Superprovisorische Verfügung

Deshalb hat zentralplus Artikel zum «CH Media»-Hack gelöscht

zentralplus wurde gerichtlich untersagt, über den Inhalt von geleakten Daten zu berichten. (Bild: mst)

Aufgrund einer superprovisorischen Verfügung hat zentralplus mehrere Artikel gelöscht, welche die Veröffentlichung von gehackten Daten des Verlagshauses «CH Media» zum Inhalt hatten.

Seit Freitagabend fehlen auf zentralplus drei Artikel, die am vergangenen Mittwoch und Donnerstag publiziert wurden. Grund dafür ist eine superprovisorische Verfügung des Handelsgerichts Aargau.

Diese wurde von «CH Media» angestrengt, nachdem zentralplus über ein schweizweit bekanntgewordenes Datenleck beim Verlagshaus berichtet hatte.

Verfügung untersagt zentralplus, über Inhalt der Daten zu schreiben

Nach einem am 24. März bekanntgewordenen Angriff erpresst eine Hackergruppe namens Play mehrere Schweizer Verlagshäuser damit, gehackte Daten zu veröffentlichen.

Am Mittwoch, dem 3. Mai, haben die Hacker Daten hochgeladen, die laut «CH Media» von Zustellorganisationen des Unternehmens stammen. Da das Verlagshaus als Herausgeberin etwa der «Luzerner» oder der «Zuger Zeitung» das grösste Medienunternehmen der Zentralschweiz ist, berichtete zentralplus summarisch über den Inhalt jener Daten, an denen gemäss unserer Bewertung ein öffentliches Interesse in der Zentralschweiz besteht. Auf Basis davon entstanden zwei Berichte sowie ein Interview mit einem Experten für IT-Sicherheit.

Über den Inhalt der veröffentlichten Daten darf zentralplus nicht schreiben, das untersagt die superprovisorische Verfügung. Gleichzeitig wurde zentralplus angewiesen, mehrere Passagen aus einem Artikel zu löschen – verbunden mit der Auflage, keine Informationen aus den geleakten Dokumenten zu veröffentlichen. Da die Texte grundlegend hätten abgeändert werden müssen und teilweise aufeinander aufbauen, was wiederum zu Unsicherheiten bezüglich der Autorisierung von Aussagen geführt hätte, haben wir uns für eine gänzliche Löschung entschieden.

Massnahmen ohne Anhörung von Gegenpartei möglich

Mit einer superprovisorischen Verfügung kann ein Gericht Massnahmen verhängen, ohne die Gegenpartei anzuhören. Das ist vorliegend passiert. Das Instrument dient dazu, Betroffene vor der Verletzung eines Anspruchs zu schützen, sofern ihnen aus der Verletzung ein «nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil» droht und eine besondere Dringlichkeit vorliegt.

Im Zusammenhang mit Medien ist eine vorsorgliche Massnahme zulässig, wenn einem Betroffenen ein «besonders schwerer Nachteil» droht, «offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund» vorliegt und wenn ein Eingreifen verhältnismässig ist.

Wie das Gesuch von «CH Media» zeigt, befürchtete das Verlagshaus, dass zentralplus über Details eines weiteren Datenlecks berichtet. Laut der Verfügung sah das Unternehmen damit unter anderem seine Persönlichkeitsrechte gefährdet.

Mit dieser Meldung will zentralplus transparent machen, weshalb die drei erwähnten Artikel von der Website genommen wurden. zentralplus vertritt weiterhin die Ansicht, dass es aufgrund hoher Betroffenheit in der Zentralschweiz und des damit einhergehenden öffentlichen Interesses legitim war, über den Inhalt des Datenlecks zu berichten.

Verwendete Quellen
  • Superprovisorische Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Mai 2023
  • Artikel 265 und 266 der schweizerischen Zivilprozessordnung
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