Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat die IV-Stellen angewiesen aufgrund eines neuen Bundesgerichtsurteils vorläufig keine Überwachungen mehr anzuordnen. Im Fall aus Zug gab das Bundesgericht der IV-Stelle Zug Recht und der Rentner verliert seine Ansprüche. Dennoch wies das oberste Gericht auf die nach wie vor fehlende Rechtsgrundlage hin.
Im Oktober 2016 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgehalten, die schweizerische Unfallversicherung verfüge nicht über eine ausreichende Gesetzesgrundlage für die verdeckte Überwachung.
Bei der Überprüfung eines konkreten Falles aus Zug kommt nun das hiesige Bundesgericht zum Schluss, dass sich die Rechtslage in der IV nicht anders darstelle als in der Unfallversicherung. Unter bestimmten Umständen sei die Überwachung von IV-Bezügern deshalb zulässig.
Die versicherte Person sei nur im öffentlichen Raum überwacht und nicht beeinflusst worden. Die Observation habe man aufgrund ausgewiesener Zweifel eingeleitet. Und die versicherte Person sei keiner systematischen oder ständigen Überwachung ausgesetzt gewesen.
Täglich fünf bis neun Stunden beobachtet
Sozialdetektive temporär arbeitslos
Deshalb hat das Amt für Sozialversicherungen aufgrund der ungenügenden Rechtsgrundlage am 2. August alle IV-Stellen angewiesen, vorläufig keine Überwachungen mehr anzuordnen und laufende Observationen zu beenden.
Das Ausspionieren von IV-Rentnern wird aber bald weiter gehen. Sobald die im Rahmen der laufenden Revision des Bundesgesetzes zum Sozialversicherungsrecht (ATSG) vorgesehene gesetzliche Grundlage in Kraft sei, würden die Observationen wieder aufgenommen, heisst es auf der Webseite des Amts für Sozialversicherungen.
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