Heikle Daten sorgen für Unmut

Das Amtsblatt: Ein moderner Pranger

Das Amtsblatt: Nicht nur als Inserate-Flohmarkt, sondern auch als rechtliches Instrument verwendet. (Bild: wia)

Wie viel Information zu einer Person darf öffentlich sein? Einige Artikel des Zuger Amtsblattes zeigen: Sehr viel. In den abgedruckten gerichtlichen Verfügungen wird oft so viel Persönliches publiziert, dass Leser einen tiefen Einblick ins Leben Fremder erhalten. Warum hat die Datenschutzbehörde noch nicht reagiert?

Das Zuger Amtsblatt ist eine Quelle vielfältiger Informationen. Egal, ob man wissen will, wie hoch der Nitratgehalt im Hünenberger Wasser ist, wann die Gemeinde Oberägeri zwecks Mitarbeiterausflug geschlossen hat, wer seine Wanderschuhe verkaufen will (nur dreimal getragen!) oder welches Restaurant in Baar diese Woche Konkurs gegangen ist. Alles findet man im blauen Heft. Die Fülle der Informationen dürfte aber nicht alle erfreuen. Insbesondere diejenigen nicht, welche wegen weniger honorablen Ereignissen erwähnt werden. So beispielsweise wegen Kampfscheidungen, verpasster Unterhaltszahlungen oder Konkursen.

Auch die Namen der Kinder genannt

Regelmässig finden sich im Amtsblatt gerichtliche Veröffentlichungen, in denen Namen, Adressen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Grund des Konflikts aufgeführt sind. In Scheidungsfällen sind oftmals auch Namen und Geburtsdaten der Kinder aufgelistet. Insbesondere in Auszügen von Urteilen, amtlichen Entscheiden oder Verfügungen sind diese Angaben zu finden. Ist das Amtsblatt die moderne Methode, Menschen an den Pranger zu stellen?

Der Zuger Datenschutzbeauftragte, René Huber, verneint das und erklärt, welchen Zweck diese Massnahme hat: «Es gibt gesetzliche Grundlagen, die eine Veröffentlichung verlangen. So wird den Betroffenen das rechtliche Gehör gewährt.» Wenn beispielsweise ein Vater seiner Aufgabe nicht nachkommt, die zwingenden Alimente zu zahlen und mehrmalige Kontaktierungsversuche scheitern, da die Person nicht auffindbar oder nach «unbekannt verzogen» ist, so «hat die Mitteilung in Form der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt zu erfolgen.» Dies ist gesetzlich so geregelt.

Die Veröffentlichungen sind zwingend

Christa Dittli, die Kanzleivorsteherin des Zuger Kantonsgerichts, sagt:«Sobald ein Entscheid im Amtsblatt veröffentlicht ist, geht das Gesetz davon aus, dass der Entscheid dem Betroffenen zugestellt ist und der Betroffene Kenntnis davon hat.» Ist beispielsweise der Beklagte in einem Scheidungsfall unauffindbar, kann die Scheidung nur rechtsgültig werden, wenn eine solche Veröffentlichung gemacht wurde.

Dass es nicht sehr realistisch ist, dass sich eine gesuchte Person auf einen Aufruf hin meldet, ist man sich beim Kantongericht bewusst. Das passiere laut Dittli nur selten. Trotzdem sei dieser Schritt rechtlich notwendig.

Bei gerichtlichen Entscheiden sind im Amtsblatt auch die Namen und Geburtsdaten der Kinder in einem Scheidungsfall erwähnt. Dittli sagt: «Da wir immer die ganzen Urteile publizieren, sind sie ein Teil davon. Das wurde bisher immer so gehandhabt.» Zudem erklärt Dittli: «Auf laufende Gerichtsverfahren findet das Datenschutzgesetz keine Anwendung.»

Veröffentlichungen seien «unverhältnismässig»

Die kantonale Datenschutzbehörde findet es nicht zulässig, dass sämtliche Informationen publiziert werden. In ihrem Jahresbericht schreibt sie dazu: «Unseres Erachtens müssten solche Publikationen nicht umfassend und detailliert erfolgen.» Sie bezeichnet Veröffentlichungen dieses Ausmasses als unverhältnismässig. Es würde reichen, wenn eine Person per Amtsblatt aufgefordert wird, sich bezüglich eines bestimmten Sachverhalts bis zu einem bestimmten Datum bei der entsprechenden Behörde zu melden.»

«Es ist ärgerlich, wenn wir Sachverhalte von uns aus feststellen und wegen mangelnder Ressourcen nicht die Möglichkeit haben, der Sache nachzugehen.»

René Huber, Datenschutzbeauftragter des Kantons Zug

Die jetzige Situation soll sich aber bald ändern. Die Datenschutzbehörde plant ein Treffen mit den Generalsekretären der entsprechenden Behörden. Dort soll besprochen werden, wie Einträge im Amtsblatt in Zukunft aussehen sollten, und auf welche Informationen verzichtet werden kann.

Im Internet keine heikle Daten

In Zug gibt es Unterschiede bei den Inhalten von Online- und Printausgabe. So ist das Amtsblatt im Internet nur jeweils in der aktuellen Woche einsehbar, heikle Daten werden grundsätzlich nur in der Printausgabe veröffentlicht. «Weil der Online-Zugriff aufs Amtsblatt über eine eigene Datenbank erfolgt, ist es nicht möglich, über Suchmaschinen wie Google darauf zu gelangen.» Diesbezüglich geht der Kanton Zug pflichtbewusster mit privaten Daten um als andere Kantone. In Luzern beispielsweise werden amtliche Blätter online archiviert und sind dadurch bis 1998 einsehbar.

Die Datenschutzbehörde in Zug ist sich schon länger bewusst, dass der Datenschutz im Amtsblatt bezüglich der Veröffentlichung von Urteilen und Verfügungen nicht ausreichend eingehalten wird. Warum ist sie bisher nicht dagegen vorgegangen? «Wir sind überlastet. Das ist der Grund, warum wir hier nicht von uns aus reagiert haben. Es ist ärgerlich, wenn wir Sachverhalte von uns aus feststellen und wegen mangelnder Ressourcen nicht die Möglichkeit haben, der Sache nachzugehen und sie in Ordnung zu bringen.»

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