Frau stirbt nach Kohlenmonoxidvergiftung

Horwer Pellet-Unfall: Beschuldigte freigesprochen

Holzpellets können unter gewissen Bedingungen zur Gefahr werden. (Bild: KIT)

Der Tod einer Frau in einem Pellet-Lagerraum in Horw sorgte für Schlagzeilen. Ihr Ehemann reichte anschliessend Klage gegen zwei involvierte Personen ein. Nach einer ersten Verurteilung sind die beiden Beschuldigten nun im Hauptverfahren vom Krienser Bezirksgericht freigesprochen worden. Damit ist der Fall aber noch nicht ausgestanden.

Im Februar 2011 starb eine Frau an den Folgen einer Kohlenmonoxidvergiftung in einem Pellet-Lagerraum in Horw. Sie vertrat damals ihren Ehemann, den eigentlichen Heizwart des Lagerraums, und schichtete mit einer Schaufel Holzpellets um. Dieser reichte als Privatkläger Anklage ein.

Zuerst verurteilt, dann freigesprochen

Betroffen von der Anzeige waren die Luzerner Martin N.* und Florian P.*, in der sie der fahrlässigen Tötung bezichtigt wurden. Mit Strafbefehl wurden beide bereits Ende Juni 2013 dieses Anklagepunktes schuldig gesprochen. Das Krienser Bezirksgericht hat nun im Hauptverfahren die beiden Männer als unschuldig befunden und sie der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Die Urteile wurden ans Kantonsgericht weitergezogen und sind noch nicht rechtskräftig.

Deshalb mussten sie vor Gericht

Der Beschuldigte Martin N. instruierte im Januar 2010 als zuständiger Servicetechniker eines Wauwiler Unternehmens den Privatkläger als Heizwart in besagtem Lagerraum. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor Gericht vor, den Heizwart nicht auf die Gefahr des Kohlenmonoxids aufmerksam gemacht zu haben. Sein Verhalten sei pflichtwidrig unvorsichtig gewesen, wie das Bezirksgericht schreibt.

Schliesslich habe Martin N. um die Gefahr gewusst, welche durch Kohlenmonoxid in Pelletbunkern entstehen könne. Jedenfalls spätestens, seit die IG «proPellets» als Reaktion auf einen tödlichen Unfall in einem Pelletslager in Deutschland im Jahr 2010 Warnkleber an brancheninterne Firmen in der Schweiz versandte.

Demgegenüber steht jedoch die Aussage der Geschäftsführer der besagten Firma, denen selbst vor dem Unfall von 2011 in Horw die Kohlenmonoxid-Gefahr in Pelletslagern nicht bewusst gewesen sei. Das Bezirksgericht geht aus diesem Grund davon aus, dass der Beschuldigte von seiner Arbeitgeberin nicht ausreichend über die Gefahren des geruchslosen Gases in Pellets-Lagerräumen informiert worden ist und folglich nicht in der Lage war, den Privatkläger entsprechend zu informieren.

45’000 Franken zu Lasten des Staates

Eine Handlung des Angeklagten, welche den Tod des Opfers verursacht hätte, ist somit laut Urteil des Krienser Bezirksgerichts nicht ersichtlich. Aus diesem Grund fallen die amtlichen Kosten des Vorverfahrens, die Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten in der Gesamthöhe von rund 45’000 Franken zu Lasten des Staates.

Der zweite Beschuldigte, Florian P., war Immobilienbewirtschafter einer AG, die zum Zeitpunkt des tödlichen Unfalls Arbeitgeberin des Privatklägers und dessen Stellvertreterin, der verstorbenen Frau, war. Er war zuständig für die Weiterleitung eines Warnklebers an den Privatkläger, was er laut Urteil auch so veranlasste. Florian P. habe jedoch nicht überprüft, ob der Heizwart den Kleber auch tatsächlich angebracht habe, wie ihm die Staatsanwaltschaft vorwirft. Ausserdem habe er es unterlassen, eine erneute Instruktion mit dem Privatkläger über diese Gefahren zu veranlassen.

Im Urteil wird festgehalten, dass er als Arbeitgeber gegenüber der Verstorbenen zwar eine Garantenstellung inne hatte. Im Zusammenhang mit ihrem Tod könne ihm jedoch kein pflichtwidrig unvorsichtiges Verhalten vorgeworfen werden, so das Bezirksgericht. Wie bereits Martin N. entlastet auch ihn, dass das Phänomen von starker Kohlenmonoxid-Bildung in Pellets-Lagerräumen unter gewissen Bedingungen noch recht unbekannt sei. Sowohl die Beschuldigten, als auch brancheninterne Firmen und diverse Blaulichtorganisationen haben davon keine Kenntnis.

Privatkläger an Zivilrichter verwiesen

Der Ehemann der verstorbenen Frau forderte von den beiden Beschuldigten, ihm einen Schadenersatz von insgesamt 616’170 Franken zu entrichten. Ausserdem verlangte der Privatkläger eine Genugtuung von 135’000 Franken – zu Lasten der Beschuldigten unter solidarischer Haftung. Der Privatkläger wurde bezüglich seiner Forderungen an den Zivilrichter verwiesen.

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