Fischsterben im Kanton Luzern

Mit Gülle gegen Bachforellen

Auch dieses Jahr kam es im Kanton Luzern wieder zu Gewässerverschmutzungen und Fischsterben. (Bild: Themenbild Fotolia)

Seit Herbst 2012 wollen die Luzerner Behörden Verursacher von Fischsterben strenger bestrafen. zentral+ hatte Einblick in die Strafbefehle des vergangenen Jahres. Dies zeigt: Die Staatsanwälte setzen die neuen Richtlinien nur teilweise um.

Kommt Frühling, kommt Gülle aufs Feld, manchmal auch in ein Gewässer. Auch in diesem Jahr. Die ersten toten Jaucheopfer trieben gegen Mitte März in einem Bach in Kleinwangen. Der Verursacher ist ermittelt. Dies sagt auf Anfrage Urs Wigger, Mediensprecher der Kantonspolizei Luzern. Ebenfalls landwirtschaftlich verursacht ist ein zweites Fischsterben in Meierskappel. Der Täter ist bis anhin unbekannt.

Weiterhin viele Gewässerverschmutzungen

Die Zahl der Gewässerverschmutzungen bleibt im Kanton Luzern hoch. Die Umweltpolizei listete bis Ende März bereits 19 Verunreinigungen auf, neben den beiden erwähnten Landwirtschaftsfällen, eine mit Industrie- und Gewerbeabwässer, viele mit unbekannter Ursache. Und für das ganze vergangene Jahr 2014 wies die Luzerner Umweltpolizei 73 Verschmutzungen aus, 32 davon von der «Landwirtschaft» verursacht.

Erfreulich hingegen: Die Zahl der Fischsterben sank von 15 (2013) auf 10. Fast immer war Gülle das Tatwerkzeug, einmal war es das Betriebswasser, beim zehnten Fall blieb die Ursache unerkannt. Insgesamt wurden Bäche auf einer Länge von 15 Kilometern verunreinigt, vor allem Bachforellen verendeten. Die Fische verreckten meist ohne Trauergäste. Nur drei der zehn Fischsterben machte die Kantonspolizei durch Medienmitteilungen publik.

Verschärfung seit 2013

Gemäss seit 2013 gültiger Richtlinie wollte die Luzerner Staatsanwaltschaft bei Fischsterben einen Mindesttarif von 30 Tagessätzen bei «fahrlässiger» Verursachung anwenden (zentral+ berichtete). Diese Vorgaben schöpfen den Strafrahmen des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes nicht aus. Bei fahrlässiger Gewässerverschmutzung könnten die Strafbehörden bis zu bei sechs Monaten Freiheitsentzug beziehungsweise 180 Tagessätzen verhängen.

Aber die neue Luzerner Richtlinie bedeutete eine Verschärfung zur vorherigen Praxis: Noch im Jahre 2012 kamen die Verursacher von Fischsterben mit 15 bis 30 Tagessätzen davon, verbunden mit einer geringen Busse von 200 bis 400 Franken. Die Verurteilung hat zwar noch weitere Folgen: Der Verursacher des Fischsterbens muss Schadenersatz zahlen, aber nur den Warenwert der getöteten Fische (selten über 1000 Franken), nicht jedoch die Schäden an Flora und Fauna. Bei Landwirten kürzt der Kanton auch noch die Direktzahlungen, jedoch maximal um 1000 Franken bei einer erstmaligen Verfehlung. Markant höher ist diese Kürzung bei einer erneuten Gewässerverschmutzung innerhalb von vier Jahren, nämlich bis zu einem Viertel, höchstens allerdings 6000 Franken.

Auch die Aufklärungsquote ist verbesserungsfähig. Vier von zehn Fischsterben werden ungeahndet bleiben. Unbekannt ist der Verursacher, der Mitte August in Richenthal bei Dagmersellen, Gülle in den Ränzligebach fliesen liess und dadurch alle Fische auf einer Länge von einem Kilometer tötete. Ebenfalls straflos ausgehen werden Fischsterben in Rain und Rickenbach, beide verübt Anfang Oktober 2014, beide begangen mit Gülle. Auch ohne strafrechtliche Ahndung: Auf rund zwei Kilometern starben Mitte September 2014 alle Fische in einem Bach in Müswangen (ob Hitzkirch).

Wie aber ahndet die Luzerner Staatanwaltschaft die aufgeklärten Fischsterben? Setzt sie die neuen Richtlinien um, die sie, zusammen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (luwal) wie auch den Fischaufsehern, im Spätherbst 2012 erlassen hatte (siehe Box)?

Staatsanwälte halten Richtlinie nur teilweise ein

Die Staatsanwälte haben – dies belegt die Einsicht in die sechs rechtskräftigen Strafbefehle – die neue Regelung im vergangenen Jahr 2014 in zwei von sechs Fällen nicht eingehalten. Nur 25 Tagessätze Strafe (bei rund 1100 Franken Busse und Verfahrenskosten) erhielt der Landwirt, der Anfang April 2014 Gülle in einen Zufluss der Luther laufen liess und der Schötzer Feuerwehr einen grösseren Einsatz einbrockte.

Ebenfalls unter dem Minimum der neuen Richtlinie ist die Sanktion gegen den einzigen Wiederholungstäter, ein Entlebucher Bauer, der bereits im Herbst 2011 fahrlässig «Abwasser» in Gewässer geleitet hatte. Die damalige Strafe bewog ihn nicht zu mehr Sorgfalt. Im Gegenteil: Einen «Entlüftungsschlitz» seiner Jauchegrube sicherte er vor einiger Zeit nur «provisorisch» mit einem Holzbalken.

Anfang April 2014 drückte der «hohe Jauchestand» dann den «zwischenzeitlich morschen Balken» nach aussen. Die Folge: Jauche floss zuerst auf eine Wiese, dann auf die Hauptstrasse und über mehrere Strassenentwässerungsschächte in einen Bach. Wie viele Fische ihr Leben verloren, erwähnt der Strafbefehl nicht. Vermerkt wird hingegen, dass der Bauer nach Erhalt eines ersten Strafbefehls (30 Tagessätze) klagte. Ihm drohte nun eine Kürzung der Direktzahlungen um ca. 8000 Franken. Daraufhin verringerte die Luzerner Staatsanwaltschaft das Strafmass von 30 auf 25 Tagessätze. Kostspielig wird die Sache trotzdem. Der Entlebucher Bauer muss 2’820 Franken abliefern (25 Tagessätze à 100 Franken unbedingt, nebst 320 Franken Kosten).

…aber auch härtere Strafen verhängt

In der Mehrheit der geahndeten Fischsterben hielten sich die Staatsanwälte an die neuen Richtlinien. Bei folgenden drei Fällen gingen sie gar über das Minimum der neuen Richtlinie hinaus: Zwei Landwirte im Luzerner Hinterland erhielten beide 35 Tagessätze à 90 Franken aufgebrummt, bedingt auf zwei Jahre. Beide waren sie unachtsam mit dem Schieber der Güllenpumpe umgegangen, beide müssen sie noch eine Busse und Verfahrenskosten abliefern; einmal 870, einmal 1360 Franken.

Die höchste Busse erntete ein Seetaler Bauer. Er schaltete die Maschine zwar schnell ab, als er bemerkte, dass der Schlauch von der Güllepumpe abgefallen war. Doch unterliess er es, die Verschmutzung der Polizei zu melden. Die Folge: Strafverschärfung wegen Widerhandlung gegen die Meldepflicht, macht 40 Tagessätze à 120 Franken, bedingt, und eine Busse von 1500 Franken, nebst Verfahrenskosten von 580 Franken.

Mitarbeiter eines Kraftwerk-Betreibers verurteilt

Bleibt noch jener Strafbefehl, der sich nicht gegen einen Landwirten richtete: 30 Tagessätze für einen Arbeitnehmer der Steiner Energie AG, ein Unternehmen der CKW-Gruppe. Er hatte Anfang November 2014 bei Ettisbühl den Stauraum des Kraftwerkes Etthisbühl/Malters bei zu niedrigen Wasserstand (6m3/s) entleert. Das Wasser schwemmte Geschiebe und Sedimente in die Kleine Emme, tötete Fische und schädigte Fisch-Laichplätze. Er verstiess dabei auch gegen die Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft, die Spülungen des Stauraums erst ab einer fünfmal höheren Abflussmenge zulässt. Ob der Bestrafte den Stauraum aus eigenem Antrieb oder auf Anordnung von Vorgesetzten entleerte, geht aus dem Strafbefehl nicht hervor.

Dies zeigt: Im Kanton Luzern werden Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz nun strenger geahndet, auch wenn die Staatsanwälte den Strafrahmen des Gewässerschutzgesetzes nicht ausschöpfen. Erfreulich ist der letztjährige Rückgang der Fischsterben. Unklar ist allerdings, ob dies Zufall ist oder eine Folge vermehrter bäuerlicher Aufmerksamkeit wegen drohender höherer Sanktionen.

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