsanwaltschaft wollte, dass Romer auch wegen Geldwäscherei verurteilt wird und verlangte eine Strafe von 5 Jahren und 4 Monaten. Die Nachkommen der verstorbenen Frau, die als Privatkläger am Prozess teilnahmen, wollten zusätzlich einen Schuldspruch wegen Betrug erreichen.

Zwar wurde er nun tatsächlich der Geldwäscherei schuldig gesprochen, in anderen Anklagepunkten aber freigesprochen. Die Strafe fällt insgesamt um einen Monat höher aus. Zudem sprach es eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen aus. Im ersten Prozess forderte die Anklage noch eine Gefängnisstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten. Die rund 180 Seiten umfassende schriftliche Begründung des Urteils dürfte in den nächsten Wochen vorliegen.

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