Heikle Daten per Whatsapp verschickt

Strafgericht Zug entscheidet: Psychiatrie-Mitarbeiterin muss 2’000 Franken an Patientin zahlen

Die Fachfrau Gesundheit machte sich auf Whatsapp über ihre Patienten lustig. (Bild: Symbolbild/ber)

Die Mitarbeiterin einer Psychiatrie im Kanton Zug hat auf Whatsapp über eine Patientin gelästert und deren Patientenbericht an eine Freundin weitergeschickt. Das kommt sie nun teuer zu stehen.

Das Zuger Strafgericht traut den ehemaligen Freundinnen nicht recht über den Weg. Das lässt sich zwischen den Zeilen gut herauslesen. Beide nehmen es wohl mit der Wahrheit nicht ganz genau, so scheint es.

Die beiden jungen Frauen – eine Coiffeuse und eine Fachangestellte Gesundheit (Fage) sind heute verfeindet. Was zwischen den beiden zum Bruch geführt hat, ist nicht ganz klar. Fakt ist jedenfalls, dass die Frisörin im November 2017 eine Mail an die Leitung der Klinik geschrieben hat, bei der die Fage arbeitete.

Der Nachricht legte sie Screenshots einer Whatsapp-Nachricht bei, aus denen unter anderem die Diagnose einer Patientin hervorging. Der Inhalt der Nachrichten selber war wenig schmeichelhaft. Die Fage lästerte darin aufs Gröbste über die betroffene Patientin (zentralplus berichtete).

Die Klinik reagierte umgehend. Sie entliess die Frau und stellte Strafanzeige wegen der Verletzung des Berufsgeheimnisses. Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass die Mitarbeiterin noch über weitere Patientinnen gelästert und heikle Daten an Dritte weitergegeben haben soll.

Um wen genau es sich bei den Opfern gehandelt hat, konnte die Staatsanwaltschaft nicht ermitteln. Das ist auch der Grund, weshalb die Frau in diesen Fällen freigesprochen wird. Wenn die Opfer nicht bekannt sind, können sie keine Strafanträge stellen. Und ohne Strafantrag kann das Gericht die Beschuldigte nicht verurteilen (zentralplus berichtete).

Staatsanwaltschaft hat die Hausaufgaben nicht gemacht

Es ist nicht der einzige Punkt, in welchem die Staatsanwaltschaft unterliegt. Das Gericht lehnt es auch ab, die Frau wegen eines Verstosses gegen das Kantonale Datenschutzgesetz zu verurteilen. Dieses greift nämlich explizit nur, wenn keine bundesrechtliche Regelung vorliegt – was hier aber mit dem Strafbestand der «Verletzung des Berufsgeheimnisses» der Fall ist. Der Staatsanwaltschaft scheint dies nicht bekannt gewesen zu sein.

Ohnehin hätten diese Verfahren eingestellt werden müssen. Und zwar weil die Untersuchungen derart lange dauerten, dass die Taten inzwischen verjährt wären, wie das Strafgericht festhält. Was der Grund für die mehrjährigen Verzögerungen war, ging aus der Verhandlung nicht hervor.

Noch in einem weiteren Punkt unterliegt die Staatsanwaltschaft: Das Strafgericht zweifelt daran, dass die Frau ihre ehemalige Freundin tätlich angegriffen und an den Haaren gezogen hat (zentralplus berichtete). Die Staatsanwaltschaft hatte es unterlassen, sämtliche Zeugen zu befragen, so dass diesbezüglich Aussage gegen Aussage stand – wobei beide Damen höchst interessiert zu sein schienen, der anderen eins auszuwischen.

Nur Vermutungen, aber keine Beweise

Das Strafgericht zweifelte nicht nur an den Aussagen der Beschuldigten, sondern auch an denjenigen des mutmasslichen Opfers. Und Zweifel gehen bekanntlich zu Gunsten der Angeklagten – weshalb die Fage in diesem Punkt freigesprochen wird.

Auch mit ihrem Antrag, die Frau wegen einer Anstiftung zur Drohung zu verurteilen, kommt die Staatsanwaltschaft nicht durch. Diese hatte der Frau vorgeworfen, sie hätte ihren Freund dazu angestiftet, ihre ehemalige Freundin in Angst und Schrecken zu versetzen. Das Strafgericht winkt ab: Das sei lediglich eine Vermutung der Staatsanwaltschaft, die sie durch nichts belegen könne.

Staat bleibt auf zwei Drittel der Verfahrenskosten sitzen

Von dem recht umfangreichen Strauss von Vorwürfen bleibt letztlich also «nur noch» die Verletzung des Berufsgeheimnisses in einem Fall. Dafür verurteilt das Strafgericht die junge Frau zu einer bedingten Geldstrafe von 62 Tagessätzen à 50 Franken. Diese muss nur im Falle eines Rückfalls innerhalb der nächste zwei Jahre bezahlt werden.

Sofort fällig wird allerdings eine Busse von 400 Franken. Zudem muss die Frau der betroffenen Patientin eine Genugtuungssumme von 2’000 Franken bezahlen, weil sie ihre Persönlichkeitsrechte derart krass verletzt hat. Die Beschuldigte habe aus «niedrigen Motiven gehandelt» und nicht etwa, wie die Verteidigung dies behauptete «zum Stressabbau» (zentralplus berichtete).

Bei den Verfahrenskosten dagegen kommt die Fage relativ günstig davon. Von den über 20’000 Franken muss sie lediglich einen Drittel tragen. Den Rest zahlt der Staat, weil die Staatsanwaltschaft mit dem grössten Teil ihrer Anträge nicht durchgekommen ist. Das Urteil ist rechtskräftig.

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1 Kommentar
  • Profilfoto von Jamie
    Jamie, 18.02.2020, 11:39 Uhr

    Fakt vom Datenschutzmissbrauch bleibt. Und nun arbeitet sie frisch und munter weiter in einer psychiatrischen Klinik. Bravo und mein Mitleid an alle Patienten.

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