ABMS-Geschäftsführer vor Zuger Strafgericht

Jetzt wird’s ungemütlich für den Ex-Chef der Zuger «Universität»

Der ehemalige Geschäftsführer der Zuger «Academy» ABMS stand diese Woche vor dem Zuger Strafgericht.

 

(Bild: zentralplus)

In Zug musste sich diese Woche der Geschäftsführer der ehemaligen Zuger «Universität» ABMS am Strafgericht verantworten. Der Vorwurf: Die Schule vergebe akademische Titel, ohne in der Schweiz überhaupt als Hochschule akkreditiert zu sein.

Vor einiger Zeit wurde eine zentralplus-Redaktorin von der selbsternannten «Universität» ABMS angezeigt (zentralplus berichtete). Nun steckt deren Geschäftsführer selber in der juristischen Bredouille. Das Thema: Zuwiderhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und allfällige Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Berufsbildung.

Irreführende Angaben auf der Website

Die Verhandlung fand am Montag und Dienstag im Zuger Strafgericht statt. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) hatte zuvor einen Strafantrag gegen die ABMS GmbH eingereicht. Konkret wird der Geschäftsführer der Schule – welcher der Verhandlung fernblieb – bezichtigt, dass unter seiner Verantwortung unrichtige oder irreführende Angaben auf der Website der ABMS gemacht wurden.

Die Staatsanwaltschaft verweist auf Textstellen, in denen der 32-jährige Syrer das Wahrheits- und Klarheitsgebot verletzt habe. Etwa folgende: «ABMS was founded in Switzerland, in the State of Zug, we are authorized to operate and issue Diplomas in Switzerland according to the letter number […] issued by the Board of Education and Culture in the State of Zug.»

Frei übersetzt: Die ABMS wurde im Schweizer Kanton Zug gegründet. Wir sind befugt, in der Schweiz zu wirtschaften und hier Diplome auszugeben. Dies gemäss eines Schreibens der Zuger Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug.

Entscheidende Passage «wissentlich und willentlich» weggelassen

Ein Schreiben der Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug vom 26. März 2015 werde dazu verwendet, um bezüglich seiner Ausbildungsstätte und den von dieser ausgestellten Diplomen eine behördliche Autorisierung bzw. gar eine Auszeichnung vorzutäuschen, was nicht der Wahrheit entspreche.

Eine entscheidende Passage, aus der hervorgeht, dass die von der ABMS vergebenen Diplome eben nicht schweizerisch-behördlich anerkannt werden, sei auf der Website wissentlich und willentlich weggelassen worden. Somit habe der Beschuldigte gemäss Staatsanwaltschaft über seine Leistungen und seine Geschäftsverhältnisse unrichtige und irreführende Angaben gemacht.

Insgesamt listet die Staatsanwaltschaft sieben Textstellen auf, in denen sich der Beschuldigte über das Täuschungs- und Irreführungsverbot im Wettbewerb hinweggesetzt habe.

«Prof. Univ. Dr. DBA …»

Nicht so genau mit der Wahrheit nahm es der Beschuldigte auch bezüglich der eigenen Berufsausbildung. Der ehemalige Geschäftsführer betitelte sich etwa als «Prof. Univ. Dr. […] DBA ZFH-CH (…) Zürich und Umgebung, Schweiz».

Damit «täuscht […] einen akademischen Grad einer anerkannten schweizerischen Hochschule, […] konkret der Universität Zürich vor», befindet die Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte verfüge jedoch über keinen akademischen Grad einer anerkannten schweizerischen Hochschule. Auch dies widerspreche dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Beschuldigter sei überzeugt gewesen, dass alles rechtens sei

Die Verteidigung des Beschuldigten wehrte sich vor Gericht gegen die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft. Es gelte, vor Augen zu führen, dass sich auf der Website um die 20’000 Textpassagen befinden, von denen nur sieben Passagen beanstandet werden.

Weiter habe man die Website nach ersten Beanstandungen angepasst. Auf die Anliegen des Seco sei also eingegangen worden, so der Rechtsanwalt. Weiter sei der Beschuldigte überzeugt gewesen, dass die Textpassagen im Rahmen des UWGs zulässig seien.

Davon habe er guten Gewissens ausgehen können, nachdem er diese durch einen Rechtsprofessor der Universität Luzern hatte prüfen lassen, so die Verteidigung weiter.

Bezüglich der beanstandeten beruflichen Titel erklärte die Verteidigung, dass der Beschuldigte im Ausland sehr wohl über Professuren verfüge. Mit der Ortsangabe im Titel «Prof. Univ. Dr. […] DBA ZFH-CH {…) Zürich und Umgebung» sei der Wohnort des Beschuldigten gemeint gewesen.

Neu wird die Schule von einem Saudi geführt

Das Vorgehen des Bundes hat offenbar Spuren hinterlassen. Zwar ist die Schule ABMS laut Handelsregister noch «aktiv». Seit kurzem ist als Geschäftsführer jedoch nicht mehr der Beschuldigte eingetragen, sondern Faisal H. R. H. Prince Bin Sultan Bin Nasser Alsaul, ein saudi-arabischer Staatsangehöriger. Gelangt man heute auf die Website der ABMS, wird man überdies automatisch an die «OUS», die Royal Academy of Economics and Technology in Switzerland weitergeleitet.

Die Staatsanwaltschaft fordert eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu 130 Franken bedingt sowie eine Verbindungsbusse von 3’900 Franken. Das Urteil im Fall ABMS wird schriftlich mitgeteilt.

 

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