Verfahren wird eingestellt

Maskenverweigerer kommt in Zug ungeschoren davon

Seit Ende Juni müssen Passagiere an offenen Bahnhöfen – wie in Zug – keine Masken mehr tragen. (Bild: Andreas Busslinger)

Ein Mann, der Mitte Juni am Zuger Bahnhof gegen Maskenpflicht verstossen hat, kann aufatmen. Er wird freigesprochen, weil die Covid-Verordnung inzwischen angepasst wurde. Und das, obwohl er sich nicht an die damals geltenden Regeln hielt. Wie kann das sein?

Die Schutzmasken gegen Corona-Viren erinnern uns täglich daran, dass die Pandemie noch nicht durchgestanden ist. In Zügen und Bussen müssen sie noch getragen werden, ebenso in öffentlichen Innenräumen und beim Einkaufen. An Bushaltestellen und offenen Bahnhöfen hingegen ist die Maskenpflicht seit Ende Juni aufgehoben. Mit weitreichenden rechtliche Konsequenzen.

Dies zeigt ein rechtskräftiger Strafbefehl der Zuger Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2021. Er betrifft einen 36-jährigen Mann, der Mitte Juni von der SBB-Transportpolizei am Bahnhof Zug angehalten wurde. Er trug – obwohl die Covid-Verordnung es damals noch vorschrieb – keine Schutzmaske gegen Corona-Viren.

Maskengegner würgte Polizisten

Als die beiden Polizisten ihn ansprachen, rastete der Handwerker aus. Er schubste den einen mit beiden Händen von sich weg. Als dessen Kollege eingreifen wollte, drehte er sich blitzschnell um und begann, den zweiten Polizisten zu würgen. Nur mit vereinten Kräften gelang es den beiden, den Maskenverweigerer zu bändigen, um seine Personalien festzustellen.

Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Maler jetzt wegen Gewalt gegen Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 100 Franken. Die 4000 Franken muss er im Wiederholungsfall bezahlen, sofort fällig wird jedoch eine Verbindungsbusse von 800 Franken. Weil er zudem Marihuana dabeihatte, kommen noch 100 Franken hinzu. Soweit, so klar.

Gegen das Recht verstossen und doch freigesprochen

Freigesprochen wird der Handwerker vom Vorwurf, die Maskenpflicht verletzt zu haben. Das lässt aufhorchen. Schliesslich ist bewiesen, dass er keine Maske trug und sich an einem Ort aufhielt, wo er eine solche hätte tragen sollen. Wie kann das sein?

Die Staatsanwaltschaft begründet den Freispruch damit, dass die Covid-Verordnung am 26. Juni gelockert wurde. Seither gilt die Maskenpflicht nur noch in Bussen, Zügen und öffentlich zugänglichen Innenräumen. Der Vorfall ereignete sich zwar gut zwei Wochen vorher. Aber: Da die neue Covid-Verordnung «gegenüber der im Tatzeitpunkt gültigen Verordnung [...] milderes Recht darstellt, ist diese anwendbar», wie es im Strafbefehl heisst.

Bei der nationalen Corona-Demo in Zug wurde auch gegen die Maskenpflicht protestiert. (Bild: Andreas Busslinger)

Lockerungen gehen zugunsten der Beschuldigten

Heisst das: Wer bis zum 26. Juni 2021 noch nicht wegen eines Verstosses gegen die Maskenpflicht am Bahnhof verurteilt wurde, kann aus Sicht der Staatsanwaltschaft Zug nicht mehr verurteilt werden? Das bestätigt Andreas Eicker, Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Luzern.

«Die rechtliche Argumentation im Zuger Fall ist für mich nachvollziehbar.»

Andreas Eicker, Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Luzern.

«Die rechtliche Argumentation im Zuger Fall ist für mich nachvollziehbar. Bei Gesetzesänderungen zwischen Tatverübung und Tatbeurteilung ist nach dem Rückwirkungsgebot des milderen Rechts das für den Täter ‹günstigere› Recht anzuwenden», so der Rechtsgelehrte. Dieser «Lex mitior» genannte Grundsatz gilt unabhängig von der prozessualen Form der Entscheidung. Heisst: auch im  Falle eines Strafbefehls und auch bei blossen Übertretungen.

«Sofern aufgrund der inzwischen geänderten Gesetzeslage in noch hängigen Verfahren kein Straftatbestand mehr erfüllt ist, sind diese Verfahren einzustellen», so Eicker.

Rückzahlung der Bussen ist ausgeschlossen

Das dürfte zu reden geben. Denn was der Strafrechtsprofessor sagt, entspricht weitgehend den Forderungen von Massnahmengegnern wie beispielsweise der Bewegung Mass-Voll. Diese verlangt seit Längerem, dass sämtliche Strafverfahren wegen Verstössen gegen die Covid-Verordnung eingestellt, die Bussen aufgehoben und die bereits bezahlten Gelder zurückbezahlt werden (zentralplus berichtete).

Letzteres dürfte allerdings chancenlos sein. «Bussen, die aufgrund der im Beurteilungszeitpunkt geltenden Rechtslage bezahlt wurden, sind bei nachträglich geänderter Rechtslage nicht zurückzuerstatten», so die Einschätzung von Strafrechtsprofessor Andreas Eicker.

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6 Kommentare
  • Profilfoto von Peter Zwiesel
    Peter Zwiesel, 18.08.2021, 09:13 Uhr

    Schade, dass die Redakteurin Lena Berger von Zentralplus nicht «neutral» informiert.
    Gestern der Artikel mit der Headline «Maskenverweigerer kommt in Zug ungeschoren davon».
    Heute wird nachgelegt mit «Maskenverweigerer: Luzern fährt harten Kurs».

    Beides impliziert ja schon die Meinung der Autorin.

    Wenn Ihr unabhängig berichten möchtet (was ja euer Anspruch ist), dann solltet Ihr nicht «framen», sondern nüchtern berichten. Um meine Meinung zu bilden benötige lediglich die Information.

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    • Profilfoto von Lena Berger
      Lena Berger, 18.08.2021, 17:33 Uhr

      Vielen Dank für die kritische Rückmeldung auf die Titel der beiden Artikel. Sie schreiben, diese seien nicht neutral. Abgesehen davon, dass «neutral» nicht das gleiche ist wie «unabhängig», kann ich die Kritik nicht nachvollziehen. Ich hätte auch schreiben können, dass der Maskenverweigerer «nicht bestraft» wird und Luzern «strenger» ist. Aber was hätte das geändert, ausser dass es etwas langweiliger klingt? Eine Meinungsäusserung kann ich dahinter nicht erkennen. Wenn ich meine Meinung schreiben will, dann mache ich das. Und zwar in einem Kommentar oder einem mit «Analyse» gekennzeichneten Text. Ich brauche sie nicht in einem Bericht zu verstecken.

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    Roli Greter, 17.08.2021, 19:21 Uhr

    Willkommen im Land, wo gesunder Menschenverstand doch noch nicht allen abhanden gekommen ist. Ein sehr positives Urteil für alle, die auch nach Februar 2020 noch eigenständig denken können.

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    mebinger, 17.08.2021, 12:23 Uhr

    Es erschreckt mivh, wie immer noch das Recht vergöttert wird und niemand es hinterfragt, die gesamten Corona-Massnahmen dienen nur der Pharmaindustrie, sind sinnlos und gesundheitsschädigend, sie haben nur Leid, Spaltung und Tod verursacht

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    MikeLeon, 17.08.2021, 11:14 Uhr

    Willkommen im Land, wo ziviler Ungehorsam für viele zur Selbstverständlichkeit geworden ist. Ein sehr frustrierendes Urteil für alle, die sich seit Pandemiebeginn an die Regeln halten.

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    Loris Fabrizio Mainardi, 17.08.2021, 09:44 Uhr

    Ein klarer FEHLENTSCHEID – trotz professoralen Segens… Denn: am 26. Juni wurde nicht die Strafbarkeit des Nichttragens aufgehoben, sondern die Maskenpflicht als solche. Die erwähnte «Lex Mitior»-Regel gilt gemäss Rechtsprechung denn auch nicht für derart aufgehobene Normen des Verwaltungsrechts, da dessen Änderung nicht die Strafwürdigkeit des Verhaltens betrifft bzw. nur einen Wandel der Umstände, nicht des Rechts reflektiert (BGE 123 IV 84, 87 f.; 116 IV 258, 261 f). Die weiter ermittelnden Strafbehörden sind daher gehalten, die unter Herrschaft der Maskentragepflicht begangenen Verstösse nach wie vor mit den damals geltenden Strafandrohungen zu sanktionieren!

    Loris Fabrizio Mainardi, lic.iur.

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