Zuger Denkmalschutz-Motion wohl unzulässig

«Freiwillig würde nichts unter Schutz gestellt»

Sollen die Besitzer die Zuger Altstadt abreissen dürfen? Das Bundesamt für Kultur prüft nach. (Bild: anm)

Dem Denkmalschutz die Zähne ziehen; das wünschen sich drei Kantonsräte, darunter ein Architekt und ein Holzbau-Unternehmer. Geht es nach ihnen, soll nichts mehr unter Schutz gestellt werden können, wenn der Eigentümer nicht einverstanden ist. Nun wird klar: So einfach ist das wohl nicht.

«Entschuldigen Sie, ich muss noch ein bisschen lachen», sagt Patrick Schoeck, und tut es. Schoeck ist Mitglied des Schweizer Heimatschutzes, und er hat schon davon gehört, dass in Zug drei Kantonsräte den Denkmalschutz abschaffen wollen (zentral+ berichtete). Thiemo Hächler (CVP), Daniel Abt (FDP) und Manuel Brandenberg (SVP) fordern in zwei Motionen unter anderem, dass ein Haus nur noch dann unter Denkmalschutz gestellt werden darf, wenn der Eigentümer damit einverstanden ist. «Das ist doch absurd», sagt Heimatschützer Schoeck: «In einem Kanton wie Zug, wo der Druck auf den Boden so gross ist; da würde doch freiwillig nichts unter Schutz gestellt.»

Kaum mit Bundesrecht vereinbar

Nun ist die Antwort des Regierungsrates auf die beiden Motionen erschienen. Nächste Woche soll der Kantonsrat entscheiden, ob die Motionen erheblich erklärt werden oder, wie das der Regierungsrat wünscht, nur teilweise. Nur: Es ist gar nicht klar, ob eine solche Zustimmungs-Regelung überhaupt Bundesrechtskonform wäre.

Vertragliche Lösung neben Zwangsmassnahmen

Bei den Parteien ist die Motionsantwort der Regierung noch nicht besprochen worden. Am Montag wollen die meisten Kantonsratsfraktionen darüber beraten. Der Regierungsrat empfiehlt, nur einen Teilbereich der beiden Motionen erheblich zu erklären, und zwar die Frage nach einer vertraglichen Lösung: Man wolle ein Instrument zur Verfügung stellen, mit dem die Eigentümer noch stärker ins Boot geholt werden können, schreibt der Regierungsrat. Eine Form des vertraglich festgelegten Denkmalschutzes zwischen Regierung und Eigentümer. Bis anhin war eine Unterschutzstellung immer als hoheitliche Verfügung formuliert, da so die Rechtsmittel für die Eigentümer grösser seien, so der Regierungsrat.

Das Bundesamt für Kultur, Abteilung Denkmalschutz, ist gerade daran, dies abzuklären. «Da bei einer solchen Bestimmung ja auch ein national bedeutendes Monument nur noch mit Einwilligung des Eigentümers geschützt werden könnte», sagt die stellvertretende Sektionschefin Nina Meckacher, «prüft das BAK im Moment, ob sie mit dem Bundesrecht und mit den einschlägigen internationalen Konventionen konform ist.» Eine Antwort wird in den nächsten Tagen erwartet.

«Da würde nichts freiwillig unter Schutz gestellt»

Patrick Schoetz vom Schweizer Heimatschutz begrüsst diese Untersuchung: «Die Chance ist gross, dass es nicht konform ist. Im Bundesgesetz Artikel 78 steht: Der Denkmalschutz ist Sache der Kantone. Das bedeutet aber nicht, dass sie machen können, was sie wollen.» Im Gegenteil, das sei eine klare Verpflichtung, die der Bund an die Kantone abgebe: Sie müssen einen Denkmalschutz gewährleisten. Wenn nur noch auf freiwilliger Basis Häuser geschützt werden könnten, sei das kein Denkmalschutz mehr, so Schoeck.

Auch der Zuger Regierungsrat äussert Bedenken über die Bundesrechtskonformität einer solchen Regelung: Sie würde gegen übergeordnetes Vertragsrecht verstossen, schreibt er, «namentlich gegen die Konvention von Granada des Europarats.»

Kein anderer Kanton kennt solche Regelungen

Über das Funktionieren eines freiwilligen Systems hegt der Regierungsrat ebenfalls Zweifel: Sie käme einer «stetigen Vernichtung des wertvollen historischen Baubestandes im Kanton Zug gleich», schreibt er in seiner Motionsantwort. Es gäbe zudem in der Schweiz keinen anderen Kanton, in dem der Denkmalschutz auf Freiwilligkeit basiert.

Für Schoeck ist klar, dass der Vorstoss nicht die Verbesserung der Denkmalpflege zum Ziel hat. «Es geht hier ganz klar um politische Interessen.»

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