Luzerner Gericht stärkt Kanton den Rücken

Ex-Leiter von Asylzentrum klagt gegen seine Entlassung – erfolglos

Die Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen hat die Zahl der Zentren reduziert. (Bild: jal)

Personelle Abgänge, Kritik an der Führung, Mobbing-Vorwürfe: Die Luzerner Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen sorgte zuletzt für negative Schlagzeilen. Nun gibt das Kantonsgericht im Fall eines ehemaligen Angestellten dem Kanton Recht.

Im Luzerner Asylwesen hat es zuletzt mächtig rumort. Besonders der Abgang des Leiters der Asylzentren im letzten Sommer hat Staub aufgewirbelt. Im Zuge seiner Freistellung wurde publik, dass es bei der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF) eine rege Personalfluktuation gegeben hat (zentralplus berichtete).

Der geschasste Zentrenleiter hat angekündigt, seine Entlassung gerichtlich anzufechten. Und er ist nicht der Einzige. Auch der ehemalige Chef des Asylzentrums Pilatusblick ist gegen die kantonale Dienststelle vor Gericht gezogen.

Kündigung nach weniger als einem Jahr

Der heute 64-Jährige trat seine Stelle beim Kanton Anfang Februar 2017 an. Doch bereits nach weniger als einem Jahr erhielt er die Kündigung und wurde freigestellt. Hintergrund war unter anderem der Abgang von drei Mitarbeiterinnen in seinem Team, die gemäss Akten beabsichtigten, ein Protestschreiben einzureichen. Daraufhin wurden die Kommunikation und das Führungsverständnis des Teamleiters zum Thema und ihm wurde ein Berater zur Seite gestellt.

Doch die Kritikpunkte blieben bestehen. Und so wurde im Herbst 2017 seine Kündigung eingeleitet. Begründung: fehlende Eignung für die Führungs- und Organisationsaufgabe. Im Januar 2018 wurde ihm per Ende Mai gekündigt.

Der Betroffene erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen seine Entlassung. Die Kündigung sei rechtswidrig. Falls dem so wäre, hätte das auch finanzielle Folgen: Der Kanton müsste ihm eine Entschädigung von bis zu einem Jahreslohn bezahlen, was in diesem Fall maximal 110’000 Franken wären.

Begründung fällt durch

Der ehemalige Zentrumsleiter kritisierte sowohl die Begründung als auch den Termin der Kündigung, wie dem Gerichtsurteil zu entnehmen ist. Die Beanstandungen seitens der Dienststellenleiterin seien nicht wahr oder «gesucht», argumentierte er. Er sei – und das erinnert an den Fall des im Sommer freigestellten Zentrenleiters – «aus nicht nachvollziehbaren Gründen bei der Dienststellenleiterin in Ungnade gefallen», wird er im Urteil zitiert.

Die Kündigung der drei Mitarbeiterinnen könne nicht ihm angelastet werden. Vielmehr beklagte er, dass ebenjenes Trio von Anfang an gehen ihn opponiert habe, was ihm seinerseits verunmöglicht habe, seine Aufgaben zu erfüllen.

«Damit hat der Beschwerdeführer seinen Auftrag nicht erfüllt.»

Aus dem Urteil des Kantonsgerichts

Das Kantonsgericht hält jedoch in überraschend klaren Worten fest, dass diese Argumentation nicht zu überzeugen vermöge. Es beruft sich auf die Tatsache, dass auch nach dem Abgang der drei erwähnten Mitarbeiterinnen die erwartete Verbesserung nicht festgestellt worden sei. Trotz seines Engagements sei es dem Leiter des «Pilatusblick» nicht gelungen, sich so in die bestehenden Hierarchien zu integrieren, dass eine erfolgreiche Zusammenarbeit hätte etabliert werden können. «Dass der Beschwerdeführer mit der Delegation von Aufgaben und mit der konsequenten Umsetzung von Vorschlägen Mühe bekundete, ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Unterlagen», halten die Richter unmissverständlich fest.

Ebenso erachten sie weitere Kündigungsgründe des Kantons als nachvollziehbar. Etwa, dass der Betroffene die Ferienplanung seines Teams nicht im Griff gehabt habe oder im Hinblick auf den Umzug in den Grosshof ein gefordertes pädagogisches Konzept nicht fristgerecht erstellt habe. «Damit hat der Beschwerdeführer seinen Auftrag nicht erfüllt. Im Hinblick auf die Wichtigkeit der Aufgabe und der Neuorganisation des Betreuungsangebots kann dies nicht als Bagatelle bezeichnet werden», heisst es im 14-seitigen Urteil. Dass eine eigentliche Kampagne gegen seine Person geführt worden sei, so die Richter, möge teilweise seiner persönlichen Wahrnehmung entspringen, sei aber als Argument objektiv nicht haltbar.

Sachlicher Grund nötig

Das Kantonsgericht hält grundsätzlich fest, dass der öffentlich-rechtliche Kündigungsschutz weiter geht als bei privatrechtlich begründeten Arbeitsverhältnissen. Das heisst, es braucht einen sachlichen oder triftigen Grund, um eine Person zu entlassen.

Gleichzeitig schränkt es ein, dass das nicht ein Verschulden des Betroffenen erfordere. Es reiche, schreibt es mit Verweis auf ein Bundesgerichtsurteil von 2013, «wenn eine Weiterbeschäftigung dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen an einer gut funktionierenden Verwaltung, widerspricht».

Wenn – wie hier – sachliche Umstände die Eignung oder fehlende Bereitschaft für die Aufgabenerfüllung in Frage stellten, dürfe auch ein öffentlicher Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis kündigen. «Eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann angebracht, wenn dem Arbeitnehmer jegliche Unterstützung seitens seiner Vorgesetzten versagt bliebe, die gerügten Verhaltens- und Leistungsmängel keine Grundlage in den Akten fänden oder der Arbeitnehmer bewusst ausgegrenzt worden wäre. All dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu.»

Sperrfrist eingehalten

Ebenso wenig findet das Kantonsgericht den Zeitpunkt der Kündigung rechtswidrig. Der Betroffene argumentierte, dass er krank gewesen sei als er die Kündigung erhalten habe. Das Gericht hält indes fest, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits seit Herbst 2017 bestanden habe. Das ist hinsichtlich der Sperrfrist für ein Kündigungsverbot relevant, auf das sich auch die Verantwortlichen beim Kanton bezogen. Diese beträgt im ersten Dienstjahr 30 Tage. In dieser Zeit darf der Arbeitgeber einen Angestellten, der unverschuldet krank ist, nicht entlassen.

Da die Kündigung erst im Januar 2018 ausgesprochen wurde, sei diese Frist im vorliegenden Fall eingehalten worden, urteilt das Kantonsgericht. Die Rüge erweise sich als unbegründet.

Insgesamt ist die angefochtene Kündigung laut dem Gericht sachlich vertretbar. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird daher abgewiesen. Der Betroffene muss 1’500 Franken für die Verfahrenskosten zahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.

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