Wohnungsinserate

Zug: Zimmer mit Aussicht – auf eine Aufenthaltsbewilligung

Immer wieder tauchen in Zug dubiose Wohnungs-Inserate auf. Die Volkswirtschaftsdirektorin Silvia Thalmann-Gut ist nicht amüsiert. (Bild: zvg /Adobe Stock)

Dreist, dubios – aber nicht illegal: Im Kanton Zug kursieren Wohnungsinserate, die Mietern zumindest unterschwellig versprechen, eine Aufenthaltsbewilligung oder Wohnsitzbestätigung zu erhalten, wenn man Miete zahlt. Dass die Leute dann tatsächlich in den Liegenschaften wohnen, wollen die Vermieter aber nicht.

Wer im Kanton Zug auf der verzweifelten Suche nach einer Bleibe ist, der trifft teils auf absurd teure Angebote (zentralplus berichtete). Als sich zentralplus durch die Wohnungs- und Zimmerangebote scrollte, fiel jedoch noch etwas weiteres auf: Mehrere Annoncen, die ein Zimmer oder ein Studio anpreisen, schreiben explizit, dass es sich dabei um ein Angebot für Leute handelt, die nie oder nur sehr selten in Zug sind. Doch eigne sich das Zimmer, um an eine Wohnsitzbescheinigung zu kommen.

So machen es etwa auch jene Inserenten, die auf Immoscout24 ein «Zimmer für Wohnsitzbestätigung» in Rotkreuz anbieten – für 800 Franken. Die Informationen dazu sind spärlich, Bilder gibt es keine. Im Beschrieb heisst es einzig: «Für Wohnsitzbestätigung. Übernachtung max. 0-1 Nacht/Woche. Keine Postweiterleitung.»

Screenshot des Inserates von Immoscout 24, in dem ein quasi unbewohnbares Zimmer in Rotkreuz angeboten wird.
(Bild: Screenshot Immoscout24)

«… who is not in Zug a lot»

Ähnlich ein Inserat auf Homegate, in dem ein 16 Quadratmeter grosses Studio für 1745 Franken angepriesen wird. Der Blick auf die Bilder verrät, dass es sich um ein kleines Zimmer an ziemlich schattiger Lage handelt. Die zwei mobilen Herdplatten auf dem Kühlschrank sehen so aus, als hätten sie die Jahrtausendwende locker miterlebt.

Im Beschrieb heisst es: «Renting this studio entitles ONE person to a residence permit with Migrationsamt but you can also domicile a company here. As the cooking facilities are limited and there is no washing machine this is only suitable for someone who is not in Zug a lot.»

«Die hier – zumindest unterschwellig – in Aussicht gestellten Leistungen gehören nicht zum Mietvertrag.»

Silvia Thalmann-Gut, Zuger Volkswirtschaftsdirektorin

Auf Deutsch: Mit der Miete dieses Studio erhält EINE Person Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Doch würde sich die Adresse auch als Firmensitz eignen. Weil die Kochmöglichkeiten limitiert sind und keine Waschmaschine zur Verfügung steht, eigne sich das Studio nur für jemanden, der nicht oft in Zug sei.

Screenshot des Inserates für das Studio in der Stadt Zug. (Bild: Screenshot Homegate.ch)

Bei der Zuger Volkswirtschaftsdirektion sorgen besagte Inserate für Stirnrunzeln. Auf Anfrage sagt Silvia Thalmann-Gut: «Im Mietrecht geht es um einen Vertrag zwischen Vermieter und Mieter: Überlassen einer Wohnung/eines Geschäftsraumes gegen Entgelt. Die hier – zumindest unterschwellig – in Aussicht gestellten Leistungen gehören nicht zum Mietvertrag.»

«Mit dem Inserat erweckt der Vermieter somit den Eindruck, etwas zu versprechen, was er nicht halten kann.»

Silvia Thalmann-Gut, Zuger Volkswirtschaftsdirektorin

Das Versprechen einer Wohnsitzbescheinigung oder einer Aufenthaltsbewilligung sei ein Versprechen, das der Vermieter überhaupt nicht zusichern könne; «denn über eine Aufenthaltsbewilligung entscheidet schliesslich das Amt für Migration». Und weiter: «Mit dem Inserat erweckt der Vermieter somit den Eindruck, etwas zu versprechen, was er nicht halten kann. Ob dies strafrechtlich zu verfolgen ist, muss die Staatanwaltschaft beurteilen.»

Polizei mahnt zur Vorsicht

Judith Aklin, die Kommunikationsverantwortliche der Zuger Polizei, äussert sich zum zweiten (dem auf Englisch geschriebenen) Inserat aus der Stadt Zug wie folgt: «Beim zweiten Inserat korrespondiert die Adresse nicht mit den gezeigten Bildern. Es ist sicher Vorsicht geboten. Um nicht Opfer eines Betrugs zu werden, sollten Interessenten eine Wohnung persönlich besichtigen oder diese von einer Vertrauensperson besichtigen lassen.»

Ausserdem sollten die Vertragsbestimmungen inklusive Preis seriös geprüft werden, erklärt die Mediensprecherin. «Zudem müssen bei Wohnsitznahme stets auch ausländerrechtliche als auch steuerrechtliche Bestimmungen eingehalten werden.»

Tipps der Polizei bezüglich Wohnungsannoncen:

  • Zahlen Sie niemals eine Kaution mit Hilfe eines Geldtransferservices, ohne vorher einen gültigen Mietvertrag in der Hand zu halten und das Objekt besichtigt zu haben.
  • Ignorieren Sie Wohnungsinserate, in welchen der Besitzer im Ausland weilt und Ihnen gegen ein Depot den Schlüssel zur Besichtigung zukommen lassen will.
  • Ignorieren Sie Wohnungsinserate, durch welche Sie erfahren, dass der (ausländische) Besitzer Ihnen die Wohnung ohne vorgängige Besichtigung gegen eine Kaution überlassen möchte.
  • Ignorieren Sie Wohnungsinserate, die zu schön sind, um wahr zu sein.

Fabian Gloor, der Rechtsberater des Mieterinnen- und Mieterverbands Deutschschweiz, sagt auf Anfrage: «Es ist rechtlich zulässig, mehrere Mietverträge für Wohnungen abzuschliessen. Viel eher ist in diesem Fall wegen der Wohnsitzbestätigung die Frage ausschlaggebend, wo die Person ihren Lebensmittelpunkt hat.»

«Der Wohnsitz einer Person befindet sich demzufolge an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Um diesen Ort zu ermitteln, ist zu prüfen, wo die betreffende Person ihren persönlichen und beruflichen, d. h. faktischen Lebensmittelpunkt hat», heisst es auf der Webseite des Kantons Zug unter Berufung auf das Zivilgesetzbuch. Und weiter: «Jede Person muss einen rechtlichen Wohnsitz haben (Art. 24 ZGB) und sie hat ausschliesslich einen Wohnsitz.»

Illegal sind die Inserate wohl nicht

Solche Fälle, wie sie in Zuger Inseraten aktuell wiederholt zu finden sind, kennt Gloor aus der Praxis nicht. Er bezeichnet solche Annoncen als dreist. Doch sind sie auch illegal? Auf die Frage, ob ein Inserent überhaupt ein Zimmer für 800 Franken anbieten darf, ohne dass dieses bewohnt werden soll, antwortet Gloor: «So weit ich weiss, ist es zulässig, dass die Parteien eine Einschränkung des üblichen Gebrauchs vereinbaren. Diese muss jedoch sehr explizit Gegenstand der Verhandlung sein und klar im Vertrag an offensichtlicher Stelle formuliert werden.»

Gloor verweist jedoch darauf, dass in besagten Fällen eher Steuerbetrug ein Thema sei. Etwa, wenn eine Mieterin sich eine Wohnsitzbestätigung in Zug ausstellen lässt, um tiefere Steuern zu zahlen, aber eigentlich in einem anderen Kanton mit höheren Steuern wohnhaft sei.

Grundsätzlich schätzt der Jurist ein: «Solche Inserate sind fragwürdig und mit Vorsicht zu geniessen. Auch ist dazu zu sagen, dass durch solche dubiosen Angebote wertvoller Wohnraum verloren geht.»

Verwendete Quellen
  • Inserate auf Homegate und Immoscout24
  • Mailanfrage bei der Zuger Polizei
  • Schriftliche Anfrage bei der Volkswirtschaftsdirektion
  • Telefonischer Kontakt mit dem Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverband
  • Webseite Kanton Zug – Ausländerrecht und Bewilligungsgesetz
  • Versuchte Kontaktaufnahme mit den Vermietern der beiden Inserate
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