Gebühren statt Transparenz in Walchwil

Wie eine Gemeinde das Öffentlichkeitsprinzip aushebelt

Transparente Verwaltung? Seit Mai 2014 gilt im Kanton Zug das Öffentlichkeitsgesetz.

(Bild: Fotalia)

Seit bald einem Jahr gilt im Kanton Zug das Öffentlichkeitsgesetz. Ein erster Fall zeigt: Statt Transparenz herrscht Willkür. Mit überhöhten Gebühren versucht die Gemeinde Walchwil, den Willen des Gesetzgebers auszuhebeln.

Geschäfte in der Amtsstube liefen in der Vergangenheit häufig im Geheimen ab. Als einer der letzten Kantone kam im Mai 2014 auch Zug dem Wunsch nach mehr Transparenz nach. Nun gilt im Grundsatz: Sämtliche seither erstellten amtlichen Dokumente gelten als öffentlich.

Soweit der Grundsatz. Ein konkreter Fall zeigt nun: Bei der Umsetzung hapert es. Mit überhöhten Gebühren versucht die Gemeinde Walchwil, eine ihr nicht genehme Einsichtnahme zu verhindern. zentral+ will Einblick in die Gästeliste und die Sitzordung der Kantonsratspräsidentenfeier vom 18. Dezember nehmen, um die Aussage eines Amtsträgers zu überprüfen. Kantonsräte behaupteten anonym, Jolanda Spiess-Hegglin habe an der Feier teilgenommen. Es vergehen vier Wochen, bis die beschwerdefähige Verfügung mit der Absage der Gemeinde Walchwil vorliegt.

Zur Ablehnung des Gesuchs

Begründung: Die Dokumente der Kantonsratspräsidentenfeier seien «nicht amtlich». Die Gemeinde zitiert aus dem Gesetz: «Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die durch eine Behörde kommerziell genutzt werden, nicht fertig gestellt oder ausschliesslich zum privaten Gebrauch bestimmt sind.» Welches der Kriterien erfüllt ist, wird nicht präzisiert. Sinn macht eigentlich keiner der Ablehnungsgründe. Und Gemeindeschreiber René Arnold will keine Stellung dazu nehmen.

Und weiter: «Zudem teilen wir Ihnen mit, falls die Beschwerdeinstanz Ihr Gesuch gutheissen würde, die Bereitstellung der Dokumente voraussichtlich mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein wird.» Es werden voraussichtliche Gebühren «in Höhe bis 800 Franken» angekündigt. Unterschrieben ist der Brief von Gemeindepräsident Tobias Hürlimann und Gemeindeschreiber René Arnold.

«Allzu hohe Kosten führen Prinzip ad absurdum»

Doch entsprechen solche Gebühren, die Gesuchsteller von einer Einsichtnahme abhalten sollen, dem Willen des Gesetzgebers nach mehr Transparenz? Peter Giss von der Fachstelle Öffentlichkeitsprinzip des Kantons schränkt ein: «Das Zugangsverfahren ist in der Regel kostenlos.» Sei die Behandlung mit erheblichem Aufwand verbunden, könnten kostendeckende Gebühren erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren jedoch richte sich die Kostenfrage nach dem Verwaltungspflegegesetz. Dort sei der Kostenvorschuss geregelt. «Ebenso findet sich im Gesetz aber eine Bestimmung über die Kostenbefreiung», sagt Peter Giss. Die Behörde kann also so oder so entscheiden.

Verfahren nicht ad absurdum führen

Die Fachstelle neige dazu, dass das kostenlose Zugangsverfahren auch bei Beschwerden nicht zu übermässigen Kosten führen sollte. «Ansonsten würden allzu hohe Kosten das grundsätzlich kostenfreie Verfahren ad absurdum führen.»

Der Zuger Sicherheitsdirektor Beat Villiger ist für das Gesetz verantwortlich. In der Ratsdebatte hielt auch er am Grundsatz der Kostenlosigkeit fest, schränkte aber ein: «Wenn ein Gesuch aber den üblichen Aufwand übersteigt und beispielsweise tausend Kopien angefertigt werden müssen, sollen adäquate Gebühren verlangt werden können». Die Frage, ob eine Gebühr von 800 Franken für die Kopie einer Gästeliste und Sitzordung angemessen seien, wollte Villiger zentral+ nicht beantworten.

«Völlig unverhältnismässig»

Die Linke hatte in der Beratung des Gesetzes Ende 2013 im Kantonsrat die Kostenlosigkeit gefordert und vor einem «Panzerknackergesetz» gewarnt – ein Gesetz also, das es schwer macht, wirklich an die Infos der Verwaltung heranzukommen. Dies wurde mit 53:16 Stimmen abgelehnt. Ebenfalls verzichtet wurde auf die Einrichtung einer Schlichtungsstelle.

Dennoch zeigt sich SP-Kantonsrätin Barbara Gysel erstaunt über den geschilderten Fall. Genau dies hätte man zu vermeiden versucht. «Dass ein Bürger oder ein Medium 800 Franken für eine Info bezahlen müsste, ist völlig unverhältnismässig», sagt Gysel.

Mit ihrer Kritik ist sie nicht alleine. «800 Franken sind exzessiv und nicht bürgerfreundlich», sagt auch ein bürgerlicher Politiker, SVP-Kantonsrat Philip C. Brunner. Er wirkte 2013 in der Kommission Öffentlichkeitsprinzip mit. Hier gehe es doch höchstens darum, einen Ordner aus dem Regal zu nehmen und einige Blätter zu kopieren. Ins Archiv müsse man dafür auch nicht steigen. «Da wird eine künstliche Hürde errichtet», sagt Brunner. Und ergänzt: «Es war nicht unbedingt die Idee des Gesetzgebers, dass sich der Staat mit dem Öffentlichkeitsprinzip eine neue Einnahmequelle erschliesst.»

Interpellation an Regierungsrat

Damit Transparenz zum Normalfall wird, gelte es nun, dem Gesetz zum Durchbruch zu verhelfen, fordert Barbara Gysel. Sie plante, diesen Frühling, unabhängig vom geschilderten Vorfall, eine Interpellation an den Regierungsrat einzureichen. «Ich habe den Vorstoss jetzt vorgezogen und diese Tage eingereicht», so die SP-Präsidentin.

Erst wenige Gesuche

Handelt es sich beim «Fall Walchwil» um einen Einzelfall? zentral+ fragte bei grösseren Zuger Gemeinden nach, wie viele Einsichtsgesuche sie bisher erhalten haben. «Seit Inkrafttreten  des Öffentlichkeitsprinzip keines», sagt Ivo Krummenacher, Gemeindeschreiber von Risch. Auch Baar hat laut Gemeindeschreiber Walter Lipp noch keine Erfahrung sammeln können.

Ein möglicher Grund: Das Gesetz gilt nicht rückwirkend. Es können also nur Dokumente eingesehen werden, die ab Mai 2014 erstellt wurden.

In Zug zwei Gesuche

Einzig in der Stadt Zug machten Bürger vom neuen Recht Gebrauch. «Es hat in Zug bis jetzt zwei Anfragen zur Einsicht in amtliche Dokumente gegeben, die explizit mit dem Öffentlichkeitsprinzip begründet worden sind», erklärt Kommunikationschef Rolf Elsener. «Es handelte sich einerseits um den Wunsch nach Einsicht in ein Kommissionsprotokoll», sagt Elsener. «Dieses wurde abgelehnt mit Hinweis auf Paragraph 12 des Öffentlichkeitsgesetzes.» Danach dürften amtliche Dokumente erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage bilden, getroffen sei.

Bei der zweiten Anfrage ging es um die gewünschte Einsichtnahme in einen Geschäftsvertrag der Stadt Zug mit einer privaten Firma. «Auch dieses Gesuch wurde abgewiesen. In Akten, die unter altem Recht entstanden sind, besteht kein Einsichtsrecht», sagt Elsener.

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