Zuger IV-Rentner zu Recht beobachtet

IV-Stellen verzichten vorläufig auf Observationen

Die Ausgleichskasse und IV-Stelle Zug hat ihren Sitz an der Baarerstrasse 11 in Zug.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat die IV-Stellen angewiesen aufgrund eines neuen Bundesgerichtsurteils vorläufig keine Überwachungen mehr anzuordnen. Im Fall aus Zug gab das Bundesgericht der IV-Stelle Zug Recht und der Rentner verliert seine Ansprüche. Dennoch wies das oberste Gericht auf die nach wie vor fehlende Rechtsgrundlage hin.

Im Oktober 2016 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgehalten, die schweizerische Unfallversicherung verfüge nicht über eine ausreichende Gesetzesgrundlage für die verdeckte Überwachung.

Bei der Überprüfung eines konkreten Falles aus Zug kommt nun das hiesige Bundesgericht zum Schluss, dass sich die Rechtslage in der IV nicht anders darstelle als in der Unfallversicherung. Unter bestimmten Umständen sei die Überwachung von IV-Bezügern deshalb zulässig.

Die versicherte Person sei nur im öffentlichen Raum überwacht und nicht beeinflusst worden. Die Observation habe man aufgrund ausgewiesener Zweifel eingeleitet. Und die versicherte Person sei keiner systematischen oder ständigen Überwachung ausgesetzt gewesen.

Täglich fünf bis neun Stunden beobachtet

Die IV-Stelle des Kantons Zug hatte den Bezüger einer IV-Rente 2010 innerhalb von zwei Wochen an vier Tagen jeweils zwischen fünf und neun Stunden observieren lassen, entnimmt man dem online aufgeschalteten Urteil. Dabei wurden einzig Handlungen aufgenommen, die der Betroffene im öffentlichen Raum getätigt hatte. Aufgrund der Ergebnisse der Überwachung wurde ein neues psychiatrisches Gutachten veranlasst. In der Folge hob die IV-Stelle den Rentenanspruch des Betroffenen auf, was vom Verwaltungsgericht Zug bestätigt wurde.
 
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Mannes nun ab, da die Aufhebung der IV-Rente im Ergebnis zu Recht erfolgte. Es kommt in seinem Urteil vom 14. Juli allerdings zum Schluss, dass für eine durch die IV-Stelle angeordnete Observation von Bezügern einer IV-Rente keine genügende gesetzliche Grundlage besteht.

Sozialdetektive temporär arbeitslos

Deshalb hat das Amt für Sozialversicherungen aufgrund der ungenügenden Rechtsgrundlage am 2. August alle IV-Stellen angewiesen, vorläufig keine Überwachungen mehr anzuordnen und laufende Observationen zu beenden.

Das Ausspionieren von IV-Rentnern wird aber bald weiter gehen. Sobald die im Rahmen der laufenden Revision des Bundesgesetzes zum Sozialversicherungsrecht (ATSG) vorgesehene gesetzliche Grundlage in Kraft sei, würden die Observationen wieder aufgenommen, heisst es auf der Webseite des Amts für Sozialversicherungen.

 

 

 

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