Bundesgericht weist entlassenen Zuger Lehrer ab

Falscher Vergewaltigungsvorwurf – kein Schadenersatz

Ein vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs freigesprochener Lehrer aus dem Kanton Zug erhält für den erlittenen Jobverlust keine Entschädigung von den Strafbehörden. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Laut einer Meldung der Nachrichtenagentur SDA beschuldigte die Mutter eines Mädchens den Lehrer im Sommer 2009, ihre Tochter in den Jahren 2006 bis 2008 mehrfach sexuell missbraucht und einmal vergewaltigt zu haben. Der Lehrer verbrachte wegen der Strafuntersuchung acht Tage in Untersuchungshaft. Die Schulleitung stellte ihn zunächst frei und entliess ihn im Dezember 2009.

Das Strafgericht des Kantons Zug sprach den Mann im Oktober 2013 von allen Vorwürfen frei. Für die Untersuchungshaft wurde er mit 2400 Franken entschädigt. Zudem richtete das Gericht ihm eine Genugtuung von 20’000 Franken aus.

Alle darüber hinaus gehenden Schadensersatz- und Genugtuungsforderungen wies das Strafgericht ab. Ebenso entschied das Obergericht als zweite Instanz. Vor Bundesgericht beantragte der Lehrer einen Schadenersatz von mindestens 235’000 Franken.

Klarer Zusammenhang

Die Strafprozessordnung sieht vor, dass der Staat für den Schaden aufkommen muss, der einer ganz oder teilweise freigesprochenen Person aufgrund eines Strafverfahrens entstanden ist. Oftmals handelt es sich dabei um die wirtschaftlichen Einbussen aufgrund eines Stellenverlusts.

Wie das Bundesgericht in einem am Freitag publizierten Urteil festhält, hat es sich selbst noch nie dazu äussern müssen, in welchen Fällen eine Entschädigungspflicht besteht. In der juristischen Lehre und in einigen Kantonen gehe man davon aus, dass der Staat für den gesamten Schaden aus einem Strafverfahren aufkommen müsse, schreibt das Bundesgericht. Dafür muss gemäss den Lausanner Richtern jedoch die Voraussetzung erfüllt sein, dass die Strafbehörden in rechtlicher Hinsicht für die Entlassung verantwortlich sind. Es muss also, wie in Haftungsfragen üblich, ein Kausalzusammenhang zwischen Strafverfahren und Entlassung bestehen.

Ungewöhnlicher Lauf der Dinge

Im vorliegenden Fall treffe die Strafbehörden keine Verantwortung, folgert das Bundesgericht. Die Schulgemeinde habe den Lehrer nämlich ohne sachliche Rechtfertigung entlassen. Es habe sich um eine unzulässige Verdachtskündigung gehandelt. Dieses unkorrekte Verhalten der Schulbehörde hätten die Strafbehörden nicht auszubaden. Sie hätten mit diesem Vorgehen der Schule auch nicht rechnen müssen, kommt das Bundesgericht zum Schluss.

Und: Allein der Umstand, dass gegen den Lehrer eine Strafuntersuchung geführt wurde, «sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet», dessen Entlassung zu bewirken.

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