Urteil des Luzerner Kriminalgerichts

Er drangsalierte seine Ex: Mann muss 4,5 Jahre in Haft

23 Stunden am Tag befinden sich Gefangene in der Zelle, wenn sie in Untersuchungshaft sind.

Ein Kosovare ist seiner ehemaligen Freundin zu Hause aufgelauert, hat sie in der Wohnung eingesperrt, bedroht und genötigt. Zudem soll er in einem «Drogenhaus» einen Schuss abgegeben haben. Das Luzerner Kriminalgericht hat den 40-Jährigen zu einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren verurteilt.

Über mehrere Jahre hinweg hat ein Kosovare seine ehemalige Partnerin, mit der er ein gemeinsames Kind hat, terrorisiert. Der 40-Jährige hat sie geschlagen, mit einer Pistole bedroht und ihr am Telefon gesagt, er werde sie umbringen. Im Frühling 2015 sperrte er die Türe ihrer Wohnung zu, nahm ihr das Mobiltelefon weg und verlangte Bargeld, das sie angeblich für ihn aufbewahrt hatte.

Später hat er eine weitere Frau verletzt sowie das Leben von zwei Personen gefährdet, indem er in ihrer Anwesenheit in einem Haus in Kriens einen Pistolenschuss abgegeben hat (zentralplus berichtete). Das Luzerner Kriminalgericht hat den Mann deswegen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Das Gericht ist überzeugt, dass er in insgesamt zehn Punkten gegen das Gesetz verstossen hat, wie aus dem am Montag veröffentlichten Urteil hervorgeht. Unter anderem machte er sich der Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Nötigung, der Drohung, der einfachen Körperverletzung und der Freiheitsberaubung schuldig.

Freigesprochen wurde er einzig vom Vorwurf der versuchten Entführung. Die Staatsanwaltschaft schilderte in der Anklage, dass der Mann seine ehemalige Partnerin 2015 gegen ihren Willen in ein Auto zerren wollte. Das bestritt der Beschuldigte vor Gericht vehement. Sein Kollege im Auto habe die beiden nur nach Hause fahren wollen.

Beschuldigter spann Komplott-Theorien

Bei der Verhandlung räumte der Beschuldigte im Juli zwar ein, dass es zu Streitigkeiten mit der Mutter des gemeinsamen Kindes gekommen sei. Von Gewalt oder Drohungen mit einer Waffe distanzierte er sich jedoch. Vielmehr sah er sich als Opfer von Racheakten. Sowohl seine Ex als auch ehemalige Mitbewohner in Kriens wollten ihn fertigmachen, behauptete er. Dort lebte er zuletzt in einer von seinem Anwalt als «Drogenhaus» bezeichneten Unterkunft, die inzwischen abgerissen wurde. Weil dort nur Abhängige wohnten, zweifelte die Verteidigung die Aussagen der Zeugen stark an (zentralplus berichtete).

Das Luzerner Kriminalgericht konnte dieser Argumentation wenig abgewinnen. Zwar blieb es damit unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die eine Strafe von sechs Jahren forderte. Das Urteil fällt aber gleichwohl deutlich strenger aus als die maximal zwei Jahre, welche die Verteidigung gefordert hatte.

Zugunsten des Beschuldigten wirkte sich aus, dass seine Schuldfähigkeit vom Gericht als teilweise leicht vermindert beurteilt wird. Er stand zum Zeitpunkt mehrerer Taten unter Alkohol- und Drogeneinfluss. Vor Gericht bedauerte er selber diesen «Absturz». Sein Verteidiger bezeichnete die damalige Verhaftung sogar als «Glücksfall», da sich sein Mandant seither gesundheitlich erholt und in der Persönlichkeitsentwicklung grosse Fortschritte gemacht habe.

60'000 Franken Schulden obendrauf

Der Verurteilte sitzt seit 2017 im vorzeitigen Strafvollzug. Das Urteil des Kriminalgerichts kommt ihn teuer zu stehen. Der Kosovare muss Verfahrenskosten von gut 60'000 Franken übernehmen. Der Mutter des gemeinsamen Kindes schuldet er eine Genugtuung von 1'000 Franken sowie eine Partei-Entschädigung in gleicher Höhe.

Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Das begründete Urteil wird den Parteien zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt.

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2 Kommentare
  • Profilfoto von Joseph de Mol
    Joseph de Mol, 12.08.2019, 07:19 Uhr

    Der Verurteilte wird wohl nun nach Verbüssung der Haftstrasse auch des Landes verwiesen, oder? Davon lese ich nix in der Berichterstattung.

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    • Profilfoto von Jacqueline Lipp
      Jacqueline Lipp, 13.08.2019, 12:48 Uhr

      Nein, das Gericht hat keine Landesverweisung verfügt. Eine solche kommt nur bei Straftaten in Betracht, die nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind. Denn auf diesen Zeitpunkt hin sind die neuen Gesetzesbestimmungen zur Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative in Kraft getreten. Im vorliegenden Fall ereigneten sich die Taten zwischen 2012 und 2015.

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