Nur 10 Franken pro Tag

Luzerner Familie lebte jahrelang zu Unrecht in tiefster Armut

Die Familie stand im Verdacht, die Sozialhilfe betrogen zu haben – doch der Vorwurf erhärtete sich nicht. (Bild: Symbolbild Adobe Stock)

Ein Ehepaar mit vier Kindern wird von Sozialdetektiven beobachtet und gerät in den Verdacht, die Sozialhilfe zu betrügen. Die Unterstützung wird per sofort eingestellt. Es dauert vier Jahre bis sich herausstellt: Das war ein Fehler.

Wer in Not gerät, hat Anspruch auf Hilfe. Das ist in der Schweizer Verfassung festgeschrieben. Die Sozialhilfe deckt ab, was für ein «menschenwürdiges Dasein» unabdingbar ist und die Betroffenen vor einer «unwürdigen Bettelexistenz» bewahrt.

Eine Luzerner Familie mit vier Kindern erlebte es ganz anders. Vier Jahre lang lebte sie von der Nothilfe. Das heisst: Pro Person standen ihr für Essen und Kleidung nur gerade zehn Franken zur Verfügung.

Im April 2015 war ein Sozialinspektor auf die Familie angesetzt worden. Die Ermittlungen wurden übereifrig geführt: Der Detektiv schnüffelte im Wohnhaus der Familie herum, befragte Nachbarn und erkundigte sich bei der Hausverwaltung über das Ehepaar.

Beweise waren nicht verwertbar

Bereits im Juli 2015, als das Strafverfahren gerade erst eingeleitet wurde, entschied die Gemeinde*, die Sozialhilfe aufgrund des Verdachts einzustellen. Der Ermittlungsbericht habe gezeigt, dass die Familie gar nicht bedürftig sei. Die Gemeinde selber stellte keinerlei weitergehende Untersuchungen an, sondern nahm die vorläufigen Ermittlungsergebnisse für bare Münze.

Erst vor Gericht zeigte sich: Der Detektiv überschritt seine Kompetenzen deutlich und trat das Persönlichkeitsrecht der Familie mit Füssen. Weil die angeblichen Beweise widerrechtlich beschafft wurden, durfte von den Ermittlungsergebnissen vor Gericht nichts verwendet werden. Die Eltern von vier Kindern wurden im September 2017 vom Vorwurf des Sozialhilfebetrugs freigesprochen.

Gemeinde ignorierte den Freispruch

Trotzdem machte die Gemeinde ihren Entscheid nicht rückgängig. Sie beharrte darauf, dass der Ermittlungsbericht des Sozialinspektors ergeben habe, dass die Familie gar keine Sozialhilfe brauche.

Die Unschuldsvermutung gibt es nur im Strafrecht. Im Sozialverfahren gilt grundsätzlich das «Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit». Das heisst: Die Schuld muss nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Man sei an ein Strafurteil deshalb nicht gebunden, fand die Gemeinde.

«Weder die Nichterfüllung von Auskunftspflichten noch Zweifel an der Bedürftigkeit hätten eine sofortige Einstellung der Unterstützung gerechtfertigt.»

Aus dem Urteil

Die Unterstützung beschränkte sich deshalb auf die sogenannte Nothilfe, die nur deckt, was zum Überleben unerlässlich ist. Konkret waren das 10 Franken pro Tag für Essen und Kleidung. Weiter wurde für Obdach und die notwendige medizinische Versorgung gesorgt – die Familie lebte damit unter dem Existenzminimum.

Grobe Verfahrensfehler

Die Betroffenen setzten sich mit Hilfe eines Anwalts zur Wehr. Der Fall landete vor dem Kantonsgericht. Aus dem nun gefällten Urteil geht hervor, dass sich die Gemeinde grobe Verfahrensfehler hat zu Schulden kommen lassen.

Für das Gericht ist klar: Die Gemeinde wäre verpflichtet gewesen, selber abzuklären, ob die Familie auf Hilfe angewiesen war oder nicht. Dann nämlich ändert sich das Bild.

Kürzungen bis 35 Prozent

Wenn Empfänger von Sozialhilfe ihre Mitwirkungspflichten verletzen, ist es möglich, zur Strafe die Leistungen zu reduzieren – auch wenn diese bedürftig sind. Ziel ist es, die Betroffenen damit zu einer Verhaltensänderung zu bewegen. Nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos) kann die Unterstützung um bis zu 30 Prozent gekürzt werden, wenn sich Sozialhilfeempfänger nicht an die Regeln halten, also beispielsweise die Teilnahme an einem Arbeitsprogramm verweigern. Halbjährlich bis jährlich sollte dann überprüft werden, ob die Sanktion noch verhältnismässig ist.

Der Kanton Luzern ist einer von sieben Kantonen, die sich hinsichtlich Sanktionen nur teilweise an die Skos-Richtlinien halten. Wie aus dem Bericht «Monitoring Sozialhilfe 2018» hervorgeht, ist die Praxis hier deutlich strenger: Es sind – wie auch im Kanton Schwyz – Kürzungen bis zu 35 Prozent möglich. In fünf Kantonen ist es erlaubt, bei mangelnder Kooperation die Sozialhilfe ganz einzustellen oder bis auf die Nothilfe zu reduzieren.

Der Familie wurde vorgeworfen, sie hätte über heimliche Konten verfügt. Tatsächlich wurde ein Konto nicht angegeben, das für allfällige IV-Zahlungen an die Frau eingerichtet worden war. Da der Antrag aber abgewiesen wurde, befand sich auf dem Konto nie Geld, weshalb es auch nicht aufgeführt werden musste.

Der Sozialinspektor fand heraus, dass der Ehemann eine Liegenschaft im Ausland besitzt. Aus dem Urteil des Kantonsgerichts geht nun aber hervor, dass es sich um eine Bauruine ohne Wert gehandelt und der Mann diese ausserdem bereits 2008 an einen Verwandten abgetreten hatte. Der Grundbucheintrag wurde erst im Mai 2015 geändert, das wusste der Betroffene aber selber nicht. Er wurde bei der Anmeldung zur Sozialhilfe auch nicht danach gefragt, ob er Immobilien besitze.

Das Auto gehörte dem Bruder

Mehrfach hatte der Sozialinspektor den Ehemann in verschiedenen Autos gesehen. Es stellte sich heraus, dass der Mann bei der Anmeldung angegeben hatte, dass er ein Fahrzeug besitzt – dieses hat keinerlei Wert. Ein anderes Auto, das er fuhr, gehörte seinem Bruder.

Weiter wurde der Familie vorgeworfen, sie schicke Geld an Familienmitglieder im Ausland. Dabei handelte es sich in einem Fall um ein Hochzeitsgeschenk. In einem anderen Fall wurden 100 Franken an einen Onkel überwiesen, um Medikamente zu bezahlen. Zudem half sich die Familie teilweise gegenseitig mit kleineren Darlehen aus, wenn es zu Engpässen kam. Meldepflichtig war dies nicht.

Nicht gemeldet hatte die Familie, dass der Vater teilweise Transportfahrten für seinen Bruder übernahm und sich so 250 Franken dazuverdient hatte.

«Im Nachhinein kann die Gewährung der Nothilfe unlogisch erscheinen.»

Gemeindepräsident

Doch dies hätte ohnehin keinen Einfluss darauf gehabt, dass die Familie weiter auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen war, schreibt das Kantonsgericht in seinem Urteil. «Weder die Nichterfüllung von Auskunftspflichten noch selbst berechtigte Zweifel an der Bedürftigkeit hätten eine sofortige Einstellung der Unterstützung gerechtfertigt.»

Genug zum Leben – und trotzdem Nothilfe?

Es handelt sich aus Sicht des Kantonsgerichts also um einen klaren Fehlentscheid der Gemeinde. Dieses Ergebnis hat den Gemeindepräsidenten offensichtlich überrascht: «Die im Vorfeld gesammelten Beweismittel wurden als genügend gewertet für eine vollständige Einstellung der Sozialhilfe», schreibt er auf Anfrage. Man sei davon ausgegangen, dass die Familie nicht mehr anspruchsberechtigt ist.

Nur: Wenn die Familie genug zum Leben gehabt hätte, dann hätte sie doch auch keine Nothilfe gebraucht. Der Gemeindepräsident schreibt dazu: «Da es sich um eine Familie mit minderjährigen Kindern handelte, hat die Gemeinde entschieden, die Kinder nicht für das Verhalten der Eltern zu bestrafen und Nothilfe zu gewähren. Im Nachhinein kann die Gewährung der Nothilfe unlogisch erscheinen.»

Kanton stützte den Fehlentscheid

Der Entscheid der Gemeinde war erstinstanzlich vom kantonalen Gesundheits- und Sozialdepartement gestützt worden. Auf Nachfrage heisst es von Seiten des Rechtdienstes, es handle sich bei dem Urteil des Kantonsgerichts um einen bedeutenden Entscheid.

«Sozialhilfeleistungen werden nur für die Gegenwart ausgerichtet.»

Aus dem Urteil

Nach der bisherigen Praxis habe man bei Entscheiden über die Einstellung der Sozialhilfe die Gesamtumstände gewürdigt, also auch die Vorgeschichte. Beispielsweise die Vermögenswerte über einen längeren Zeitraum.

Nun beschreite das Kantonsgericht einen anderen Weg, indem es bei der Prüfung des Anspruchs ausschliesslich auf die aktuelle Situation zum Zeitpunkt der Einstellung abstelle. Das Departement werde dieses Urteil künftig berücksichtigen.  

Der Kanton Luzern muss der Familie nun rund 5’000 Franken zurückerstatten. Die Gemeinde trägt rund 8’000 Franken Anwaltskosten und muss zudem die Verfahrenskosten bezahlen. Ausserdem muss sie nun prüfen, ob die Familie aktuell sozialhilfebedürftig ist oder nicht.

Keine nachträglichen Ansprüche

Dass die Leistungen der letzten Jahre nachträglich ausbezahlt werden, ist aber unwahrscheinlich. Im Urteil heisst es dazu: «Sozialhilfeleistungen werden nur für die Gegenwart ausgerichtet – und die Zukunft, soweit die Notlage anhält. Nicht jedoch für die Vergangenheit. In der Vergangenheit kann nicht gelebt werden, der elementare Lebensbedarf kann nun in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er besteht.»

Wie die Familie über die Jahre mit der Nothilfe zurechtkam, ist nicht bekannt. Der Anwalt der Familie war diese Woche für zentralplus nicht erreichbar.

*Es handelt sich um eine kleine Luzerner Gemeinde, die im Artikel nicht genannt wird, weil ansonsten Rückschlüsse gezogen werden könnten, wer die betroffene Familie ist.

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7 Kommentare
  • Profilfoto von Brigitte Matteuzzi
    Brigitte Matteuzzi, 13.07.2020, 17:18 Uhr

    «Armut» – eine Schweizer Familie mit 4 Kindern in tiefster Armut??? Das Auto gehört dem Bruder? Ein Konto bereitgestellt für eine zu erwartende IV-Rente der Mutter, die offenbar nicht gewährt wurde?
    Läuten einem da nicht die Alarmglocken? Der Detektiv hat da wohl schon richtig ermittelt – aber die Naivität unserer Behörden, die nur den Paragraphenwahn walten lassen, ist überwältigend! – Diese «Schweizer»-Familie lacht sich zu Tode und bereitet sich auf ein 5. und 6. Kind vor – und auf einen neuen Familien-Van «des Bruders»! Und die Gemeinde muss zähneknirschend Anwaltskosten usw. übernehmen.

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  • Profilfoto von WiFe
    WiFe, 04.10.2019, 19:07 Uhr

    Ich finde die Gemeinde gehört sehr wohl an den Pranger gestellt, damit sie sich in Zukunft anständig und ihren Gemeindemitgliedern sozial verhält! Und der Sozialinspektor müsste für sein Fehlverhalten der Familie Wiedergutmachung und Schadenersatz zahlen!

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  • Profilfoto von snupi
    snupi, 02.10.2019, 17:57 Uhr

    das ist ein Alter hut, ich habe IV es gibt nun Tage da kann ich nichts mache, dan Tage da kann ich den Balkon oder mal ein Fenster Putzen, die Waschküche im Keller mühsam für mich nun habe ich eine kl, Waschmaschine in der Wohnung auch ein einkaufswägelei habe ich, man Getraut sich ja nicht mer was zu tun man kann ja über irgendwo Beobachtet Fotograf werden, auch nur ein Bier gemütlich im Ausflug REST, ja dem geht ja gut warum hat der IV, Danke CH das ihr Ja Abgestimmt habt Tür u, Tor geöffnet haben die Fam, hat Gesetzlich Recht auf Rückforderung , mir wurde auch schon über 600 Fr Nachgezahlt ohne Murren.

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  • Profilfoto von Florian Schweizer
    Florian Schweizer, 02.10.2019, 11:00 Uhr

    Nehmt endlich die Steuerflüchtlinge an die Kandarre. Was ist aus der Schweiz geworden? Beschämend!!!

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  • Profilfoto von Wüest Samuel
    Wüest Samuel, 01.10.2019, 10:56 Uhr

    Passt ja zu den bisheringen Medienberichten über diese Behörde, nimmt langsam Ausmasse an wie bei der KESB. Wie soll das weitergehen?

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  • Profilfoto von Janine
    Janine, 01.10.2019, 10:48 Uhr

    Menschen die Sozialhilfe brauchen, stehen oft im Verdacht.
    Ich finde es unsäglich, dass einem Detektiv mehr geglaubt wird.
    Die Familie wird für ihren Schaden nicht mal entschädigt, obwohl die Nothilfe falsch war … Die armen Kinder so bekommen sie keine Zukunft , mit so wenig Geld.

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  • Profilfoto von Sissy
    Sissy, 30.09.2019, 08:01 Uhr

    Ja ist traurig aber der Kanton Luzern ist nicht gerade menschenfreundlich.

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