Nach Beschwerden

Denkmalschutz in Zug: Bundesgericht kippt umstrittene Regel

Das Bundesgericht befasste sich mit dem Zuger Denkmalschutzgesetz. (Symbolbild Justitia) (Bild: flickr / markus daams)

Das neue Zuger Denkmalschutzgesetz sah vor, dass Objekte, die jünger als 70 Jahre alt sind, nur mit dem Einverständnis des Eigentümers unter Schutz gestellt werden können. Dies hat das Bundesgericht nun gekippt.

Das Bundesgericht hat einzelne Paragrafen des revidierten Zuger Denkmalschutzgesetzes geprüft. Die im Januar 2020 eingereichte Beschwerde wurde in einem Punkt gutgeheissen: Die 70-Jahre-Regel ist demnach nicht mit übergeordnetem Recht vereinbar und wird aufgehoben, teilt der Kanton Zug mit.

Die Regel sah vor, dass Objekte, die jünger als 70 Jahre alt sind, nur mit dem Einverständnis des Eigentümers unter Schutz gestellt werden können. Dagegen – und gegen zwei weitere Paragrafen des neuen Gesetzes – reichten mehrere Personen Beschwerde ein (zentralplus berichtete).

Eine Schutzwürdigkeit ergebe sich zwar häufig erst durch Zeitablauf, so das Bundesgericht, Bauten könnten aber auch bereits nach kurzer Zeit schutzwürdig sein. In solchen Fällen eine Unterschutzstellung von der Zustimmung der Eigentümerschaft abhängig zu machen, sei nicht mit übergeordnetem Recht vereinbar. In den restlichen Punkten wurde die Beschwerde aber abgewiesen. Das neue Denkmalschutzgesetz bleibt somit im Übrigen bestehen.

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1 Kommentar
  • Profilfoto von Gregor Zemp
    Gregor Zemp, 23.04.2021, 22:28 Uhr

    Peinlich für den Kanton Zug. Man könnte doch meinen, dass man hier auch Gesetze interpretieren können sollte.

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