«Schwuchtel» und «Waschlappen»

Luzerner Politiker wehren sich erfolgreich gegen diskriminierende Beschimpfungen

Hunderttausend heulende Höllenhunde: Die Schimpftiraden von Kapitän Haddock sind fast harmlos gegen das, was ein Amerikaner über zwei Luzerner Politiker schrieb. (Bild: Pixabay)

Ein Mann hat in E-Mails zwei homosexuelle Politiker aufs Übelste beschimpft – und die Nachrichten an Parteisektionen in 14 Kantonen verschickt. Selbst vor Gericht sah er nicht ein, dass er etwas falsch gemacht hat. Nun wurde er verurteilt.

Die Worte, mit denen der Mann in E-Mails hantiert, lassen den für seine Schimpftiraden bekannten Kapitän Haddock fast wie einen Schuljungen aussehen. Von «Idioten» ist da zu lesen, von «dummen Schwuchteln», «dürren Schlampen», «kleinen Schlampenjungs», «Waschlappen» und einigem mehr.

Gemeint hat er damit zwei Luzerner Politiker. Geschickt hatte der Mann die beiden Nachrichten an deren Parteikollegen in insgesamt 14 Kantonen.

Feinsäuberliche Übersetzung aller Obszönitäten

Das Kantonsgericht Luzern hat sich nun die Mühe gemacht, die Schimpfwörter in den in Englisch abgefassten E-Mails fein säuberlich zu übersetzen. «A piece of man shit» bedeute in etwa «ein Stück Mannscheisse», führt es im Urteil aus. Und mit «another pile of winning faggots» müsse der Mann wohl einen «Haufen weinerlicher – nicht gewinnender – Schwuchteln» gemeint haben.

Die Erklärung des 44-Jährigen, er habe mit «Bitch» nicht Schlampe, sondern eine Hündin gemeint, lassen die Richter nicht gelten. «Soweit der Beschuldigte ausführt, damit eine ungemütliche oder hinterhältige Frau gemeint zu haben, dürfte die Übersetzung als Schlampe/Miststück in etwa zutreffend sein», schreiben sie – nicht ganz humorfrei – in das Urteil.

Von Einsicht und Reue keine Spur

Der Amerikaner hatte in der Verhandlung einen Freispruch gefordert. Dass schon Staatsanwaltschaft und Bezirksgericht dafür keinen Spielraum sahen, beirrte ihn keineswegs. Er spreche so über den einen Politiker, weil dieser in der gleichen Art und Weise auch über ihn spreche, behauptete er. Allerdings ohne dies belegen oder auch nur glaubhaft machen zu können.

Tatsächlich hat der Rechtsstreit aber einen persönlichen Hintergrund. Beim Beschuldigten handelt es sich um den Verwandten eines der Politiker. Seit Jahren bestehen Spannungen zwischen den beiden. Mit der E-Mail wollte sich der Mann dafür rächen, dass er und sein Parteikollege sich ein Jahr zuvor in einem Zeitungsbericht über ihn geäussert hatten.

«Dass die Privatkläger offen zu ihrer Homosexualität stehen, berechtigt den Beschuldigten keineswegs, ihre sexuelle Orientierung mit Beschimpfungen herabzusetzen.»

Aus dem Urteil

Das Strafgesetz sieht vor, dass im Falle einer Beschimpfung auf eine Strafe verzichtet werden kann, wenn das Opfer diese unmittelbar vorher provoziert hat. Auf den vorliegenden Fall lässt sich das jedoch nicht anwenden, weil die Publikation des Artikels lange zurück liegt, so das Kantonsgericht.

Es ist im Übrigen nicht das erste Mal, dass der Mann sich verbale Entgleisungen leistet, die den Rahmen des Erlaubten sprengen. Er ist bereits wegen mehrfacher Beschimpfung vorbestraft.

Die erniedrigenden Äusserungen hätten nicht nur auf den Ruf der Politiker abgezielt, sie träfen die beiden Betroffenen als Menschen in ihrer ethischen Integrität. Das seien klare Ehrverletzungen. «Dass die Privatkläger offen zu ihrer Homosexualität stehen, berechtigt den Beschuldigten keineswegs, ihre sexuelle Orientierung mit Beschimpfungen herabzusetzen», heisst es in dem Urteil klipp und klar.

Das Gericht gewährt eine weitere Chance zur Bewährung

Es handle sich deshalb – und weil die E-Mails an eine Vielzahl von Personen gingen – um mittelschwere bis schwere Beschimpfungen. Beim Beschuldigten sei «weder Einsicht noch Reue» erkennbar.

Das Kantonsgericht verurteilt den Mann – trotz der einschlägigen Vorstrafen – zu einer bedingten Geldstrafe. Die 20 Tagessätze à je 70 Franken muss er demnach nur bezahlen, wenn er innerhalb von zwei Jahren erneut rückfällig wird.

Weil aus Sicht des Gerichts aber eine spürbare Sanktion in diesem Fall notwendig ist, hat es zusätzlich eine Busse von 350 Franken ausgesprochen. Damit ist die Strafe leicht milder als diejenige der Vorinstanz, die einen Tagessatz von 100 Franken und eine Busse von 500 Franken für angemessen hielt.

Hintergrund ist, dass der Mann in der Zwischenzeit seine Arbeitsstelle verloren hat und dies bei der Berechnung der Tagessatzhöhe berücksichtigt werden musste.

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