Kontaktverbot im Zuger Amtsblatt publiziert

Wenn plötzlich alle wissen, dass der Haussegen schiefhängt

Ein Kontaktverbot im Zuger Amtsblatt zu veröffentlichen – das macht die Polizei nur, wenn es sonst keine Möglichkeit gibt, eine Verfügung den Betreffenden zuzustellen. (Bild: ber)

Einer 57-jährigen Frau aus dem Kanton Zug ist es ab sofort verboten, mit ihrer Verwandten in Kontakt zu treten oder sie zu besuchen. Der Grund: häusliche Gewalt oder Stalking. Dass die Polizei solche Informationen aus dem Privatbereich öffentlich macht, ist äusserst ungewöhnlich.

Das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich hat ein grosses Ziel: den Schutz und die Unterstützung von Menschen, die von häuslicher Gewalt und Stalking betroffen sind. Verbale und physische Gewalt in den eigenen Wänden sind keine Privatsache. Die Opfer vor Übergriffen zu schützen, ist daher eine der Aufgaben des Staates. Trotzdem geht dieser in der Regel diskret mit solchen Fällen um. Aufgrund des Persönlichkeitsschutzes werden Einzelfälle nur sehr selten publik gemacht.

Anders verhält es sich in einem Fall, von dem derzeit im Zuger Amtsblatt zu lesen ist. Die Winterthurer Stadtpolizei hat dort eine polizeiliche Verfügung veröffentlicht. Darin ist zu lesen, dass eine 57-jährige Frau aus dem Kanton Zug die nächsten 14 Tage keinerlei Kontakt mit einer 32-jährigen Verwandten aufnehmen darf.

Verstösst sie gegen dieses Kontaktverbot, droht eine Busse bis zu 10'000 Franken. Zudem muss sie damit rechnen, verhaftet zu werden. Die als «gefährdende Person» bezeichnete Frau wird namentlich genannt – inklusive der Adresse.

Die Veröffentlichung war das letzte Mittel

Wie kommt es, dass derart heikle Informationen durch die Polizei veröffentlicht werden? Gemäss Michael Wirz, dem Sprecher der Winterthurer Stadtpolizei ist das in der Tat sehr ungewöhnlich. «Wir hatten in diesem Fall keine Möglichkeit, der Frau die Verfügung persönlich zu übergeben», erklärt Wirz.

Man habe es auf verschiedenen Wegen versucht – auch unter Zuhilfenahme der Kollegen von der Zuger Polizei. «So eine Veröffentlichung macht man nicht leichtfertig, sondern als Ultima Ratio», meint Wirz. Zuletzt habe man die Betroffene im Amtsblatt aufgefordert, sich bei der Polizei zu melden, ohne dass die Details dazu veröffentlicht wurden.

«Sie hat sich aber nicht gemeldet. Deshalb gab es keine andere Möglichkeit. Denn die Verfügung gilt erst, wenn sie auf offiziellem Weg überbracht wurde», erklärt Wirz. Dies sei mit der Veröffentlichung nun getan. Weitere Details über den Fall ­– der von der Fachstelle häusliche Gewalt geführt wird – sind von Wirz aufgrund des Persönlichkeitsschutzes nicht zu erfahren.

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