Zweiter Verhandlungstag am Kantonsgericht Luzern

Fall Malters: Ringen um die Frage der Urteilsfähigkeit

Der ehemalige Kripo-Chef Daniel Bussmann (links) in Begleitung seines Anwalts auf dem Weg ins Kantonsgericht.

(Bild: ber)

Ein psychiatrisches Gutachten sollte Klarheit darüber bringen, ob die Frau urteilsfähig war, die sich 2016 bei einem Polizeieinsatz in Malters das Leben nahm. Eine klare Antwort gibt es nicht – auch wenn die Prozessbeteiligten dies behaupten. Das Urteil könnte heute noch kommen.

Kann der Entscheid, sich lieber das Leben zu nehmen, statt in die Psychiatrie zu gehen, als nachvollziehbar und vernünftig bezeichnet werden? Intuitiv würde man sagen, wohl eher nicht.

Im Strafrecht jedoch geht es nicht um Meinungen und Wertvorstellungen, sondern um Fakten. Und an diese zu kommen, ist sehr schwierig, wenn man die betroffene Person nicht mehr selber fragen kann.

Gutachten lässt die wichtigste Frage offen

Im psychiatrischen Gutachten und am zweiten Verhandlungstag im Fall Malters diesen Montag am Kantonsgericht war deshalb auch immer wieder von Wahrscheinlichkeiten die Rede.

«Es lag offensichtlich eine verzerrte Wahrnehmung der Realität vor.»

Anwalt des Sohnes

Litt die Frau, die sich bei dem Polizeieinsatz das Leben nahm, an Schizophrenie? Sehr wahrscheinlich. War sie zum Zeitpunkt ihres Todes psychotisch? Wahrscheinlich nicht. War sie in der Lage, ihre Situation vernünftig zu überdenken und eine freie Entscheidung zu treffen? Vielleicht.

Die Frage, ob die Frau urteilsfähig war, ist in diesem Fall entscheidend. Wenn sie sich im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte zum Selbstmord entschied, so war dies grundsätzlich ihr Recht. Was aber, wenn sie aufgrund ihrer psychischen Verfassung gar nicht in der Lage war, frei zu entscheiden? Dann hätte die Einsatzleitung – vorausgesetzt, sie wusste davon – möglicherweise eine Mitverantwortung.

Suizid wegen drohender Zwangseinweisung

Die Privatklägerschaft war sich ihrer Sache sicher. «Es lag offensichtlich eine verzerrte Wahrnehmung der Realität vor», sagte der Anwalt des Sohnes der verstorbenen Frau an der Verhandlung. An vier Punkten machte er fest, dass die Frau nicht urteilsfähig war:

  • Ihre Krankheit hatte zur Folge, dass sie an einem Behördenwahn litt und absolut kein Vertrauen in die Psychiatrie hatte. Das ist der Hintergrund, weshalb sie lieber sterben wollte, als sich einweisen zu lassen.
  • Sie war offenbar davon überzeugt, dass ihr Sohn, der auch ihr Beistand war, in dem Moment nichts für sie würde tun können. Und zwar, weil er in Untersuchungshaft sass. Auch das sei unrealistisch gewesen. Der Sohn hätte problemlos einen Anwalt beiziehen können.
  • Sie meinte, ohne ihren Sohn käme sie nicht mehr aus der Klinik. Auch das hätte nicht gestimmt. «Auch ohne die Hilfe ihres Sohnes wäre sie aus der Psychiatrie entlassen worden, wenn die Voraussetzungen für eine Zwangseinweisung nicht mehr gegeben gewesen wären», so der Anwalt.
  • Die Frau glaubte, sie hätte für längere Zeit in der Psychiatrie bleiben müssen. Auch das sei ein Irrtum gewesen.

«Es macht keinen Sinn, den Tod einem kurzzeitigen Aufenthalt in der Psychiatrie vorzuziehen.»

Staatsanwalt

Entscheidend sei zudem, dass die Frau weder die geistigen Ressourcen noch die Zeit gehabt habe, sich bewusst für oder gegen einen Suizid zu entscheiden. Der zuständige ausserkantonale Staatsanwalt stiess ins gleiche Horn. Er sagte: «Es macht keinen Sinn, den Tod einem kurzzeitigen Aufenthalt in der Psychiatrie vorzuziehen. Es war ihr offensichtlich aufgrund des Behördenwahns nicht mehr möglich, diesbezüglich eine vernünftige Entscheidung zu treffen.»

In dem weissen Gebäude kam es im März 2016 in Malters zu dem umstrittenen Polizeieinsatz.
In dem weissen Gebäude kam es im März 2016 in Malters zu dem umstrittenen Polizeieinsatz.

(Bild: ber)

Was die Frau am Telefon sagte, war nachvollziehbar

Die Einschätzung der Verteidiger war freilich eine ganz andere. Zum Zeitpunkt des Unglücks sei die Frau nicht in einem psychotischen Zustand gewesen. Sie habe mit der Verhandlungsgruppe der Luzerner Polizei mehrstündige Gespräche geführt.

«Es handelt sich um einen eigenverantwortlichen Selbstmord.»

Verteidiger von Adi Achermann

«Sie war wach, bewusstseinsklar und zeitlich wie örtlich jederzeit orientiert. Die Gedankengänge waren mehrheitlich logisch. Auf Nachfrage konnte sie sich erklären, so dass man den Gedankenfluss nachvollziehen konnte», sagte der Anwalt von Polizeikommandant Adi Achermann.

Sie habe erkannt, dass sie sich mit der Abgabe von Schüssen strafbar gemacht hatte. Und sie habe gewusst, dass ihr Verhalten einschneidende Konsequenzen für sie haben würde. Das spreche gegen eine wahnhafte Realitätsverkennung.

«Sie war bis zu ihrem Suizid uneingeschränkt urteilsfähig. Es handelt sich um einen eigenverantwortlichen Selbstmord mit der Konsequenz, dass mein Klient vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen ist.»

Die Angst, in die Psychiatrie gehen zu müssen, war realistisch

Der Verteidiger von Ex-Kripochef Daniel Bussmann stimmte dem zu und ergänzte, dass die Einschätzung der Frau – anders als vom Privatkläger behauptet – durchaus realistisch gewesen sei. «Auch ich gehe davon aus, dass sie im Falle eines erfolgreichen Zugriffs begutachtet worden wäre und dass sie mit einer längeren stationären Massnahme hätte rechnen müssen.»

«Der einzige, der sich getäuscht hat, war der Polizeipsychologe.»

Verteidiger von Daniel Bussmann

«Was wusste mein Mandant?», fragte Bussmanns Verteidiger rhetorisch. Nicht mehr als die Gutachter, denn die Aktenlage sei lückenhaft und die Einschätzung der Experten beruhe ebenfalls auf den Telefongesprächen, in welchen die Frau einen durchaus wachen und geistig zurechnungsfähigen Eindruck gemacht habe.

«Der Einzige, der sich getäuscht hat, war der Polizeipsychologe, der von einem psychotischen Schub ausging.» Das Gutachten zeige nun eindeutig, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Die Einschätzung von Bussmann sei also richtig gewesen. 

Urteil könnte heute noch kommen

Doch selbst wenn man von einer Unzurechnungsfähigkeit ausgehe, so könne man dem ehemaligen Kripo-Chef und damaligen Einsatzleiter nicht vorwerfen, die Sorgfaltspflicht verletzt zu haben. Es müsse deshalb ein Freispruch folgen.

Der zweite Streitpunkt in der Verhandlung war übrigens die Befragung des damaligen Einsatzleiters Intervention. Dieser hatte bei einem Funkspruch mitgeteilt, dass man den Zugriff mit Hund um 11 Uhr auch dann durchführe, wenn die Frau sich verbarrikadieren oder einschlafen würde.

Der Mann erklärte, dass dies lediglich der zeitlichen Orientierung gegolten habe. Der Entscheid sei nicht in Stein gemeisselt gewesen. Hätte die Frau signalisiert, dass sie aufgeben würde, hätte man den Zugriff jederzeit abbrechen können, meinte er.

Das Gericht hat angekündigt, sich am Nachmittag zu beraten und um 17 Uhr entweder das Urteil zu verkünden oder über das weitere Vorgehen zu informieren.

Fall Malters: Freispruch vor dem Bezirksgericht Kriens

Im März 2016 hat die Luzerner Polizei den Auftrag erhalten, ein Gebäude in Malters zu durchsuchen. Die Zürcher Kollegen hatten einen Mann festgenommen, der verdächtigt wurde, dort eine Hanf-Indooranlage zu unterhalten. Als die Polizei vor Ort eintraf, wurde sie von der 66-Jährigen Mutter des Beschuldigten aufgehalten. Diese verbarrikadierte sich in der Wohnung und drohte damit, die Einsatzkräfte zu erschiessen.

Um die Drohung zu untermauern, schoss sie in die Luft. In der Folge nahm eine Verhandlungsgruppe der Luzerner Polizei mit ihr telefonisch Kontakt auf. Im Verlaufe dieses Gesprächs erzählte die Frau, dass sie schon mehrfach zwangsweise in die Psychiatrie eingewiesen worden war, und sich umbringen werde, sollte man das nochmals versuchen. Die Verhandlungen mit der Frau liefen die ganze Nacht, führten aber zu keinem Ergebnis.

Die Einsatzleitung beschloss daher, zeitgleich eine Intervention zu planen, um die Frau mit Hilfe eines Polizeihundes aus dem Verkehr zu ziehen. Bei den Vorbereitungsarbeiten zum Aufbrechen der Haustüre gab diese überraschend nach und öffnete sich. Die Frau zog sich daraufhin schnell ins Badezimmer zurück, wo sie sich mit der Pistole ihres Sohnes das Leben nahm.

Ein ausserkantonaler Staatsanwalt eröffnete daraufhin ein Strafverfahren gegen die Einsatzleiter Polizeikommandant Adi Achermann und Kripo-Chef Daniel Bussmann wegen fahrlässiger Tötung. Erstinstanzlich wurden die beiden vom Bezirksgericht Kriens freigesprochen. Der Privatkläger, der Sohn des Opfers, zog den Entscheid weiter ans Kantonsgericht. Dieses hat noch das erwähnte psychiatrische Gutachten eingeholt, das nun Thema des zweiten Verhandlungstags war.

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