Sorgfaltspflicht nicht verletzt

Kantonsgericht begründet Freispruch im Fall Malters

Polizeikommandant Adrian Achermann (Mitte) betritt mit seinem Anwalt das Kantonsgericht Luzern. (Bild: ber)

Das Kantonsgericht hat den Freispruch zweier Luzerner Polizeikader im Fall Malters begründet. Die Frau, die sich beim Polizeieinsatz im Frühling 2016 das Leben nahm, sei diesbezüglich urteilsfähig gewesen. Den Beschuldigten könne keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden.

Das Kantonsgericht Luzern hat im Juli die beiden Polizeioffiziere vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen (zentralplus berichtete). Polizeikommandant Adi Achermann und der damalige Kripo-Chef Daniel Bussmann mussten sich vor Gericht verantworten, weil sich im Zuge eines Einsatzes in Malters im Frühling 2016 eine Frau das Leben nahm.

Am Dienstag hat das Kantonsgericht das begründete Urteil veröffentlicht. Es kommt zum Schluss: Die Mutter des Privatklägers sei hinsichtlich ihres Entscheids zum Suizid urteilsfähig gewesen und habe diesen in eigenverantwortlicher Weise gefällt.

Suiziddrohung schon im Vorfeld geäussert

Es stützt sich dabei auf das gerichtliche Gutachten vom 29. März 2019. Das Kantonsgericht erachtet es aufgrund der Akten als erwiesen, dass die Mutter des Privatklägers in den letzten Monaten und Jahren in ihrer Lebensführung nicht wesentlich durch ihre Krankheitssymptomatik beeinträchtigt wurde.

Fall Malters

Die Luzerner Polizei rückte im März 2016 nach Malters aus, weil sie einen Mann verdächtigte, in einem Gebäude eine Hanfanlage zu betreiben. Dort trafen die Einsatzkräfte auf die Mutter des inzwischen verurteilten Hanfdealers. Die bewaffnete und psychisch kranke Frau wehrte sich gegen den Einsatz. Als die Polizei nach stundenlangen Verhandlungen das Haus stürmte, beging sie Suizid.

Zentral erscheine ihre mehrfach wiederholte Aussage, sie werde sich eher selbst erschiessen, als dass sie wieder in die Psychiatrie zurückgehe, schreibt das Gericht in einer Mitteilung. Gemäss den Aussagen ihres Sohnes und ihres Anwaltes hatte sie diese Haltung bereits während Jahren vertreten. «Ihr Sterbewunsch war damit nicht allein auf die polizeiliche Intervention vom 9. März 2016 zurückzuführen», so das Kantonsgericht. Er bestand nach Einschätzung des Kantonsgerichts unabhängig vom Verhalten der Polizei.

Angesichts dessen entfalle eine Strafbarkeit der Beschuldigten. Die Polizeioffiziere seien folglich freizusprechen.

Keine bessere Alternative

Das Kantonsgericht geht sogar noch einen Schritt weiter: selbst wenn die Mutter des Privatklägers hinsichtlich ihrer Selbsttötung nicht urteilsfähig gewesen wäre, hätte ein Freispruch der beiden Beschuldigten resultiert. Sie hätten verschiedene Varianten einlässlich und sorgfältig geprüft, schreibt das Kantonsgericht. Zum geplanten Zugriff habe es nach Einschätzung des Kantonsgerichts keine Alternativen gegeben, die mindestens so erfolgversprechend gewesen wären und einen geringeren Eingriff in die Rechtsgüter der Mutter des Privatklägers bewirkt hätten.

«Hätte die Polizei mit dem Zugriff zugewartet, bis ein Notzugriff hätte erfolgen müssen, hätte dies grössere Risiken mit sich gebracht», heisst es in der Mitteilung des Kantonsgerichts.

Insgesamt kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die angeordnete Intervention verhältnismässig und rechtens gewesen ist. Es liege keine Sorgfaltspflichtverletzung vor, welche den Polizeioffizieren vorgeworfen werden müsste.

Das vorliegende Urteil ist nicht rechtskräftig und kann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

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4 Kommentare
  • Profilfoto von mebinger
    mebinger, 08.10.2019, 17:40 Uhr

    Wetten, das die Staatsanwaltschaft weiter Steuergelder verschleudert und es weiter zieht

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    • Profilfoto von Murti Muheim
      Murti Muheim, 08.10.2019, 17:53 Uhr

      Es handelt sich hier um einen privatkläger und nicht um die staatsanwaltschaft. Bitte informieren sie sich zuerst bevor sie so etwas behaupten.

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    • Profilfoto von Rechtens
      Rechtens, 08.10.2019, 18:30 Uhr

      Die Staatsanwaltschaft hat gar nichts weitergezogen, sondern die Privatklägerschaft. In diesem Fall der Sohn der Verstorbene. Zuerst sich informieren würde helfen!

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    • Profilfoto von Joseph de Mol
      Joseph de Mol, 09.10.2019, 16:28 Uhr

      Das Pendel könnte beim Bundesgericht durchaus in die andere Richtung ausschlagen. Wie so oft, wenn das Recht den angestammten Kanton erstmal verlassen hat. Der Kantönligeist buht dann weniger.

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