Wenn Grundeigentümer die Gesetzeskeule schwingen

Ein absolutes Hundeverbot – und das mitten auf dem Land

Ein gerichtliches Verbot gegen frei laufende Hunde. Wie kommt es zu solchen richterlichen Weisungen?

(Bild: zvg)

Beim Böschhof in Hünenberg steht ein ominöses Verbotsschild – ein absolutes Hundeverbot. Nur Blindenhunde dürfen mit ihren Besitzern spazierengehen, alle anderen Hundehalter sind zur Umkehr gezwungen. Wer sich nicht daran hält, muss mit einer saftigen Busse rechnen. Wie ist so etwas möglich?

«Auf den Liegenschaften GB Hünenberg GS 706 und 1425 (Schlössli 1) sind Hunde verboten. Ausgenommen sind Hunde in Begleitung von berechtigten Personen auf den Fusswegen, für welche ein Fussrecht besteht. Zuwiderhandlung wird auf Antrag mit Busse bis 2’000 Franken bestraft … 1. Oktober 2015. Kantonsgericht Zug.»

Schild steht mitten in der Landschaft

Voilà. Dieses Schild mit den einschüchternden Sätzen steht mitten in der Landschaft. Was soll das? Kann eigentlich jeder den Richter spielen, wenn ihm das Verhalten seiner Mitmenschen missfällt? Auch andernorts im Kanton Zug gibt es schliesslich solche Furcht einflössenden Botschaften. Mal geht es um ein Fahrverbot. Mal um ein Parkverbot.

«Der Eigentümer einer Sache hat das Recht, jede ungerechtfertigte Einwirkung auf die Sache abzuwehren.»

Tanja Lehmann, Gerichtsschreiberin des Kantons Zug

In der Tat geniessen laut Gesetz Grundeigentümer gewisse Privilegien. «Der Eigentümer einer Sache hat das Recht, jede ungerechtfertigte Einwirkung auf die Sache abzuwehren», sagt Tanja Lehmann, Gerichtsschreiberin des Kantonsgerichts Zug gegenüber zentralplus.

Zum Schutze des Grundeigentums bestehe die Möglichkeit, ein richterliches Verbot zu erlassen. Lehmann: «Der Inhalt des Verbotsschildes ist demnach abhängig von der glaubhaft gemachten Störung.»

Gesuch muss glaubhaft sein

Wer um eine solche Anordnung eines solchen gerichtlichen Verbots ansucht, muss sein Gesuch gegenüber dem Kantonsgericht Zug kurz begründen, persönlich unterzeichnen und, wie gesagt, die Störung plausibel machen – beispielsweise mittels eines Fotos.

«Die Aufstellung des Verbotsschildes ist dann Sache des Grundeigentümers in Absprache mit der Polizei», erklärt Lehmann. Auch die Herstellung und Beschaffung des Verbotsschildes sei Sache des Grundeigentümers.

Wird das Verbotsgesuch gutgeheissen, muss es im Amtsblatt veröffentlicht werden. Wer das Verbot nicht anerkennen will, kann dagegen binnen 30 Tagen Einspruch erheben. Kurios: Erfolgt eine Einsprache durch einen «Unberechtigten», kommt der Grundeigentümer nicht um eine Klage herum – soll das Verbot auch gegenüber diesem Einsprecher gelten.

«Wie viel die Herstellung und Beschaffung eines solchen Verbotsschildes kostet, ist uns nicht bekannt».

Tanja Lehmann, Gerichtsschreiberin

Bezüglich der Ausgestaltung des Verbotsschildes könne unter anderem auf die Signalisationsverordnung verwiesen werden. «Wie viel die Herstellung und Beschaffung eines solchen Verbotsschildes kostet, ist uns nicht bekannt», sagt die Gerichtsschreiberin.

Judith Aklin, Kommunkationsverantwortliche der Zuger Strafverfolgungsbehörden.

Judith Aklin, Kommunkationsverantwortliche der Zuger Strafverfolgungsbehörden.

(Bild: zvg)

Wobei so ein gerichtliches Verbot nicht ganz billig ist. Die Gerichtskosten dafür belaufen sich auf 800 bis 1’500 Franken, je nach Aufwand des Gerichts. Und ein gemeindlicher Sicherheitsexperte im Kanton Zug sagt, dass so ein Schild mit Pfosten so um die 800 Franken koste. Wie viele aktuelle gerichtliche Verbote es derzeit im Kanton Zug gibt – darüber führt das Kantonsgericht leider keine Statistik.

Parkverbot geht schnell, Fahrverbot dauert länger

Dabei ist ein Parkverbot übrigens schnell verhängt – innerhalb einer Woche kann ein Gericht dieses verfügen. Bei einem Fahrverbot dauert so eine gerichtliche Verfügung länger, weil die entsprechende Gemeinde erst mal abklären muss, ob keine öffentliche Strasse oder kein öffentlicher Weg davon betroffen ist. Oder ob öffentliche Interessen dagegen sprechen.

Wird das Verbot missachtet, so muss der Grundeigentümer Anzeige gegen den Verbotssünder bei der Polizei erstatten – und nicht beim Kantonsgericht.

«Es hat einfach zu viele frei laufende Hunde auf unserem Grundstück gegeben.»

Eveline Schelbert, Grundeigentümerin

Aber warum stellen Grundeigentümer eigentlich überhaupt solche Schilder auf? Lassen sich etwaige Probleme nicht auch auf andere Weise gütlich regeln?

Schild habe geholfen

Im Fall des beschriebenen generellen Hundeverbots in Hünenberg See beim Böschhof erklärt die Liegenschaftsbesitzerin Eveline Schelbert auf Anfrage von zentralplus, dass «es einfach zu viele frei laufende Hunde auf unserem Grundstück gegeben hat. Wir haben, bevor wir das Schild aufstellten, vielfach mit Hundebesitzern immer wieder darüber diskutiert.»

Erst seitdem das Schild für das gerichtliche Verbot stehe, habe sich die Situation aus ihrer Sicht deutlich verbessert. «Es haben sich zwar einige Leute darüber aufgeregt, aber Bussen hat es noch keine gegeben.»

Aber warum hat man nicht einfach eine Anleinpflicht für Hundebesitzer verlangt? «Das hätte ja nichts gebracht», sagt die Grundeigentümerin – «weil die Hundeleinen ja heutzutage bis zu zehn Meter lang sind, und die Hunde dann trotzdem auf unserer Wiese herumgerannt wären.»

«Wenn ein Bürger die Geldbusse nicht bezahlt, stellt die zuständige Gemeindebehörde einen Strafbefehl aus.»

Judith Aklin, Zuger Strafverfolgungsbehörden

Und was passiert, wenn jemand gegen das Verbot verstösst, die Busse aber nicht zahlen will? Judith Aklin, Kommunikationsverantwortliche der Zuger Strafverfolgungsbehörden, klärt auf.

Nur vereinzelte Fälle

«Wenn ein Bürger auf privatem Grund, für den ein gerichtliches Verbot vorliegt, wegen Missachtung dieses Verbots bei der Gemeinde angezeigt wird und er die Geldbusse nicht bezahlt, stellt die zuständige Gemeindebehörde einen Strafbefehl aus», so Aklin. Diesen wiederum könne der Bürger innert einer Frist von 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug anfechten.

«Eine Fallstatistik dazu gibt es nicht», sagt Aklin. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug behandele jährlich allerdings nur vereinzelt solche Fälle.

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