Urteil aus Strassburg sorgt für Unsicherheit

Suva zieht Notbremse – in Luzern werden IV-Betrüger weiter observiert

Unfallversicherungen dürfen bei Verdacht auf IV-Missbrauch nicht mehr versteckt überwachen. 

(Bild: Raymond/Wikipedia)

Unfallversicherer dürfen mutmassliche IV-Betrüger nicht mehr von Detektiven überwachen lassen. Doch in Luzern ziehen weder die Invalidenversicherung noch die Gemeinden ihre Sozialinspektoren ab. Eine Expertin hält dies für heikel.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat soeben ein brisantes Urteil gefällt: Eine Frau aus Zürich war nach einem Unfall zu 100 Prozent arbeitsunfähig und hat IV bezogen. Die Unfallversicherung zweifelte an den Angaben der Frau, liess sie von Privatdetektiven überwachen und kürzte aufgrund der Beobachtungen ihre IV-Rente. Die Frau zog vor Bundesgericht, wo sie abblitzte: Die Überwachung, die aufgezeigt hat, dass die Frau nicht annähernd so eingeschränkt ist, wie sie angab, sei legal gewesen.

Zu einem anderen Schluss kommt der EGMR: Die gesetzliche Grundlage für die Überwachung durch die Unfallversicherung fehle. Und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sei verletzt worden. Konkret heisst das: Die Observation ist nicht zulässig. 

Suva setzt ab sofort keine Detektive mehr ein

Bei der Unfallversicherung Suva mit Hauptsitz in Luzern hat man schnell reagiert, obschon der vorliegende Fall nicht sie selber betrifft. «Die Suva verzichtet vorläufig auf den Einsatz von Detektiven bei der Missbrauchsbekämpfung», teilt die Unvallversicherung mit. Als Sofortmassnahme vergibt die Suva keine Observationsaufträge mehr. «Zurzeit analysieren wir das Urteil und mögliche Konsequenzen», sagt Roger Bolt, Teamleiter Missbrauchsbekämpfung der Suva. Danach werde über das weitere Vorgehen entschieden.

«Jährlich wird nur nur bei 10 bis 15 Fällen eine Observation angeordnet.»
Roger Bolt, Teamleiter Missbrauchsbekämpfung Suva

Privatdetektive würden bei der Suva nur in Einzelfällen eingesetzt. «Wir sind uns bewusst, dass eine Observation einen massiven Eingriff in die Privatsphäre der Versicherten bedeutet. Deshalb gingen wir damit stets sorgfältig um», sagt Bolt. 2015 klärte die Suva zwar insgesamt 574 Verdachtsfälle ab. Doch längst nicht alle von ihnen werden observiert. «Jährlich wird nur nur bei 10 bis 15 Fällen eine Observation angeordnet.» 

Wie viele davon Versicherte aus dem Kanton Luzern betreffen, bleibt ungewiss. «Als schweizweit tätige Versicherung haben wir diese Zahlen nicht auf die Kantone heruntergebrochen und in einer Statistik erfasst», sagt Serkan Isik, Kommunikation Suva.

IV Luzern observiert weiter

Das Urteil des EGMR betrifft zwar die Unfallversicherungen. Doch auch bei der Invalidenversicherung IV des Kantons Luzern setzt man in manchen Fällen auch auf dieses System. Hat dieses Urteil Auswirkungen auf die Missbrauchsbekämpfung bei der IV?

«Die gesetzliche Grundlage für die IV ist eine andere und die ist weiterhin als genügend zu erachten», sagt Donald Locher, Direktor der IV-Stelle Luzern. Er schliesst jedoch nicht aus, dass das Urteil allenfalls eine indirekte Wirkung auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen der IV haben könnte. «Das wird vom Bundesamt für Sozialversicherungen BSV zu prüfen sein», sagt er. Bis dann ändere die IV Luzern nichts an ihrer Praxis.

«Eine Überwachung wird sicherlich nicht einzig aufgrund einer anonymen Meldung durchgeführt.»
Donald Locher, Direktor der IV-Stelle Luzern

«Observationen sind immer das letzte Mittel und nicht die Regel», betont Locher und sagt, dass verschiedene Kriterien erfüllt sein müssen, damit eine solche angeordnet werde (zentralplus berichtete). «Eine Überwachung wird sicherlich nicht einzig aufgrund einer anonymen Meldung durchgeführt.» Letztes Jahr führte die IV Luzern insgesamt acht Observationen durch. 

Die IV Luzern konnte 2015 dank verschiedener Massnahmen gegen Versicherungsmissbrauch 4,5 Millionen einsparen. Dieser Betrag ist hochgerechnet auf Zahlungen, welche die IV bis zum Pensionsalter hätte leisten müssen.

Emmen als Vorreiter

Auch viele Gemeinden lassen ihre Sozialhilfebezüger bei Verdacht auf Missbrauch überwachen. Die Gemeinde Emmen nimmt diesbezüglich eine Pionierrolle ein. Dort wurde bereits 2005 die Stelle eines Sozialinspektors geschaffen, das war damals noch einzigartig und sorgte für viel Gesprächsstoff. Mittlerweile hat sich diese Dienstleistung etabliert.

Rente von der Unfallversicherung oder IV

Wer aufgrund von Unfall oder Krankheit ganz oder teilweise arbeitsunfähig wird, bekommt in der Regel eine IV-Rente. Entweder wird diese während eines bestimmten Zeitraums zuerst von der Unfallversicherung bezahlt (bei einem Unfall) oder die Rente kommt von der Invalidenversicherung (IV).

Im Falle eines Verdachts auf Missbrauch der Leistungen gelten in allen drei Bereichen unterschiedliche Gesetze und Regeln, wann und wie eine Überwachung angeordnet wird. 

Heute beschäftigt Emmen zwei Sozialinspektoren zu je 100 Prozent. Unterwegs sind diese jedoch längst nicht mehr nur in Emmen: «Wir haben einen Leistungsvertrag mit 33 Gemeinden, die bei Bedarf die Dienstleistung unserer Sozialinspektoren in Anspruch nehmen», sagt Thomas Lehmann, Sozialvorsteher der Gemeinde Emmen.

2015 haben die beiden Sozialinspektoren in 108 Verdachtsfällen im Sozialbereich Ermittlungen aufgenommen. Davon entfallen 68 auf die Gemeinde Emmen und 40 auf die Vertragsgemeinden. Bei 56 der 108 Verdachtsfälle hat sich der Verdacht bestätigt. Davon entfallen 35 Fälle auf die Gemeinde Emmen und 21 auf Vertragsgemeinden.

«Wir ziehen den Sozialinspektor pro Jahr in etwa zwei bis drei Verdachtsfällen zu.»
Stefan Liembd, Leiter Soziale Dienste Stadt Luzern

Zu den Vertragsgemeinden gehört auch die Stadt Luzern. «Wir ziehen den Sozialinspektor pro Jahr in etwa zwei bis drei Verdachtsfällen zu», sagt Stefan Liembd, Leiter Soziale Dienste Stadt Luzern. Genauere Zahlen sind wegen Ferienabwesenheit derzeit nicht zu bekommen. 

Auch für die Observation von potenziellen Sozialhilfebetrügern gibt es einen Paragrafen: Im Sozialhilfegesetz ist festgehalten, wie und wann eine solche Überprüfung gemacht werden darf. Also wähnen sich auch die Gemeinden rechtlich in Sicherheit.

Weckruf für alle Sozialversicherungen

Zusammengefasst: Für verschiedene Versicherungen gelten verschiedene Regeln und verschiedene rechtliche Grundlagen. Die Unfallversicherungen dürfen also gemäss EGMR-Urteil keine Observationen mehr machen. Die Invalidenversicherung und die Gemeinden anscheinend schon.

zentralplus hat bei einer Spezialistin nachgefragt, was denn jetzt gilt. «Die Gesetzgebung bei den Sozialversicherungen ist tatsächlich sehr kompliziert», sagt Gabriela Riemer-Kafka, Professorin für Sozialversicherungsrecht an der Uni Luzern. Was fehle, sei eine einheitliche und klare Gesetzgebung durch den Bund, die formal Bestand habe – auch vor dem Gerichtshof für Menschenrechte. «Dann würden sich solche Präzedenzfälle wie der jetzt vorliegende erübrigen.»

«Das Urteil ist ein Weckruf, dass Klarheit geschaffen wird, wann und wie eine Observation erlaubt ist.»
Gabriela Riemer-Kafka, Professorin für Sozialversicherungsrecht

Riemer-Kafka ist der Ansicht, dass in Strassburg ebenso gut der Fall einer IV- oder Sozialhilfebezügerin hätte verhandelt werden können. Mit dem gleichen Resultat: Die Observation ist in gewissen Gesetzen rechtlich zu wenig präzise abgesichert. «Das Urteil ist ein Weckruf, dass Klarheit geschaffen wird, wann und wie eine Observation erlaubt ist», sagt sie.

Dadurch würde ihrer Ansicht nach auch der präventive Charakter einer solchen Massnahme erhöht, ist sie überzeugt. «Potenzielle Betrüger wissen dann, dass sie observiert werden dürfen.» Aber eben: Dazu braucht es eine eindeutige und formal korrekte Gesetzgebung der Schweiz. Und die gibt es bis jetzt nicht. 

Die Suva mit Hauptsitz in Luzern observiert bis auf weiteres keine potentiellen IV-Betrüger mehr. 

Die Suva mit Hauptsitz in Luzern observiert bis auf Weiteres keine potenziellen IV-Betrüger mehr. 

(Bild: unilu.ch)

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