Nach Freispruch in Zug

Maskenverweigerer: Luzern fährt harten Kurs

Die Luzerner Staatsanwaltschaft wil Verstösse gegen die Covid-Verordnung ahnden. (Bild: Lena Berger)

Die Covid-Verordnung wird vom Bundesrat regelmässig der aktuellen Pandemielage angepasst. In Zug hatte dies zur Folge, dass ein Maskenverweigerer für seine Tat nicht verurteilt wurde. Luzern lässt das nicht zu.

«Lex Mitior». Diese Worte klingen nicht nur wie ein Zauberspruch, sie wirken auch so. In Zug führten sie dazu, dass ein Maskenverweigerer freigesprochen wurde – obwohl er erwiesenermassen gegen die Covid-Verordnung verstossen hatte (zentralplus berichtete).

Wie «Alohomora» bei Harry Potter wirkte «Lex Mitior» (Deutsch: «das mildere Gesetz») in der Zuger Justiz als magischer Türöffner. Die Staatsanwaltschaft Zug wendete – wie es der lateinische Grundsatz vorsieht – bei der Beurteilung des Corona-Falls nämlich die neuste und mildeste Version der Covid-Verordnung an.

Sie hat den Mann freigesprochen, obwohl er sich Mitte Juni nicht an die damals geltende Maskenpflicht am Bahnhof Zug hielt. Grund: Die aktuelle Version der Covid-Verordnung (seit 26. Juni in Kraft) sieht keine Maskenpflicht an Bahnhöfen mehr vor. Ergo fehlt aus Sicht der Zuger Strafverfolgungsbehörde die rechtliche Grundlage, um den Mann wegen eines Verstosses gegen die Covid-Verordnung zu verurteilen.

Weil er gegenüber Bahnpolizisten gewalttätig wurde, setzte es aber dennoch eine Geldstrafe.

Nicolas Rimoldi: Der politische Provokateur

Die Staatsanwaltschaft Zug legt Wert auf die Feststellung, dass die gesamte Sanktionierung «lediglich für diese spezielle Sachverhaltskonstellation» gilt. Trotzdem dürfte der Fall insbesondere in Luzern zu reden geben. Seit Monaten wird in der Stadt über Nicolas A. Rimoldi, das Enfant terrible der Luzerner Politik, diskutiert. Der Jungpolitiker provoziert und kritisiert nicht nur gerne – er wurde auch mehrfach wegen Verstössen gegen die Maskenpflicht angezeigt (zentralplus berichtete). Kommt auch er nun ungeschoren davon?

In einem der Strafverfahren gegen ihn geht es um das Nichttragen einer Maske am Bahnhof und um die Missachtung von Anweisungen durch die Bahnpolizei. Der Fall gestaltet sich sehr ähnlich wie derjenige in Zug – abgesehen davon, dass der Jungpolitiker gegenüber der Polizei nicht gewalttätig geworden ist und nach eigenen Angaben über ein Masken-Attest verfügt.

Rimoldi hat den Strafbefehl gegen ihn angefochten, die Staatsanwaltschaft hält aber daran fest. Das heisst: Als Nächstes sollte sich das Bezirksgericht mit diesen Vorwürfen beschäftigen. Am Kantonsgericht Luzern ist zudem ein weiterer Fall gegen einen anderen Beschuldigten hängig, bei dem es um den gleichen Vorwurf geht. Die Staatsanwaltschaft hatte einen entsprechenden Freispruch angefochten, wie die «Luzerner Zeitung» berichtet. Sind diese Strafverfahren nun hinfällig?

Luzern hat eine um 180 Grad andere Haltung als Zug

Die Antwort ist ein klares Nein. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft Luzern ist «Lex Mitior» in der vorliegenden Konstellation gerade nicht anwendbar.

«Es kann keine Rede davon sein, dass sich die Ansicht über die Strafwürdigkeit des betreffenden Verhaltens grundlegend geändert hätte.»

Simon Kopp, Staatsanwaltschaft Luzern

«In diesem Fall ist für uns relevant, welches Gesetz zum Zeitpunkt der Übertretung gegolten hat. Dieses wenden wir auch an», sagt Simon Kopp, der Sprecher der Staatsanwaltschaft. Die Aufhebung der Strafbarkeit per 26. Juni beruhe auf der Beurteilung der Pandemielage. Der Bundesrat schätzt diese aktuell zwar anders ein als noch die Monate davor. «Es kann aber keine Rede davon sein, dass sich die Ansicht über die Strafwürdigkeit des betreffenden Verhaltens grundlegend geändert hätte», so Kopp. Somit werden die Strafverfahren in Luzern weiter vorangetrieben.

Vor dem Gesetz sind alle gleich. Oder doch nicht?

Die unterschiedlichen juristischen Haltungen in den Nachbarkantonen Luzern und Zug geben zu denken. Es widerspricht dem Rechtsempfinden, dass ein Maskenverweigerer in Luzern bestraft wird, während Beschuldigte in Zug wegen des gleichen Vergehens freigesprochen werden.

Dass so etwas überhaupt möglich ist, hat damit zu tun, dass sich noch keine Gerichtspraxis etabliert hat. Sprich: Es gab noch keinen Entscheid des Bundesgerichts in ähnlich gelagerten Fällen. Die Staatsanwaltschaften und kantonalen Gerichte haben demnach keine Präzedenzfälle, an denen sie sich orientieren könnten.

Es gibt noch keine etablierte Praxis

Üblicherweise stützt sich die Justiz in solchen Situationen auf die Rechtslehre. Doch auch da gibt es noch keine etablierten Meinungen und Standardwerke zur Corona-Situation, auf die man sich beziehen könnte. Wer also macht es richtig: Luzern oder Zug?

«Die rechtliche Argumentation im Zuger Fall ist für mich nachvollziehbar.»

Andreas Eicker, Strafrechtsprofessor

Für die Zuger Haltung ausgesprochen hat sich der Luzerner Strafrechtsprofessor Andreas Eicker. «Die rechtliche Argumentation im Zuger Fall ist für mich nachvollziehbar», äusserte er gegenüber zentralplus.

Für die Luzerner Haltung spricht hingegen die Lehrmeinung, dass der Grundsatz «Lex Mitior» nicht auf sogenannte «Zeitgesetze» angewandt werden darf. Dabei handelt es sich – wie etwa bei der Covid-Verordnung – um Bestimmungen, die nur für die Dauer von Ausnahmeverhältnissen gelten.

Vielleicht hilft es, sich in dieser Situation an einem weiteren Grundsatz der Justiz zu orientieren, der wie ein Zauberspruch klingt: «In dubio pro duriore». Auf Deutsch heisst das: Im Zweifel für das Härtere. Dieses Prinzip besagt, dass eine Staatsanwaltschaft Anklage erheben soll, wenn sowohl Gründe für wie auch gegen die Schuld eines Angeklagten sprechen. So wird sichergestellt, dass die Rechtssprechung den demokratisch besetzten Gerichten überlassen wird – und nicht einem einzelnen Staatsanwalt.

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7 Kommentare
  • Profilfoto von David L
    David L, 19.08.2021, 09:32 Uhr

    Die Anwendung von «lex mitior» auf zeitlich begrenzte Massnahmen die sich an der aktuellen Pandemielage orientierten?
    Momol, da scheint man in der Zuger Justiz ganz scharf nachgedacht zu haben.

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  • Profilfoto von Anwalt
    Anwalt, 18.08.2021, 10:53 Uhr

    «Ein Zeitgesetz ist auf die unter seiner Herrschaft begangenen Verfehlungen auch dann anzuwenden, wenn es ausser Kraft getreten ist. Späteres milderes Recht wirkt nicht auf die Beurteilung der während der Geltungsdauer des Zeitgesetzes begangenen Handlungen zurück (BGE 105 IV 1, Erwägung 1)»

    Die Covid VO ist ein «Parade-Zeitgesetz». Die Auffassung der Zuger ist also falsch. Prof. Eicker dürfte sich etwas vorschnell geäussert haben.

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    • Profilfoto von Michael
      Michael, 18.08.2021, 11:47 Uhr

      Ist die Covid-Verordnung eine Straftat des Strafgesetzbuchs?

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  • Profilfoto von P. Nigg
    P. Nigg, 18.08.2021, 09:37 Uhr

    Eine Parallele:
    Temporär gilt bei einer Autobahnbaustelle, aus Sicherheitsgründen, die Beschränkung auf 80km/h.
    Ich brettere mit 120km/h durch und werde geblitzt, fechte dann aber die Strafe an.
    Weil zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung wieder 120km/h gilt werde ich freigesprochen.

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    • Profilfoto von Loris Fabrizio Mainardi
      Loris Fabrizio Mainardi, 18.08.2021, 10:39 Uhr

      Ihre «Parallele» scheitert leider am bundesgerichtlichen Leiturteil BGE 123 IV 84: «Die Aufhebung einer Geschwindigkeitsbeschränkung führt nicht dazu, dass eine vor der Aufhebung erfolgte Missachtung nicht mehr bestraft werden dürfte.»

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      • Profilfoto von P.Nigg
        P.Nigg, 18.08.2021, 19:34 Uhr

        Besten Dank für die Richtigstellung 🙂
        Entspricht meinem Rechtsempfinden.

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  • Profilfoto von Leo
    Leo, 18.08.2021, 07:36 Uhr

    Recht muss klar und eindeutig sein. Der Verweis auf eine nicht etablierte Rechtssprechung spielt den Ball einfach auf höhere Behauptungsebene. Eine solche kann obige Anforderung nicht ersetzen.

    Kurzum: Es ist eine Pseudowissenschaft, die sich mit wissenschaftlicher Zitierweisen schmückt.

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