Neues Zuger Polizeigesetz wirft Fragen auf

«So hätte der Fall Leibacher verhindert werden können»

Was tun, wenn ein Querulant auf dem Amt den Eindruck hinterlässt, er könnte gefährlich werden? Das neue Polizeigesetz bietet Hilfe. (Symboldbild: fotolia.de/Scott Griessel)

15 Jahre nach dem verheerenden Zuger Attentat will Zug Querulanten härter anpacken. Damit hätte man den Fall Leibacher verhindern können, glaubt der Zuger Sicherheitsdirektor. Nachdem die geplante Fachstelle aus Spargründen gestrichen wurde, soll nun die Polizei diese Rolle übernehmen, quasi im Nebenamt.

«Hätte man die Tat nicht verhindern können?» Das ist oft die erste Frage, die nach tragischen Gewaltverbrechen laut werden. So war es auch in Zug im Jahr 2001. Im Nachgang an das Attentat hat der Kanton deshalb eine Sicherheitsstrategie erarbeitet. Es wurden unter anderem eine Ombudsstelle (zentralplus berichtete) und eine Fachstelle Sicherheit geschaffen. 15 Jahre später wird erneut an dieser Sicherheitsstrategie gefeilt.

Totale Sicherheit dank neuem Gesetz?

Eine Ergänzung des Polzeigesetzes soll ermöglichen, dass Querulanten, die zwar noch nicht straffällig geworden sind, es aber werden könnten, härter angepackt werden. Der Zuger Sicherheitsdirektor Beat Villiger ist sich sicher: «Mit den neuen, zusätzlichen Massnahmen zur Verbesserung der Gewaltprävention hätte der Fall Leibacher verhindert werden können.» Darum ist das neue Polizeigesetz nun in der Vernehmlassung. Versprechen die darin enthaltenen Bestimmungen die totale Sicherheit? Es wäre naiv, zu glauben, man könnte mit Bedrohungsmanagement jegliche Vorfälle verhindern. Dennoch helfe jede einzelne verhinderte Gewalttat, Menschen zu schützen und traurige Schicksale zu verhindern, schreibt der Regierungsrat dazu. Was steckt hinter dem neuen Gesetz?

Im neuen Polizeigesetz soll zum Beispiel die Gefährderansprache normiert sein. Konkret bedeutet dies: Die Polizei kann bei einer potenziell gewaltbereiten Personen zu Hause vor der Haustür aufwarten, im schlimmeren Fall sogar in der Schule oder am Arbeitsplatz auftauchen und die Person zur Rede stellen. Erfahrungen hätten gezeigt, dass die Polizei «Gefährder» damit von ihrem Vorhaben abhalten könne, wie der Regierungsrat in seiner Mitteilung schreibt.

Ein Querulant, ab zur Polizei?

Das Herzstück der Änderung sind aber die Gefährdungsmeldungen: Kantonale und gemeindliche Organe können neu Meldungen an die Polizei machen, wenn sie aufgrund von Aussagen vermuten, dass eine Person gegenüber von Dritten gewalttätig werden könnte. Doch wann ist eine Person möglicherweise gewalttätig und wann ist sie nur sehr aufgebracht? Reicht es, einen Blumentopf umzuschmeissen oder die Angestellten zu beschimpfen, damit ein Amt bei der Polizei eine Meldung macht? Ist ein fanatisch religiöser oder politisch extrem eingestellter Mensch, jemand, der massiv und heftig flucht oder über Ausländer schimpft, ein Querulant oder ein «Gefährder»? Dass jeder Fall anders ist und es deswegen keine Patent-Antwort gibt, ist klar.

Der Begriff des Gefährders kann nicht genau definiert werden, variiert von Fall zu Fall. Kann es daher zu vorschnellen Verurteilungen auf den Ämtern kommen? Sicherheitsdirektor Villiger wiegelt ab: «Zuerst müssen interne Prozesse durchlaufen werden.» Es werde zum Beispiel in einem ersten Schritt das Gespräch auch mit der Amtsleitung gesucht. Finde man innerhalb des Amtes keine Lösung, werde die Ombudsstelle hinzugezogen. «Zur Gefährdungsmeldung kommt es nur, wenn die betroffene Stelle ihre eigenen Möglichkeiten ausgeschöpft hat und sich nicht mehr in der Lage sieht, die Situation mit der gewaltbereit wirkenden Person selber zu regeln», so Villiger. Quasi ultima ratio also.

«Die Ämter müssen jeweils selber entscheiden, ob sie es mit einem einfachen, harmlosen ‹Querulanten› zu tun haben.»
Beat Villiger, Zuger Sicherheitsdirektor

Mit Bauchgefühl zur Polizei

Dennoch räumt Villiger ein, brächten die Bestimmungen die Ämter dazu, mehr Verantwortung zu übernehmen: «Die Ämter müssen jeweils selber entscheiden, ob sie es mit einem einfachen, harmlosen ‹Querulanten› zu tun haben oder ob von der Person ernsthafte Gefahr ausgeht.» Dass Behördenmitarbeiter dazu nicht ausgebildet sind, darin sieht Villiger kein Problem und verweist erneut auf die Massnahmen-Kaskade (siehe Anhang), bei der die Gefährdungsmeldung die letzte Stufe ist.

Gewaltprävention im Kanton Zug

Der Kantonsrat wollte die Gewaltprävention mit der Schaffung einer zentralen Informationsstelle für Personen mit erhöhtem Konflikt- und Gewaltpotenzial angehen. Das Bedrohungsmanagement hätte einen Mehraufwand von zwei Vollzeitstellen bedeutet. Im Zuge des Entlastungsprogramms 2015–2018 wurde auf die Realisierung verzichtet. Stattdessen sollen nun die vier Massnahmen im Polizeigesetz verankert werden. Den dadurch entstehenden Mehraufwand schätzt der Regierungsrat auf eine halbe Personaleinheit.

Doch ist es so unproblematisch, wenn Personen ohne jeglichen psychologischen oder psychiatrischen Bildungshintergrund quasi aus dem Bauch entscheiden, ob jemand für die Gesellschaft gefährlich ist, und diese Person dann der Polizei meldet? Villiger sieht auch darin kein Problem: Sollte auffallen, dass Gefährdungsmeldungen immer vom gleichen Amt kämen, würde man dort das Gespräch suchen, um den Mitarbeitern aufzuzeigen, dass es auch andere Lösungen gäbe, sagt Villiger. «Die neuen Mittel haben insbesondere eine sensibilisierende Funktion – bedeuten aber auch die Möglichkeit für Ämter, ‹Jetzt reicht es!› sagen zu können», so der Sicherheitsdirektor.

Ein unabhängiger Experte erklärt: Gemäss Schweizer Recht sind Verdächtige erst dann verdächtig, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie eine Straftat begangen haben oder unmittelbar begehen werden. Ab einem bestimmten Stand der polizeilichen Erkenntnisse wird dann ein strafprozessuales Ermittlungsverfahren eröffnet. Dennoch gilt weiterhin die Unschuldsvermutung. Eine Gefährdungsmeldung aber könne zu Denunziationen und Verleumdungen führen, lange bevor eine allfällige Straftat begangen wurde.

Polizei bekommt mehr Möglichkeiten

Geht bei der Polizei eine Gefährdungsmeldung ein, muss diese zwingend aktiv werden und kann Daten über die betroffene Person einholen und prüfen. Mit dem neuen Polizeigesetz wird das Einholen von Informationen bei anderen Amtsstellen oder Drittpersonen möglich, ist dem Schreiben des Regierungsrates zu entnehmen. Also kann die Polizei zum Beispiel Auskünfte einholen, ob man sich kürzlich im Kantonsspital behandeln lassen musste.

Denn wo bisher das Amtsgeheimnis die Behörden zum Schweigen verpflichtete, bringt sie nun das neue Polizeigesetz zum Reden. Davon ausgenommen sind spezialgesetzliche Schweigepflichten oder Berufsgeheimnisse. «Der Vorbehalt dieser speziellen Geheimhaltungspflichten ist datenschutzrechtlich gesehen richtig und entspricht der Regelung in anderen Kantonen. Ich denke da an Solothurn, das bereits ein Bedrohungsmanagement im Polizeigesetz eingeführt hat», stellt die kantonale Datenschutzbeauftragte Claudia Mund fest.

«Ich werde die Vorlage im Vernehmlassungsprozess nochmals unter die Lupe nehmen.»
Claudia Mund, Zuger Datenschutzbeauftragte

Die «Blacklist» der Gefährlichen

Neu würden bei der Polizei Arbeitskarteien errichtet, in welche die Daten über die gemeldeten Personen abgelegt würden und von dort aus bearbeitet werden könnten. Eine Art «Blacklist» für potenziell gefährliche Bürger also. Nur wenige Mitarbeiter hätten auf diese Daten Zugriff, versichert der Regierungsrat im Schreiben. Auch hier liegt ein Schwerpunkt laut Munds Betrachtungen: «Sind die neuen Regelungen transparent für uns Bürger? Wer hat Einsicht in die Daten?», fragt die Datenschutzbeauftragte. Claudia Mund konnte sich bereits bei der Ausarbeitung des Gesetzes einbringen, wird die Vorlage im Vernehmlassungsprozess aber nochmals unter die Lupe nehmen, wie sie sagt. «Etwa die Verhältnismässigkeit der Aufbewahrungsdauer der gemeldeten Daten werde ich mir anschauen.»

«Ich lege meine Hand ins Feuer für die Zuger Polizei.»
Beat Villiger, Sicherheitsdirektor

Dass die Polizei viele Möglichkeiten hat, mit den Daten potenzieller Täter zu arbeiten, auch darin sieht Villiger kein Problem: «Ich lege meine Hand ins Feuer für die Zuger Polizei. Daten werden dort im engen Rahmen und sorgfältig behandelt.» Doch entschädigt diese Versicherung vom Sicherheitsdirektor dafür, dass aufgrund der schwammigen Definition des «Gefährders» Einträge in ein Register gemacht werden?

Die Lösung für alle Probleme?

Der Polizei wird zudem neu die Möglichkeit gegeben, bei «entsprechender Notwendigkeit eine Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Behörden und weiteren Stellen» zu initiieren. Dabei kann auch interkantonal zusammengearbeitet werden, denn «selbstverständlich spielt sodann auch bei den Personen der Wohnort keine Rolle, denn die Gewalt macht nicht an den Kantonsgrenzen halt», wie der Regierungsrat schreibt.

Doch kann man mit diesen Massnahmen wutentbrannten Bürgern den Wind aus den Segeln nehmen? «Ich kann nicht sagen, ob die neuen Bestimmungen die Lösung für die Probleme der Ämter sind», sagt Villiger. Aber es sei mehr als das, was bis jetzt vorhanden ist. Es sei eine pragmatische Lösung – und in Anbetracht des Sparpaketes auch eine «Economy»-Lösung. Auf Anfrage sagten mehrere Personen der Zuger Verwaltung, dass es sehr geschätzt würde, künftig bessere Mittel gegen Bürger zu haben, die sich auffällig aggressiv zeigten. Ob die Zuger für die mögliche Sicherheit bereit sind, ein definitives Stück ihrer Freiheiten abzugeben, wird der Vernehmlassungsprozess des Gesetzes zeigen.

Warum braucht Zug ein neues Polizeigesetz?

Der Zuger Kantonsrat hat vom Regierungsrat die Ausarbeitung eines neuen Gesetzes gefordert, nachdem die Justizprüfungskommission «bei der Beschäftigung mit dem Thema auffälliger, querulatorischer Bürger festgestellt habe, dass der nötige Informationsfluss innerhalb der Verwaltung fehle».

Zudem ist im Gesetz festgehalten, dass die Polizei nicht nur aufgetretene Schädigungen beseitigen, sondern auch drohende Gefahren und Schäden verhindern muss. Und zwar durch präventive Massnahmen. Wenn Gefahren und Schäden unmittelbar drohen und konkret bestimmbar sind, muss die Polizei diesen mit polizeilichen Mitteln entgegentreten. Gefahren und Schäden gehen nicht nur von Straftätern aus, sondern beispielsweise auch von psychisch kranken Menschen, von ideologisch verführten Köpfen oder von technischen Fehlern bei Bauten, so der Experte. Das neue Polizeigesetz nun soll eine zusätzliche präventive Massnahme zur Verhinderung von Schäden werden.

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2 Kommentare
  • Profilfoto von mebinger
    mebinger, 03.10.2016, 17:01 Uhr

    Es ist realitätsfern der Bevölkerung weiss machen zu wollen, der Fall Leibacher hätte verhindert werden können, Besonders als Regierungsrat müsste er die Fakten kennen.Das Attentat 2001 konnte nicht zu verhindern werden. Die Berichte sind eindeutig und ich verstehe nicht wie Beat Villiger so etwas sagen kann, er reitet halt auf der Welle, die uns vormacht, dass man mit mehr Gesetzen und Überwachung mehr Sicherheit erhält. Das Gegenteil ist der Fall, der Frust wird grösser und auch die Gefahr, das einzelne irrational handeln Ich muss somit Jean Baptiste recht geben

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  • Profilfoto von J.B. Huber
    J.B. Huber, 03.10.2016, 13:25 Uhr

    «Mit den neuen, zusätzlichen Massnahmen zur Verbesserung der Gewaltprävention hätte der Fall Leibacher verhindert werden können.» ?!? Falls Regierungsrat Villiger diese Aussage tatsächlich gemacht hat, ist sie einfach nur dumm. Niemand weiss, ob bzw. mit welchen Massnahmen ein solcher Fall hätte verhindert werden können. Wer das Gegenteil behauptet, ist einfach nur überheblich und respektlos gegenüber den Opfern und allen, die damals in den verschiedenen (Beschwerde-)Verfahren von F. Leibacher involviert waren.

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