Kantonsgericht weist Beschwerde ab

Verwaltungsratspräsident muss AHV nachzahlen

Das Kantonsgericht Luzern muss über die Bücher. (Bild: cha)

Das Luzerner Kantonsgericht hat eine Beschwerde des ehemaligen Alleinaktionärs eines Luzerner Gastronomieunternehmens abgelehnt. Alfred K.* habe seine Sorgfaltspflicht verletzt und muss somit einer Forderung der Ausgleichskasse Solothurn nachkommen. Damit muss der Chamer AHV-Beiträge von fast 170’000 Franken nachzahlen.

Alfred K.* war Alleinaktionär und einziges Mitglied des Verwaltungsrats eines Gastronomieunternehmens. Diese deklarierte während mehreren Jahre gegenüber der Ausgleichskasse viel zu tiefe Löhne und bezahlte daher zu tiefe Sozialversicherungsbeiträge. Im Konkurs der AG vom Oktober 2010 blieb unter anderem die Forderung der Ausgleichskasse Solothurn für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge ungedeckt.

Der vor kurzem gefällte Gerichtsentscheid ist wiederum zu Ungunsten des Alleinaktionärs ausgefallen. Das Kantonsgericht Luzern hat mit dem Urteil vom 20. Mai 2014 die Beschwerde von Alfred K. betreffend des AHV-Schadenersatzes abgewiesen. Somit ist er dazu verpflichtet, der Ausgleichskasse Solothurn die Summe von 169’833 Franken zu bezahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Alfred K. kann die Beschwerde bis vor das Bundesgericht weiterziehen.

Wie kam es dazu?

Die Aktiengesellschaft wurde im Januar 2006 mit Sitz in Dulliken gegründet. Es folgte der Eintrag ins Handelsregister des Kantons Solothurn. Der ursprüngliche Alleinaktionär und Geschäftsführer Franz P.* verkaufte im Dezember 2006 sämtliche Aktien an Alfred K., der ab März 2007 einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift war. Im August 2008 verlegte die AG ihren Sitz nach Geuensee, Kanton Luzern, und war somit seit September 2008 im Luzerner Handelsregister eingetragen.

Konkursverfahren im November 2012 abgeschlossen

Im Oktober 2010 eröffnete das Amtsgericht Sursee den Konkurs über das Gastronomieunternehmen. Im Konkursverfahren machte die Ausgleichskasse Solothurn eine Forderung von Total 188’344 Franken für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge geltend. Dies für den Zeitraum März 2006 bis September 2008, als die AG als abrechnungspflichtige Arbeitgeberin bei der Solothurner Ausgleichskasse angeschlossen war. Das Bezirksgericht Willisau schloss das Konkursverfahren im November 2012 ab. In der Folge erlitt die Ausgleichskasse den Verlust der gesamten Forderung.

Die Ausgleichskasse erliess im Oktober 2012 eine Schadenersatzverfügung gegenüber dem Verwaltungsratspräsidenten Alfred K. von 169’833 Franken. Gegen diese Verfügung erhob der Alleinaktionär anschliessend Einsprache. Der Grund: Als praktizierender Arzt habe er von der Geschäftsführung im Allgemeinen und von einem Bäckereibetrieb im Speziellen keine sehr grosse Kenntnis gehabt. So habe er rückwirkend auf den 1. Januar 2007 die Geschäftsführung an Franz P. und die Revision der Jahresrechnung wie auch die Buchführung an einen Dritten übertragen. Die Einsprache wurde vollumfänglich abgelehnt.

Für Schaden haftbar

Im März 2013 wandte er sich an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Darin verlangte Alfred K. als Beschwerdeführer, dass der Einspracheentscheid der Solothurner Ausgleichskasse aufzuheben und ein allfälliges Fehlverhalten mit einer Busse zu ahnden sei. Im August 2013 wurde die Beschwerde an das zuständige kantonale Versicherungsgericht, dem Kantonsgericht Luzern, überwiesen. Die Ausgleichskasse Solothurn hielt weiterhin am Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde fest. Das Urteil vom 20. Mai 2014 fiel nun zu ihren aus.

Der Beschwerdeführer hatte als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift Organstellung und hafte daher grundsätzlich für den Schaden, wie das Gericht schreibt. Grundsätzlich habe er mit der Missachtung der Beitragszahlungspflicht seine Sorgfaltspflicht verletzt.

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