Luzern: Parkplatz für Gehbehinderte blockiert

Falschparker will seinen Fehler partout nicht einsehen

Der Parkplatz, den der Mann benutzte, war für Personen mit einer Gehbehinderung reserviert. (Bild: Symbolbild ber)

Mehrfach hat ein Mann einen Parkplatz für gehbehinderte Personen benutzt, obwohl er selber gar nicht körperlich eingeschränkt ist. Die Luzerner Polizei büsste ihn deswegen. Das liess der Mann nicht auf sich sitzen.

An dem Autofahrer dürfte ein guter Politiker verloren gegangen sein. Denn wie sagte Winston Churchill einst so schön: «Zu einem guten Politiker gehören die Haut eines Nilpferdes, das Gedächtnis eines Elefanten (…) und der Humor einer Krähe. Diese Eigenschaften sind allerdings noch nichts wert ohne die Sturheit eines Maulesels.» Und letztere legte der Mann zweifellos in beeindruckendem Ausmass an den Tag.

Der Nidwaldner hat mehrfach einen Parkplatz in Luzern benutzt, der für gehbehinderte Personen reserviert war – auch wenn er selber gut zu Fuss ist. Im April 2019 wurde er deswegen von der Luzerner Polizei gebüsst.

Seinen Fehler sah der Mann deswegen noch lange nicht ein. Er fand: Es sei sein Recht, sein Fahrzeug auf einem Parkplatz für gehbehinderte Personen abzustellen, um «Betreuungsdienste» für seine gehbehinderte Mutter zu erledigen. Was genau damit gemeint war, ist unklar.

Und der Autofahrer glaubte auch nicht daran, dass es Zufall war, dass er erwischt worden ist. Er ist überzeugt, dass ihn jemand in die Pfanne hauen wollte und die Polizei auf ihn angesetzt hatte.

Im Mai stellte der Mann deshalb eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen falscher Anschuldigung. Es müsse jemand die Polizei verständigt und ihn angeschwärzt haben, machte er geltend. Der Anruf bei der Polizei sei jedenfalls ungerechtfertigt gewesen. Der anonyme Hinweisgeber habe ihn verleumdet.

Wer gebüsst wird, kann nicht falsch beschuldigt worden sein

Die Staatsanwaltschaft lehnte es ab, wegen dieser Vorwürfe eine Strafuntersuchung einzuleiten. Der Mann akzeptierte dies nicht und zog den Fall weiter an das Kantonsgericht. Er verlangte, dass die Polizei ermittelt, wer ihn (aus seiner Sicht) zu Unrecht beschuldigt hatte. Offenbar hatte er da schon jemanden in Verdacht, vor Gericht machte er jedenfalls geltend, dieser «jemand» habe «sehr wohl um die Betreuungsdienste für seine Mutter gewusst» und habe demnach vorsätzlich gehandelt.

Das Kantonsgericht teilt diese Auffassung nicht. Zwar ist es tatsächlich so: Wer einen Nichtschuldigen wider besseren Wissens bei der Behörde eines Vergehens beschuldigt, macht sich strafbar. Nur ist dies vorliegend aus Sicht des Gerichts eben gerade nicht der Fall.

Zum einen steht gemäss Urteil gar nicht fest, dass die Polizei den Mann überhaupt aufgrund eines telefonischen Hinweises kontrolliert hat. Zum anderen kamen die Polizisten vor Ort ja tatsächlich zum Schluss, dass der Mann sein Auto widerrechtlich auf dem Behindertenparkplatz parkiert hatte. Ergo kann es sich gar nicht um eine falsche Anschuldigung handeln, so das Gericht.

Der Mann muss nun Verfahrenskosten von 500 Franken bezahlen. Darüber hinaus dürften die 120 Franken Busse fällig werden, die bezahlt werden müssen, wenn eine unberechtigte Person ihr Auto auf einem Parkplatz abstellt, der für gehbehinderte Personen reserviert ist.

«In flagranti» erwischt worden

Die rechtliche Situation ist die folgende: Es ist tatsächlich so, dass in gewissen Fällen auch Angehörige von Gehbehinderten ihr Auto auf diesen Parkplätzen abstellen dürfen. «Wenn beispielsweise die Mutter eine entsprechende Parkkarte hat und der Sohn sie zum Arzt fährt, dürfen die beiden das Auto dort parkieren», erklärt Erwin Rast, Sprecher des Luzerner Justiz- und Sicherheitsdepartements. Dies gelte aber nicht, wenn er zum Beispiel lediglich Besorgungen für die Mutter macht und diese gar nicht dabei ist.

In der Praxis ist die Überprüfung, ob ein Auto nun berechtigterweise auf einem Parkplatz für Gehbehinderte steht oder nicht, eine Herausforderung. «Wenn eine Person ohne Einschränkungen in den Wagen steigt, wissen wir ja nicht, ob fünf Minuten vorher noch eine Person mit einer Gehbehinderung daringesessen hat», erklärt Polizeisprecher Christian Bertschi. Gebüsst werden kann also nur, wer praktisch «in flagranti» erwischt wird. Und so dürfte es auch vorliegend gewesen sein.

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1 Kommentar
  • Profilfoto von Zeitgenosse
    Zeitgenosse, 09.01.2020, 12:01 Uhr

    Ein griesgrämiger Bünzli wie aus dem Bilderbuch. Aber irgendwie auch Zeitgeist; wer kann heute noch offen zugeben, einen Fehler gemacht zu haben? Das sieht man ja öfters. Es passt zu der getriebenen Ego-Gesellschaft, in der wir leben. Aber immerhin gut zu lesen, dass der Typ mit seiner Zwängerei nicht durchkommt.

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