Mobilfunkanbieter bekommt Recht

Luzerner Kantonsgericht löst Bremse beim 5G-Ausbau

Ein Gerichtsurteil könnte dem Ausbau des 5G-Netzes im Kanton Luzern neuen Schub verleihen. (Bild: Dienststelle Umwelt und Energie Luzern)

Baugesuch-Sistierungen und Moratorien lassen den Ausbau des 5G-Netzes im Kanton Luzern nur langsam voranschreiten. Ein Leiturteil des Kantonsgerichts dürfte dies bald ändern.

Der Ausbau des 5G-Netzes in der Schweiz kommt nur schleppend voran. Grund sind viele Sistierungen und Moratorien der Gemeinden. Doch nun kommt Bewegung in die Sache: Das Luzerner Kantonsgericht hat sich mit einem Fall beschäftigt und im Dezember ein potenziell wegweisendes Urteil gefällt.

Eingereicht hat die an die Gemeinde Buchrain gerichtete Beschwerde Sunrise. Nachdem sich zusehends Widerstand gegen die neue 5G-Technologie formiert hatte, hatte der Gemeinderat letzten Herbst kurzerhand ein Baubewilligungsverfahren zum Ausbau einer Mobilfunkantenne sistiert. Daraufhin wählte der Mobilfunkanbieter den Gang vor die Justiz.

In einem Leiturteil vom 10. Dezember gab das Kantonsgericht der Beschwerde statt und stellte unmissverständlich klar, dass Baugesuche für 5G-Mobilfunkantennen nicht mit dem Verweis auf fehlende Vollzugshilfen seitens des Bundes sistiert werden dürfen. Moratorien seien dem Gehalt nach einer Sistierung gleichzusetzen.

Kompetenzregelung durch das Gericht

Der Kantonsgerichtsentscheid regelt nicht nur die Kompetenzen bei 5G-Baubewilligungsgesuchen; er klärt auch die umweltrechtlichen Beurteilungsgrundlagen und deren Rechtmässigkeit auf kantonaler Ebene.

Das Gericht weist darauf hin, dass geplante bauliche Anpassungen einer Mobilfunkanlage das ordentliche Baubewilligungsverfahren zu durchlaufen haben. Das heisst: Die kantonale Dienststelle für Umwelt und Energie (Uwe) beurteilt umweltrelevante Aspekte wie die Antennenstrahlung, die Gemeinde kümmert sich um die Einhaltung des Planungs- und Baugesetzes und um die Bewilligung. Als Koordinator zwischen den beiden wirkt die kantonale Dienststelle Raum und Wirtschaft (Rawi).

Weiter ist den Ausführungen des Gerichts zu entnehmen, dass die fachliche Beurteilung seitens des Uwe «nach Massgabe des geltenden Rechts» erfolgt ist. Das Rawi habe der Umrüstung der Mobilfunkantenne auf Basis des Fachberichts von Seiten des Kantons grünes Licht gegeben. Damit wäre die Gemeinde Buchrain im Sinne des sogenannten Beschleunigungsgebots dazu verpflichtet gewesen, «über das Baugesuch und die dagegen geführten Einsprachen zu entscheiden». Die angefochtene Sistierungsverfügung sei deshalb aufzuheben, so das Urteil des Kantonsgerichts.

Warten auf die Vollzugshilfe des Bundes

Besonders ausführlich Stellung nimmt das Gericht zur Begründung für die Baugesuch-Sistierung. Dies dürfte unter anderem damit zusammenhängen, dass Buchrain bei Weitem nicht die einzige Gemeinde ist, die nicht behandelte 5G-Baugesuche und -Moratorien mit dem Verweis auf die ausstehende Vollzugshilfe des Bundes begründet.

Die Lokalbehörden warten seit längerem auf die definitiv angepasste Verordnung über den Schutz nichtionisierender Strahlung (NISV) seitens des Bundes. Sie soll den zuständigen Behörden eine Art Hilfestellung zur umweltrechtlichen Beurteilung von 5G-Mobilfunkantennen und deren Strahlung geben. Publiziert werden soll die Verordnung kommenden März.

Das Gerichtsurteil verdeutlicht allerdings, dass aktuell anhand einer älteren, provisorischen Version der NISV beurteilt werden muss. Diese wurde durch das Bundesamt für Umwelt zuletzt im Jahr 2019 an die Erfordernisse der 5G-Technologie angepasst. Ergänzende Vollzugsempfehlungen seien im April 2019 und im Januar 2020 an die kantonalen und städtischen Fachstellen versandt worden, so das Gericht. Ausserdem sei die Messmethodik durch den technischen Bericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie definiert worden.

Der Kanton begrüsst das Urteil

Seitens der Luzerner Dienststelle für Umwelt und Energie (Uwe) begrüsst man das Urteil. Der Kanton erhofft sich vor allem eins: Rechtssicherheit.

Noch allerdings läuft die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsmittelfrist von 30 Tagen. Es ist anzunehmen, dass das Urteil im Falle der Rechtskraft nicht nur die Rechtsprechung im Kanton beeinflussen, sondern auch eine Signalwirkung entfalten wird. Weitere Gemeinden dürften ihre Moratorien im Zuge des Kantonsgerichtsentscheids aufheben.

10 von knapp 50 angefragten Luzerner Gemeinden meldeten zurückgestellte Baugesuche oder gar Moratorien. Mit dem Fall Kriens steht ein weiterer Kantonsgerichtsentscheid aus. Die kantonale Dienststelle vermutet deshalb, dass das Urteil und die demnächst erwartete Vollzugshilfe des Bundes auch von den Gemeinden begrüsst werde.

Zu ihrer Unterstützung wird der Kanton das Merkblatt auf der Website mit dem Hinweis auf das Kantonsgerichtsurteil ergänzen, sobald dieses rechtskräftig ist.

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