Neue Frist fürs Luzerner Gastgewerbe

Kleinwirte dürfen bis Ende April auf Parkplätzen wirten

Kleinbeizen wie das «Aurum» an der Luzerner Bruchstrasse dürfen noch bis Ende April raustischen. (Bild: zvg)

Während der Pandemie durften Luzerner Restaurants Aussenflächen wie Trottoirs und Parkplätze nutzen. Damit ist bald Schluss. Kleine Beizen bekommen nun aber eine Fristverlängerung bis Ende Monat.

Primitivo und Pizza statt Parkplätze: Weil während der Corona-Pandemie in den Bars und Beizen Abstandsregeln galten, durfte die Luzerner Gastrobranche in den letzten Monaten Aussenflächen befristet umnutzen (zentralplus berichtete).

Die Ausnahmeregelung gilt grundsätzlich bis Ende Oktober (zentralplus berichtete). Ausgenommen davon sind Kleinbetriebe. Gemäss der Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe dürfen Betriebe, die als sogenannte Verpflegungsstände bewilligt wurden, maximal eine Gesamtfläche (innen und aussen) von 25 Quadratmeter bewirtschaften (zentralplus berichtete).

Die Behörden müssen sich ans Gesetz halten

Für eine Abweichung besteht keine Rechtsgrundlage. Das bedeutet: Wenn Stadt und die Gewerbepolizei die Nutzung von Trottoirs und Parkplätzen durch Mini-Beizen bewilligen würden, verstiessen sie gegen das Legalitätsprinzip.

«Zusammengefasst können wir eine Verlängerung der erweiterten Wirtschaftsflächen bei Verpflegungsständen bis Ende Oktober 2022 nicht gutheissen, da dies unseres Erachtens die Kompetenzen einer Vollzugsbehörde überschreiten und das Gebot der Rechtsgleichheit verletzen würde», schreibt die Gewerbepolizei in einem Brief an die betroffenen Betriebe.

Allerdings wird den Betrieben neu eine Übergangsfrist bis Ende April gewährt. Dies damit die Wirtinnen ihr Betriebskonzept anpassen oder eine Umwandlung in eine andere Bewilligungskategorie aufgleisen können.

Forderung der Barkommission ist nicht erfüllbar

Die IG Kultur schreibt in ihrem aktuellen Newsletter, dass sich die Bar & Club Kommission Luzern (BCKL) «erfolgreich für die Kleinwirtinnen» eingesetzt habe und die Bewilligungen für die Bewirtschaftung auf deren «Druck hin» verlängert worden sei.

Die Gastgewerbepolizei widerspricht dieser Darstellung. Zwar forderte die BCKL in einer Medienmitteilung eine «geringfügige Anpassung des Gastgewerbegesetzes vorzunehmen», damit Kleinbetriebe weiter raustischen dürfen.

Das ist allerdings gar nicht möglich. Grund: Auch geringfügige Gesetzesanpassungen müssen von Parlament beschlossen werden. Die Gastgewerbepolizei ist dazu nicht befugt. Um die rechtlichen Grundlagen zu ändern, bedürfte es demnach eines politischen Vorstosses.

Verwendete Quellen
  • Gesetz über das Gastgewerbe Luzern
  • Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe
  • Forderung der BCKL
  • Telefonat mit der Gastgewerbepolizei
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