Kantonsgericht Luzern weist Beschwerde ab

Endlich: Kampf gegen das Hochwasser in Dierikon ist einen Schritt weiter

Der Götzentalbach bahnte sich seinen Weg schon mehrfach durch Dierikon und hinterliess ein Bild der Verwüstung.

(Bild: les)

Der Götzentalbach in Dierikon hat mehrfach grossen Schaden angerichtet. Es gab sogar Todesopfer zu beklagen. Der Kanton Luzern plant deshalb seit Jahren ein Hochwasserschutz-Projekt. Eine Beschwerde dagegen hat das Kantonsgericht nun abgelehnt.

Der Kanton Luzern plant den Ausbau des Götzentalbachs. Dieser fliesst nach dem Austritt aus dem steilen Götzental durch das Siedlungsgebiet «Dörfli» der Gemeinde Dierikon. Dort kommt es regelmässig zu Überflutungen. Bei den Hochwasserereignissen in den Jahren 2005 und 2015 kam es zu grösseren Schäden, im Jahr 2015 zu zwei Todesfällen.

Am 8. Mai 2018 stimmte der Kantonsrat dem Wasserbauprojekt zu und bewilligte den dafür benötigten Sonderkredit. Passiert ist seither nichts. Hängige Gerichtsverfahren blockierten die Umsetzung.

Ein Dierikoner hatte gefordert, dass auch seine Grundstücke ins Projekt einbezogen werden. Das Kantonsgericht hatte sich deswegen bereits in einem früheren Verfahren mit dem Wasserbauprojekt zu befassen. Es hiess seine Beschwerde gut und wies die Sache zur Neuentscheidung an den Regierungsrat zurück.

Fünf Varianten gegeneinander abgewogen

Im Dezember 2018 bewilligte der Regierungsrat das Wasserbauprojekt erneut und wies die erneute Einsprache des Grundeigentümers ab. Dieses Mal hatte der Regierungsrat fünf Varianten zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes am Götzentalbach miteinander verglichen. Nur eine Variante hätte die Liegenschaften des Beschwerdeführers in das Projekt einbezogen.

Ausgewählt und bewilligt wurde jedoch eine andere Variante. Der Regierungsrat kam zum Schluss, dass sachliche Gründe vorlägen, die Hochwassergefährdung durch den Götzentalbach mit mehreren, zeitlich gestaffelter Projekte zu minimieren – und die Grundstücke des Beschwerdeführers nicht in den Projektperimeter einzubeziehen.

Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Das Kantonsgericht weist nun die Beschwerde des Grundeigentümers dagegen ab. Es kommt zum Schluss, dass die bewilligten Hochwasserschutzmassnahmen die rechtlichen Anforderungen betreffend Zweckmässigkeit, Natur- und Landschaftsschutz, Wirtschaftlichkeit und Verhältnismässigkeit erfüllen.

Es liegt keine Verletzung der Koordinationspflicht vor. Es sei vertretbar, im Gebiet Götzental erst zu einem späteren Zeitpunkt Hochwasserschutzmassnahmen durchzuführen.

Das Urteil des Kantonsgerichts ist nicht rechtskräftig. Es kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden.

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