Geld für Kinderbetreuung nur noch für Arbeitende

Die SVP Stadt Zug fordert eine bedarfsgerechte Vergabe von Freizeit- und Kinderbetreuungsplätzen. Sie kritisiert, dass bisher kein Arbeitsnachweis erbracht werden musste.

Die SVP Stadt Zug beauftragt den Stadtrat, die notwendigen Rechtsgrundlagen über die familienergänzende Kinderbetreuung folgendermassen anzupassen, dass

  • eine Berufstätigkeit Grundvoraussetzung für die Vergabe von subventionierten Kinderbetreuungsplätzen und für die Vergabe von Freizeitbetreuungsplätzen ist;
  • das Betreuungspensum dem Arbeitspensum zu entsprechen hat;
  • die Kosten der Betreuung, welche über dem Arbeitspensum liegen, zu den effektiven Kosten verrechnet werden;
  • die Aufnahme von Kindern von Eltern bzw. Erziehungsberechtigten mit gesundheitlichen Problemen weiterhin untangiert bleibt;

 

Präzisierung des Anspruchs

  • Bei Alleinerziehenden: ein 40 Prozent-Arbeitspensum berechtigt zu zwei Betreuungstagen;
  • Bei Doppelverdiener-Familien ist das kumulierte Arbeitspensum minus 100 Prozent massgebend: Arbeitet Partner X 80 Prozent und Partner Y 60 Prozent, berechtigt dies zu einem Betreuungspensum von 40 Prozent und somit zwei Betreuungstagen.

 

Begründung der SVP

Das stetig steigende Bedürfnis, Familie und Beruf unter einen Hut zu bekommen, hatte bis anhin eine riesige Expansion der städtischen Betreuungsplätze und der Abteilung Kind Jugend Familie zur Folge. Diese wird in der Stadt weiter massiv vorangetrieben und kostet viel Geld. Die Mittel dazu wurden erst letztlich an der Budgetdebatte 2015 um CHF 300‘000.00 aufgestockt. Trotzdem wird weiterhin Platznot beklagt. Aufgrund der Situation, dass die Stadt Zug sparen muss und sich keine weiteren steigenden Aufwände in diesen Bereichen leisten kann, muss die Vergabe zielgerichteter an jene Personen erfolgen, für welche diese Plätze unter dem Motto «Familie und Beruf» gedacht sind.

Derzeit findet keine Abklärung statt, ob die subventionierten Krippenplätze und die Plätze in der Freizeitbetreeuung nur an Eltern gehen, die einer Arbeitstätigkeit nachgehen. Man kann derzeit auch Plätze in Anspruch nehmen, von einer Subvention profitieren und sich beim Golfen erholen. Die Platzvergabe soll deshalb den Grundsatz der Berufstätigkeit zur Basis haben.

Es gibt bereits Zuger Firmen die dies mit überschaubarem administrativen Aufwand, bei der Vergabe ihrer eigenen Betreuungsplätze, so handhaben. Damit kann sichergestellt werden, dass primär Eltern ihre Kinder betreuen lassen können, die arbeitstätig sind. Sobald das Betreuungspensum über das Arbeitspensum hinausgeht, sollen die Kosten von diesen Eltern vollumfänglich selbst getragen werden. Andernfalls würde sich der Grundsatz von «Beruf und Familie» in «Familie und Freizeit ohne Kinder, auf Staatskosten» verändern.

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