Einblick in die Arbeit der Kesb Luzern

Ein Leben zwischen Strassenstrich und Psychiatrie

Ein Teil der Luzerner Psychiatrie St. Urban wird als temporäre Unterkunft für Asylsuchende und Flüchtlinge genutzt. (Bild: zvg)

Eine junge Frau verliert den Boden unter den Füssen: Drogen, Obdachlosigkeit und Prostitution bestimmen ihr Leben. Die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde will ihr helfen – gegen ihren Willen.

Seit sie 14 Jahre alt ist, landet die Frau immer wieder in der Psychiatrie. Ihr halbes Leben hat sie in Institutionen verbracht. Und immer wenn die heute 29-Jährige rauskommt, endet es im Desaster. Sie nimmt Drogen, isst nicht mehr richtig, vernachlässigt sich, wird immer wieder obdachlos.

Die Luzernerin leidet an Schizophrenie. Um sich über Wasser zu halten, geht sie auf den Strich. Im Juni 2018 entscheidet die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb), dass es so nicht weitergehen kann. Sie ordnet eine sogenannte fürsorgerische Unterbringung an. Die Frau kommt in eine psychiatrische Klinik.

Den Ärzten gelingt es, die Luzernerin so weit zu stabilisieren, dass sie ein halbes Jahr später in eine betreute Wohngruppe wechseln kann. Doch es kommt zu einem Rückfall. Als sie zurück in die Klinik überwiesen wird, haut sie ab. Rund eine Woche bleibt sie verschwunden. Und wieder konsumiert sie Drogen.

Wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Kesb keine Wahl mehr

Die Kesb entscheidet, die unfreiwillige Unterbringung zu verlängern. Die Frau wehrt sich dagegen mit einer Beschwerde vor dem Kantonsgericht. Denn die Hürden, um Menschen gegen ihren Willen in einer psychiatrischen Klinik zu behandeln, sind hoch.

  • Die Person leidet an einer psychischen Störung, einer geistigen Behinderung oder ist schwer verwahrlost
  • Sie braucht eine Behandlung
  • Es gibt keine andere Möglichkeit, sie zu behandeln, ausser in einer Klinik
  • Es gibt eine geeignete Klinik, in welcher die Person untergebracht werden kann

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss die Kesb zwingend eine Unterbringung anordnen, wie aus dem Urteil des Kantonsgerichts hervorgeht. Es stehe dann nicht mehr in ihrem Ermessen, darauf zu verzichten.

«Die Klinik ist gehalten, die Suche nach einer geeigneten Anschlusslösung zügig voranzutreiben.»

Aus dem Urteil

Vorliegend ist dies der Fall, wie das Gericht schreibt. Die Frau sagte zwar in der Verhandlung, sie würde sich freiwillig einer Entzugstherapie unterziehen. Aus den Akten geht allerdings hervor, dass sie nicht immer so einsichtig ist. Die Ärzte beschreiben sie als sehr wankelmütig in ihrem Wunsch, gesund zu werden.

Sie habe eine sehr impulsive Art, die sie nur schwer kontrollieren könne. Die Frau bewegte sich jahrelang im Drogen- und Prostitutionsmillieu und die Gefahr sei gross, dass sie bei einer Entlassung in alte Verhaltensmuster zurückfalle. Es sei wahrscheinlich, dass sie sich damit selber massiv gefährde.

Impulsivität kann im Milieu tödlich enden

Die Kesb rechnet damit, dass sie wieder Drogen und Alkohol konsumiere, sich prostituiere und mit ungeschützten sexuellen Kontakten dem Risiko einer HIV-Infektion aussetze. Die Gefahr sei zudem gross, dass sie körperlich, psychisch und finanziell ausgenutzt werde.

Ein weiteres Problem seien ihre Impulsivität und die geringe Frustrationstoleranz, die sich in Beschimpfungen und Ausfälligkeiten äussern. Auch dies könne für sie gefährlich werden, weil «derartige Provokationen gerade im Drogen- und Prostitutionsmilieu das Risiko gewalttätiger Reaktionen berge», heisst es im Urteil.

Das Kantonsgericht hat deshalb beschlossen, die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik zu verlängern. Es hebt aber bereits den Mahnfinger. «Die Klinik ist gehalten, die Suche nach einer geeigneten Anschlusslösung zügig voranzutreiben», schreibt es im Entscheid. Dies, weil ein längerer Aufenthalt in der geschlossenen Abteilung auf Dauer unverhältnismässig wäre.

Wie arbeitet die Kesb und wie ist die Qualität der Entscheide? Dieses Thema stellt zentralplus in den Fokus einer Artikelserie. Bisher erschienen ist ein Bericht über die umstrittene Organisation der Zuger Kesb sowie die neuesten Fallzahlen in Zug. Weiter wurde über den Fall eines Luzerners berichtet, der sich erfolglos gegen einen Entscheid einer Luzerner Kesb wehrte. Und darüber, wie sich dieser Fall dank eines Vorsorgeauftrags hätte verhindern lassen. Ein weiterer Artikel beschäftigt sich mit einer Frau, die an Schizophrenie erkrankte und sich nicht mehr um ihre Kinder kümmern konnte. Zudem ging es um die Auswirkungen von häuslicher Gewalt auf die Kinder und die schwierige Aufgabe der Kinderschützer im Zusammenhang mit Missbrauchsvorwürfen.

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1 Kommentar
  • Profilfoto von H. Meier
    H. Meier, 13.10.2019, 10:30 Uhr

    In solchen Fällen sind Kesb, Psychiatrische Klinik, sowie betreutes Wohnen und dergleichen wohl hilfreich.
    Die Kesb interveniert aber auch in Familien – gerne in Ein-Eltern-Familie – in denen es noch keine Drogenkarriere gibt, der Nachwuchs nicht an Schizophrenie leidet, und der erziehende Elternteil ebensowenig.(!)
    Problematisch finde ich:
    Die Kesb, vor allem ausserhalb des Kantons Zug, kann Ein-Eltern-Familien vorwerfen, zu spiessig zu sein, und nichts von 14-Jährigen zu verstehen, und ihnen sogenannte altersgemässe Beschäftigung, (nämlich sich allabendlich auf der Strasse herumzutreiben), zu wenig zu erlauben.
    Die Kesb würdigt oft die Anstrengungen von Ein-Eltern-Familien, dem Nachwuchs konstruktive Hobbies schmackhaft zu machen, viel zu wenig. Wann immer 14-Jährige den bisher ausgeübten Mannschaftssport ablehnen, Instrumentalunterricht spiessig finden, kann die Kesb dem ‹Elter› sagen: «Sehen Sie. Von 14-Jährigen haben Sie falsche Vorstellungen. Wir haben’s ja immer gesagt. Sie haben hoffnungslos bürgerliche Vorstellungen, und werden daher einem 14-Jährigen nicht gerecht.» (Solches wird mündlich zum Elter gesagt. Schriftlich wagt keine Kesb, solche Aussagen zu wiederholen. Man greift dann in die Kiste der gängigen Fremdplatzerungs-Gründe. Der Teenager sei unerlaubterweise einen Teil der Woche von Grossmutter statt Mutter betreut worden. Die Mutter reagiere etwas unwirsch, wenn man sie auf ihre mangelnden Teenagerbegleitungskompetenzen aufmerksam mache. (Hat irgend ein Mensch derart hohe Teenagerbegleitungskompetenzen, dass ein rebellisches Teenagerverhalten garantiert vermieden werden kann? Die Kesb vielleicht?) Und unwirsche Reaktion auf Vorwürfe von amtlicher Seite sei ja ein deutlicher Hinweis darauf, dass dieser erziehende Elternteil wohl an einer psychischen Störung leide. Ganz klar. Fleht man die Behörde an, sich einmal beim Vorgesetzten zu erkundigen, ob er diese Mutter ebenfalls als psychisch gestört erlebe, dann kommt nur die Antwort, dass man, aus Datenschutzgründen, dort nicht nachfragen könne! Welch ein Hohn. Wenn das Opfer der allfälligen Datenschutzverletzung ja selber darum bittet, die die Erlaubnis gibt, grösstmögliche Transparenz bietet.
    Fragwürdig finde ich, dass die Kesb in ihren sogenannten Akten notieren kann, dass die Mutter reizbar reagiert habe auf die betreffenden Vorwürfe, und der Kesb damit den Hinweis liefere, an einer psychischen Störung zu leiden. Und dass, seit die Kesb aus selbsternannten Profis besteht, das Gesetz eine Bestätigung durch einen Arzt oder Psychiater nicht verlangt, nicht vorsieht, Kesb-Einschätzung gilt als verbindlich.
    Ebenfalls fragwürdig: Dass eine Mutter sich nicht wehren kann dagegen. Und wenn sie die juristischen Mühlen anwerfen würde, käme ihr Nachwuchs frühestens nach einem Jahr aus der Fremdplatzierung wieder frei.
    Was ich hier skizziert habe, geschieht nicht nur, wenn Mutter und Ex-Partner sich spinnefreind sind. Sondern auch, wenn zwischen Mutter und Ex-Partner Konsens herrscht in Sachen in Sachen Kind.
    Der im Artikel beschriebenen Frau wünsche ich fürs Leben alles Gute, sowie einen passenden Platz als Anschlusslösung… ….und Begegnungen mit Menschen, die in ihr – wer weiss! – mehr Glücksgefühle auslösen, als künstliche (legale und illegale) Stimmungsaufheller aller Art es tun können.

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