Beiz wehrte sich vor Kantonsgericht Luzern

Urteil zu Kurzarbeit: Firmen in Luzern winkt Geldsegen in Millionenhöhe

Das Kantonsgericht des Kantons Luzern. (Bild: ber)

Wenn die Mitarbeiterinnen auf Kurzarbeit sind, haben sie Anspruch auf Ferientage – können diese aber nicht beziehen. Ein Restaurant aus Luzern forderte deshalb, dass zusätzlich zu den Kurzarbeitsgeldern ein Ferienzuschlag ausbezahlt wird. Mit Erfolg.

Die Beizen sind seit Monaten zu, das Gastropersonal grösstenteils auf Kurzarbeit. Während dieser Zeit bekommen die betroffenen Mitarbeiter 80 Prozent ihres Lohnes vom Staat.

Sie können nicht arbeiten. Das heisst aber nicht, dass sie in den Ferien sind. Die Konsequenz: Über die Monate summieren sich die Ferien- und Feiertagsansprüche, die während der Kurzarbeitszeit entstehen.

Verfahren beschleunigt

Anders als bei Mitarbeitern, die im Stundenlohn arbeiteten, bekommen Festangestellte im Monatslohn keine Zusatzentschädigung, um dies auszugleichen. Dies wurde im Kanton Luzern der Einfachheit halber so gehandhabt – um die Verfahren zur Gewährung der Kurzarbeit zu beschleunigen. Das, obwohl es gesetzlich eigentlich anders vorgesehen wäre.

Die Beizerinnen stehen dadurch vor einem Problem: Entweder müssen sie ihre Mitarbeiter nach der Kurzarbeitszeit in die Ferien schicken – oder sie für diese Zeit zusätzlich bezahlen. Die Betreiber eines Restaurants in Luzern wehrten sich deswegen vor dem Kantonsgericht und forderten auch für Festangestellte im Monatslohn eine zusätzliche Entschädigung für Ferien- und Feiertage.

Beschwerde wird gutgeheissen

Das Kantonsgericht Luzern heisst die Beschwerde des Restaurants nun gut, wie es in einer Mitteilung schreibt. «Weder die im Zuge der Corona-Pandemie erlassenen Verordnungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung noch die vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) herausgegebenen Weisungen bilden eine genügende Rechtsgrundlage für eine Abweichung von den gesetzlich vorgesehenen Lohnbestandteilen bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung», heisst es in dem Urteil.

Anders gesagt: Die Arbeitslosenkasse wird den Luzerner Betrieben nun auch für die während der Kurzarbeit entstandenen Ferien- und Feiertagsansprüche eine Entschädigung bezahlen müssen.

Wie hoch dieser Betrag sein wird, ist nicht definiert. Im Urteil ist jedoch von zehn Prozent des Lohnes die Rede – was über alle Luzerner Firmen gesehen in die Millionen gehen dürfte. Der Entscheid ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Er kann allerdings noch innert 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden.

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2 Kommentare
  • Profilfoto von Franz Schmidger
    Franz Schmidger, 23.03.2021, 07:22 Uhr

    Hat Frau Berger etwas gegen Firmen, sie vermischelt hier etwas. Das Feriengeld bekommen sicher nicht die Firmen, sondern die Mitarbeiter. So werden Firmen in ein schlechtes Licht gestellt. Wohl etwas Linksdrall, oder zu wenig recherchiert?

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    • Profilfoto von Christian Hug
      Christian Hug, 23.03.2021, 07:51 Uhr

      Weshalb zentralplus oder Frau Berger etwas gegen Unternehmen haben soll, erschliesst sich uns nicht. Wir führen selbst ein Unternehmen und haben insofern exakt dieselben Ansprüche und Herausforderungen zu bewältigen.
      Laut gängiger Meinung darf der Ferienanspruch wegen Kurzarbeit vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden. Nimmt ein Mitarbeiter nach der Kurzarbeit also seine 4 Wochen Ferien, so gehen diese zulasten des Unternehmens. Das Kantonsgericht hat nun entschieden, dass den Arbeitgebern dafür zu den Kurzarbeitsgeldern ein Ferienzuschlag zu gewähren ist, wie dies in der Mehrzahl der Kantone heute schon gehandhabt wird. Dieses Geld geht zu recht an die Unternehmen, so wie auch die Kurzarbeitsgelder. Dieses geht mit der Lohnzahlungspflicht in die Vorleistung.
      Auch hier: Weder gefärbte Berichterstattung noch schlecht recherchiert.

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